Beiträge von Thomas_Heller

    Zitat


    Original von MC Sven:
    Liebe Gemeinde,

    bei einer Patientin wurde eine mediale Schenkelhalsfraktur durch 3 Osteoschrauben versorgt.

    Berechtigt dies zur Kodierung von 3x 5-790.0e ?

    Hallo miteinander,
    gibt es zu obiger Frage schon etwas mehr Klarheit???

    Hallo Frau Kosche,
    Ihr Vorschlag klingt gut! :i_respekt:
    Wir hatten zuerst mit der R42 als HD dokumentiert.
    Aber jeglicher Schwindel in der HD führt in die HNO-DRG D13Z= Kleine Eingriffe an Nase, Ohr und Mund weil die Chirurgen im gleichen Aufenthalt am Unterschenkel noch eine kleine Haut-OP vorgenommen haben.

    Und damit hatte der Aufenthalt ja nun wirklich nichts zu tun. Ist vermutlich durch den Eingriff völlig in die Irre geleitet.

    Hallo Forum,
    bei der Schwindel-Abklärung eines Patienten schreibt der neurologische Konsiliarius: Rezidivierender zentraler Schwindel bei Multiinfarktsyndrom.
    Im CT-Befund findet sich:
    Kleinhirninfarktnarbe rechts sowie kleinere laminäre Infarktnarben frontotemporal im Mediastromgebiet links. Keine frische Ischämie, kein Tumor, mäßige vasculäre Leukencephalopathie.

    Wir haben als HD I63.9 kodiert -> B06B
    Der MDK will als HD I67.3 -> B17C

    Was ist zutreffender?????

    Herzlichen Dank im Voraus

    Sehr verehrter Herr Einsparungsprinz,
    ich fürchte Sie haben mich missverstanden. :rotwerd:
    Ich schätze in der Regel Sozialversicherungsfachangestellte und habe auch in dieser Hinsicht keinen Dünkel. Ich habe auch nichts dagegen, sie vor Gericht anzutreffen und mit ihnen hinterher bei einem Kaffee diverse im Allgemeinen recht konstruktive Gespräche zu führen,
    aber....
    Natürlich habe ich in diesem Fall die zuständige Sachbeabeiterin der KK telefonisch kontaktiert und die Sachlage geschildert. Aber wenn diese Mitarbeiterin (genauso wie internistische oder auch chirurgische Fachkollegen) sagt, sie können sich ihre Erklärung sparen, ich verstehe sowieso von dieser Materie nichts, kann ich doch, ohne dass sie mir das persönlich übelnehmen wollen, von einem \"begrenzten\" medizinischen Sachverstand sprechen. Ich meinte dies keinesfalls ehrenrührig.
    [c=red]Ich habe sicherlich einen begrenzten Sachverstand was das Leistungsrecht angeht![/code]

    Sind wir jetzt quit? :i_respekt:

    Im Übrigen geht es hier weder um eine finanziellen (110Euro) noch um einen fachlichen Aspekt, sondern lediglich um die Fragestellung, was darf der MDK [c=red]rückschauend[/code] an Dokumentationstiefe und Randbedingungen verlangen, um die Kodierung einer Leistung zuzugestehen.

    Zitat


    Original von Selter:

    Wann sollte dann überhaupt der Kode für eine Uterusplastik genannt werden? Irgendeine Operation muss doch dann vorausgegangen sein und somit wäre es ja immer \"integraler\" Bestandteil? Die Info kann vielleicht ein Gynäkologe/in geben.

    Eine einfache Naht ist aber bestimmt nicht extra zu kodieren. Dies sollte klar sein.


    Liebe Kollegen,
    vielleicht kann ich etwas zu dieser vertrackten Situation/Diskussion beitragen, da ich mich momentan mit dergleichen Problematik herumschlage.

    Seit mehr als 10 Jahren führen wir Myomenukleationen mit unterschiedlichen Myomgrößen laparoskopisch durch. Es hat sich dabei folgender Standard entwickelt:
    Defekte von kleineren intramuralen und subserösen Myomen werden in der Regel fortlaufend einschichtig oder durch Einzelknopfnähte verschlossen. Eine Eröffnung des Cavum uteri ist nur relevant, wenn noch Kinderwunsch besteht, denn es wurde bisher ein schichtengerechter Verschluss zur Minimierung des Uterusrupturrisikos in graviditate verlangt.

    Bei einschichtigem Verschluss des Myombettes haben wir keine plastische Rekonstruktion des Uterus kodiert.

    Nun hatten wir aktuell den Fall eines 170 Gramm schweren und damit etwa dreimal so großen Myoms wie des nativen Uterus, das intramural lag und ausgeschält wurde. Neben einer teilweisen Kapselresektion wurde wegen der großen Wundfläche eine zweischichtige fortlaufende Naht des riesigen Defektes durchgeführt.
    Jeder gynäkologische Operateur, der mit dieser Operation vertraut ist oder sie zumindest schon einmal gesehen hat, würde selbstverständlich die Kodierung einer plastischen Rekonstruktion des Uterus hier für gerechtfertigt halten. So verstehe ich auch die Stellungnahme von Prof. Schwenzer, die allerdings zugegebenermaßen nicht so ganz eindeutig ist.

    Nicht allerdings so die \"Fachärzte\" des MDK-Bayern. Sie verweigern die Kodierung mit dem OPS 5-695.12 mit der Begründung, sie würden nur dann den Sachverhalt einer plastischen Rekonstruktion anerkennen, wenn entweder mehrere Myome ausgeschält wurden oder eine Eröffnung des Cavum uteri beschrieben sei.

