Beiträge von eckhardt

    Hallo Zabi!
    Sicher keine leiche Situation aber vielleicht hilft das:
    1. Mit des Anästhesisten reden. Diese sollen sich das quasi \"stationäre\" Setting nochmal überlegen: Muß das sein, gibt es eine Empfehlung die das rechtfertigt.... (Ich habe mit dieser Diskussion eine Aufweichung in meinem Haus bei Angiographien eingeleitet). Ich weiß das es schwer ist gewohnte Dinge zu verlassen und das es immer auch etwas anderes ist die rechtliche Verantwortung zu tragen, aber die Gesetzgebung geht im Moment diesen Weg (vielleicht nur bis sich die ersten Komplikationen häufen). Hier ist sicher auch die Geschäftsführung zur Organisation gefragt.
    2. Im Zweifel als Serviceleistung weiter ambulant abrechnen (vielleicht hilft die Ziffer von Herrn Killmer).
    3. Keine SPA mehr machen ;-). War auch nur Spaß!
    4. Den Einzelfall auf \"stationäres Potential\" prüfen (z. B. Kreislaufkomplikation nach Anästhesie etc.). Wenn ein Teil der Fälle stationär würde könnte der Rest der ambulanten Fälle damit evtl. \"Querfinanziert\" werden.

    MfG
    Eckhardt

    Hallo Zabi!

    Meines Wissens nach ist eine ambulante Behandlung nicht strikt zeitlich begrenzt. Nimmt man das Urteil des BSG (B 3 KR 4/03 R) so beträgt der typische Zeitraum für eine ambulante Behandlung bis zu 10 Stunden bzw. ist dadurch definiert das der Patient die Nacht vor/nach dem Eingriff nicht im KH verbringt.
    Daraus ergibt sich:
    1. die Frage: Wie rechnen sie die Nacht ambulant ab (oder ist dies eine Serviceleistung des Hauses)?
    2. die Frage: Wieso wollen die Anästhesisten das der Patient über Nacht bleibt? Wenn eine Komplikation vorlieg und der Patient über Nacht bleibt ist der gesammte Fall als stationärer abzurechnen.


    MfG
    Eckhardt

    Hallo an alle Diskussionsteilnehmer!

    Um noch ein kleine Anekdote (von wegen des Gesetztestextes bzw. Auslegung) anzufügen:
    Patient wird im KH A wegen Nasenbluten aufgenommen und am Folgetag nach Tamponade und Detamponade bei stehender Blutung um 8.50 entlassen. Am nächsten Tag um 8.42 (23 h ...min) erfolgt die Aufnahme in KH B wegen erneutem Nasenbluten.
    Man wird von der KK freundlich und dem Gesetztestext gemäß völlig korrekt um Berechnung des Verlegungsabschlages gebeten.
    Das System hat halt seine härten. Damit muß man eben leben.

    MfG
    Eckhardt

    Hallo Benjamin!

    Die Frage ist so nicht ganz sicher zu beantworten.
    Die wichtigste Frage ist: liegt ein diabetischer Fuß vor (ist eine AVK/PNP bei dem Patienten bekannt). Dann wäre aus meiner Sicht der Diabetes HD da ja auch eine typische Behandlung des diabetischen Fußes erfolgte (Amputation). Ich würde nach dem von ihnen geschilderten Tatsachen davon ausgehen, das ohne den Diabetes die Wunde/Plegmone gar nicht in der Form aufgetreten wären. Somit würde dann letztlich eine Komplikation des diabetischen Fußes vorliegen.
    Liegt tatsächlich ein E10.XX vor?
    Ansonsten würde ich die DKR1201a so interpretieren das (da die Wunde \"mitbehandelt\" wurde) diese HD ist und die Phlegmone ND. Leider schreibt die Kodierrichtlinie nicht vor was zu tun ist wenn sowohl Wunde als auch Phlegmone aktuell behandelt werden.
    Evtl. sollte sie noch einige Informationen \"rausrücken\" um genau festzulegen was HD ist.

    MfG
    Eckhardt

    Hallo qm!

    Als Kenner würde ich mich noch nicht bezeichnen. Dazu fehlen noch einige hundert Posts ;-).
    Sehe das aber wie Herr Selter. Seltsam allemal.

    Zu ihren spezielle Frage bzw. ihrem Fall:
    Die Rechnung des anderen KH ist wohl falsch zu niedrig. Möglicherweise ein falscher Klick bei der Rechnungsstellung (?dadurch Tagesfall?) und nicht die volle Rechnung. Möglicherweise fehlt auch noch ein oder mehr OPS Codes (Arztbrief abwarten).
    Eintagesfall ist nunmal Eintagesfall und nicht 4. Vielleicht wurde auch nur \"schlecht\" codiert.

    MfG
    Eckhardt

    Hallo ToDo!

    Das mit dem Privatenbehandlungsvertrag ist mir auch schon durch den Kopf gegangen. Man wird aber in diesem Fall den Patienten schon auch noch zur KK schicken müssen, damit ihm von 2 Seiten klargemacht wird warum dies so ist.
    Bei den AEP Kriterien sehe ich jedoch größere Probleme. Dies ist ja teilweise schon sehr speziell und für den Laien oft nicht nachvollziehbar.
    Zum großen Teil sind dies sicher \"Kinderkrankheiten\" die sich in der Zukunft von selbst regeln werden.
    Ich sehe auch (ähnlich wie sie) die Politik noch stärker in der Pflicht bestimmte Härten die durch das neue System entstehen zu transportieren. Hier hindert wohl vor allem die Angst vor der nächsten Wahl. Es ist letztlich eine gesellschaftliche Entscheidung Wieviel Gesundheit für Wieviel Geld will ich.

    MfG
    Eckhardt

    Hallo ToDo!

    Es geht hierbei nicht Primär darum den schwarzen Peter zu verschieben. Mir geht es vor allem um 2 spezielle Situationen, die bei mir jetzt häufiger aufgetreten sind.
    1. Der Patient wird darüber aufgeklär das eine ambulante OP nach §115 notwenidig ist. Der Patient lehnt ausdrücklich eine ambulante OP ab, so daß aus forensischen Gründen eine (dringlich gebotete) stationäre OP durchgeführt wird. Ergebnis: Kosten werden von der KK nicht übernommen.
    2. Patient erfüllt aus Sicht des KH die sozialen Kriterien: fehlende Versorgung zu Hause. Es erfolgt die stationäre Behandlung. Ergebnis: Die KK schreibt eine Versorgung sei zu Hause gewährleistet gewesen und zahlt die stationäre Behandlung nicht. Soll der KH Arzt jetzt zum Patienten fahren und vor Ort die Versorgung überprüfen? Reicht das Argument der Patient habe aber angegeben die Versorgung sei nicht gewährleistet? Wie sehen sie das als ein KK Vertreter?
    Solche Fälle sind es die einen zu diesen Überlegungen treiben nicht fehlendes Rückgrat. Ich finde schon das hier auch die KK in der Pflicht sind. Wir bewegen uns mit den AEP Kriterien in einer Grauzone (mangels Erfahrung). Es kann aber nicht sein, das das KH seinen Pflicheten (Patientenversorgung) nachkommt und dann nach Erbringung der Leistung quasi \"eine Nase gedreht bekommt\".

    MfG
    Eckhardt