Hallo KathrinR, Hallo Forum,
vielen dank für das erwähnte Urteil (das man übrigens kostenfrei auch unter den Entscheidungstexten des BSG findet).
Wenn ich es richtig verstanden habe, bestätigt der 3. Senat einen Vergütungsanspruch für eine Leistung, die -entgegen der MDK-Interpretation des §39 SGB V- stationär erbracht wurde, aber nicht im AOP-Katalog enthalten ist.
Er will sich zwar nicht festlegen, nach welchem Vergütungswerk diese Leistung zu vergüten ist (diesen Anteil hat er an das LSG zurückverwiesen) aber grundsätzlich hat er dem Vergütungsanspruch nicht widersprochen.
Man wird sehen, ob dieses Urteil zukünftig vor dem 1.Senat Bestand hat.
Eine große Kasse verweigert bei uns seit Jahren den Vergütungsanspruch. Gelegentlich konnten wir in solchen Fällen zumindest eine vorstationäre Vergütung abrechnen. Dies wurde durch die besagte Kasse aber jetzt auch gestoppt, weil die Einweisung nicht zur Vorbereitung einer stationären Behandlung diente, sondern von vornherein klar war, dass eine ambulante Leistung erbracht werden sollte.
Sehr geehrter Herr Kollege Merguet, in einem Ballungszentrum findet sich immer eine Möglichkeit, dass ein Vertragsarzt gefunden wird, der die Leistung, die nicht im AOP-Katalog erwähnt ist, durchführt. Auf dem Land sieht das aber anders aus. Und es sind nicht nur Warzen, sondern auch Basaliome oder Spinaliome im Augenwinkel, deren Entfernung nicht durch den AOP-Katalog abgedeckt sind.
Die nächste spezialisierte vertragsärztliche Einrichtung ist z.B. dann etwa 100 km entfernt und die Fahrt dorthin für den 82-jährigen Rentner vor und nach dem Eingriff schlicht unzumutbar.
Dies darf durch den "Sozialmediziner" des MDK aber nicht berücksichtigt werden, weil nicht medizinisch von Belang.
Ich habe schon mehrfach versucht, dieses Thema bei den Budgetverhandlungen anzusprechen, bisher ohne Erfolg.
Mich würde mal interessieren wie das LSG, an das die Vergütungsfrage zurück überwiesen wurde, dann endgültig entschieden hat.
Hat hierzu jemand Informationen?