    Beides setzt meines Erachtens nicht unbedingt eine plastische Uterusrekonstruktion voraus. Multiple kleine Myome kann man einfach verschließen, eine Eröffnung des Cavum uteri ist bei prämenopausalen Patientinnen ohne Belang und erfordert keine mehrschichtige Naht.

    Auch auf ein klärendes Telefonat hin kam es zu keiner Einigung, weil zumindest einzelne MDK-Mitarbeiter(-innen) für sich in Anspruch nehmen, die [c=red]Bedingungen für die Kodierfähigkeit einer Leistung [/code] und auch [c=red]die Dokumentationstiefe [/code] festsetzen zu können.

    Um noch einmal auf die Frage von Herrn Selter zurück zu kommen: Es gibt keine andere Situation als die ausgedehnte Myomenukleation um eine plastische Uterusrekonstruktion zu verschlüsseln. Die \"Metroplastik\" als eigentliche gezielte plastische Uterusoperation hat eine eigene OPS-Ziffer.

    Meine Frage ans Forum wäre: Wie geht man sinnvollerweise mit derartiger Willkür des MDK um? :sterne:

    Eine Klage halte ich hier für unangebracht, da
    1. der Sachverhalt einem Richter sehr schwer zu erklären ist
    2. der Antragsgegner aus Krankenkassenmitarbeitern mit begrenztem medizinischem Sachverstand sind, die man auch gar nicht treffen will
    3. MDK-Mitarbeiter normalerweise vom Ausgang des Verfahrens gar nichts mitbekommen, und wenn dann nur Schulterzuckend hinnehmen


    Hallo Forum, ich versuche die Frage nochmal zu plazieren, da unser Orthopäde häufig krankheitsbedingte Defekte (Knochenzyste etc) durch Spongiosa auffüllt.
    Hat hier schon mal jemand geklagt?:d_gutefrage:
    Oder ist die Resignation schon so weit fortgeschritten? :erschreck:

    Bis jetzt habe ich nur eine Antwort (Vom Lord of the Codes) :d_neinnein:
    (Vielen Dank nochmal)

    Hallo Olaf,
    klar ist, dass die pAVK häufig mit dem DFS vergesellschaftet ist. ( Was ist die Henne und was ist das Ei?)
    Aber praktisch gesehen hatten wir mit dem MDK mal vereinbart, dass ein typisches Mal perforans immer dem DFS vergesellschaft ist während Ulzerationen an untypischen Stellen jeweils nach Schmerz- und Vibrationsempfinden der pAVK oder dem DFS zugeordnet wird.
    Aus den neuen evidenzbasierten Leitlinien der DDG zum Diabetischen Fußsyndrom (http://www.deutsche-diabetes-gesellschaft.de/redaktion/mitt…Update_2008.pdf) wird man ja auch nicht richtig schlau. :sterne:

    Berichte mal wie´s ausgegangen ist. Was Kollege Z. dazu meint.
    Viel Spaß bei der Begehung! :i_baeh:

    Hallo Olaf,
    ich bitte \"unsere\" Chirurgen schon seit Jahren bei solchen Fällen dazu zu schreiben, ob dem Patienten das Ulcus weh getan hat oder nicht.
    Falls etwas vom \"schmerzenden Ulcus\" beschrieben ist würde ich auf die pAVK gehen, falls das Ulcus schmerzlos ist, auf das DFS.

    Sicherlich kann man das auch noch zerpflücken aber es gibt wenigstens eine grobe Richtung vor. Zumindest beim schmerzlosen Ulcus lohnt es sich nicht zu klagen.

    Schöne Ostern

    Liebe Gyn-Kollegen im Forum,
    wie ist im folgenden Fall zu verschlüsseln?

    Die 41-jährige Patientin, GIV/PII, wurde mit Datum 15.01.2009 bei V.a. Tubargravidität links eingewiesen. Am 18.01.2009 um 03:45 Uhr stellt sich die Patientin, in der rechnerisch 12. SSW, erstmalig vor wegen einer starken vaginalen Blutung und Kreislaufbeschwerden. Die Blutung setzte am 17.01.09 gegen 21:00 Uhr ein, die Patientin verspürt keine Schmerzen. ß-HCG am 13.01.09 11.000 U/l.
    Unter stationärer Überwachung und Infusionstherapie deutlicher Rückgang der Kreislaufbeschwerden und spontaner Rückgang der Blutung. Klinisch kein Anhalt für Extrauteringravidität, ß-HCG rückläufig 6690 U/l. Die beschwerdefreie Patientin wollte einen Spontanabort abwarten und wurde deshalb am 18.01.09 um 10:45 Uhr entlassen. Bereits um 18:00 Uhr stellte sich die Patientin wegen erneut starker vaginaler Blutung vor, bei unverändertem Untersuchungsbefund wurde noch am selben Abend die Saugcürettage und Hysteroskopie durchgeführt

    Würden Sie den ersten Aufenthalt noch mit O20.0 Drohender Abort verschlüsseln. Dann führt die Kodierung in eine O62Z.
    Falls man ihn schon mit O06.4 Abortus inkompletus verschlüsselt führt die Kodierung in die O63Z.
    Beide DRG sind im Fallpauschalenkatalog gekennzeichnet, dass sie von der Wiederaunahmeregelung ausgeschlossen sind.

    Wie ist hier also zu verfahren? Der Fall steht auf der Liste der MDK-Begehungen. :d_neinnein:

    Vielen dank im voraus für die zahlreichen Meinungsäußerungen. :d_pfeid: