Beiträge von Thomas_Heller

    Hallo Forum,

    ich muss hier noch einmal ganz blöd fragen weil ich die Sinnhaftigkeit nicht verstehe.

    1. Bei periprothetischer Fraktur intraoperativ ist die S72.- zu kodieren weil spezifischer als die M96.6 und spezifischer als die T84.0

    2. Bei ostoeporotischer Fraktur ist die M80.- zu kodieren und nicht die Fraktur aus dem Kapitel XIX, weil spezifischer.

    3. Bei einer Luxation nach Hüft-TEP ist die T84.0 zu kodieren und nicht die S73.- weil spezifischer.

    Wo stehen eigentlich die Kodierregeln für solch einen (spezifischen) Schwachsinn? ?(

    Welche Diagnose muss ich mir als spezifischste zurechnen (siehe F70 bis F79) :cursing:

    Ich hoffe auf viele schlaue Antworten! 8o

    Hallo Forum, hallo Herr Selter,

    vielleicht kann mir mal jemand die Logik erklären, warum bei einer periprothetischen Fraktur die Lokalisation der Fraktur (z.B. S72) spezifischer (und somit zu kodieren) ist als der Umstand der Fraktur (M96.6)

    während es bei der osteoporotischen Fraktur genau umgekehrt der Fall sein soll und hier der Kode M80.0x dem Kode mit der Lokalisationsangabe (z.B.S32.04) spezifischer ist.

    Ich verstehe es nicht! :love:

    Hallo Forum,

    Dr.Hambüchen und die Bayerische Krankenhausgesellschaft empfehlen das Wurmdobler-Verfahren.


    Zusätzlich versuchen wir die Z-Codes auch gleich mit in die Aufnahmeanzeige zu plazieren, wir haben damit große Erfolge, bzw. nahezu keine Abweisungen mehr


    Würde ich auch gerne machen. Nur unsere Ärzte sind in dieser Hinsicht völlig beratungsresistent. So muss ich dann die Anfragen der großen grünen Kasse per email beantworten. ;(

    Hallo Forum,

    zwei Jahre nach einer Unterschenkelamputation tritt eine Osteomyelitis im bereich des Amputationsstumpfes auf.

    Welche Kodierung ist spezifischer? M86.96 Osteomyelitis Unterschenkel oder T84.4 Infektion des Amputationsstumpfes ?

    Meiner Meinung nach die Osteomyelitis. Bei der T84.4 könnte auch ein kleiner Hautabszess gemeint sein.

    Hall Forum,

    der vorsitzende Richter des 3. Senats hat im Dezember in einer Veranstaltung in Ingolstadt erzählt, wie man sich das systemkonform vorstellt:

    Bei den Aufnahmediagnosen kann man auch Erkrankungen und Umstände kodifizieren, die man bei den Entlassdiagnosen nicht kodieren kann, weil der Aufwand fehlt. Dazu gehören z.B. auch die Z55 ff. Das Verfahren wäre dann §301 konform.

    Von den AEP-Kriterien B2, E5 und F4 distanziert sich der MDK ja mittlerweile schon lange. deshalb halte ich diese für weitgehend ungeeignet.

    Hallo Forum,

    für mich ergibt sich eine neue Fragestellung hinsichtlich der Spongiosaplastik.

    Bei arthroskopischen Operationen am Kniegelenk gibt es unter 5-812.4 eine "Subchondrale Spongiosaplastik".

    Wie in der Zeitschrift "Der Orthopäde" 2007 36:871-880

    http://download.springer.com/static/pdf/701/art%253A10.1007%252Fs00132-007-1130-3.pdf?auth66=1360402544_65c64efda16e05f1828dd0fd8da5be3b&ext=.pdf

    nachzulesen ist, sollte die Spongiosa sinnvollerweise aus dem Tibiakopf entnommen werden und subchondral eingebracht werden.

    Meine Frage: Gilt der Hinweis in 5-784 Knochentransplantation und -transposition auch in 5-812?

    Wenn im Sinne einer Pridie-bohrung autologes Knochenmaterial in den künstlich geschaffenen Hohlraum gefüllt wird, ist die Kodierung dann ausgeschlossen?

    Hallo Forum,

    ich muss das Thema der Kodierung T81.0 nochmal aufgreifen - aus folgendem Anlass:

    MDK-Prüfung bei einer Arthroskopie, nach der der Patient über Nacht stationär geblieben ist.

    Das MDK-Gutachten bestätigt die Notwendigkeit:

    Stationäre Aufnahme zur arthroskopischen Resektion eines Fettkörpers am Kniegelenk. Überwachung bis zum Folgetag bei starker Nachblutung (160ml noch am OP-Tag) bis zum Folgetag (140 ml).

    Die Kasse verweigert die Aufwandspauschale mit der Begründung des Fehlens der Nebendiagnose T81.0.

    Meine Begründung, weshalb die T81.0 nicht kodiert war:

    "im vorliegenden Fall handelt es sich um eine verstärkte postoperative Blutung, die zwar kontroll- aber nicht revisionsbedürftig war"

    wird gekontert mit der Zitierung der DKR D003i :

    Für Kodierungszwecke müssen Nebendiagnosen als Krankheiten interpretiert werden, die das

    Patientenmanagement in der Weise beeinflussen, dass irgendeiner der folgenden Faktoren

    erforderlich ist:

    therapeutische Maßnahmen

    diagnostische Maßnahmen

    erhöhter Betreuungs-, Pflege- und/oder Überwachungsaufwand
    Der Überwachungsaufwand "Kontrolle einer postoperativen Nachblutung" war hier >0.

    Eine andere große Kasse argumentiert genau gegensätzlich. Solange keine Konsequenz aus der Beobachtung erfolgt, sei die T81.0 nicht zu kodieren. (Analog der KDE 300)

    Wer hat nun Recht?

    Hallo Forum,

    wie ist es denn umgekehrt?

    Jahrelang wurde wegen Carotisstenose ASS gegeben und als Aufwand akzeptiert.

    Jetzt ist eine Ösophaguskarzinom hinzugekommen und deshalb (wegen Blutungsgefahr) wurde das ASS pausiert.

    Ist die Carotisstenose jetzt nicht mehr kodierfähig? Irgendwie unlogisch - oder?