Hallo Herr Scholze,
soweit ich das verstehe, könnten wir gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) nur mit weiter berechneter Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) verrechnen.
Da wir als Krankenhaus den Patienten/Kassen keine Steuer in Rechnung stellen, können wir auch keine gezahlte Steuer abziehen.
Wir kaufen med. Geräte also wie ein Endverbraucher, der seine Lebensmittel im Supermarkt erwirbt.
Eventuelle Sonderregelungen für Gebäude und Grundstücke, bei denen für die Umsatzsteuer optiert werden kann (dann sind die gezahlten Steuern abzugsfähig) gibt es, sind für uns aber aktuell nicht relevant.
Generell können Sie zu dieser Problematik hier etwas finden: Umsatzsteuergesetz (USTG) § 15 ff. - gilt für steuerpflichtige Unternehmen
Zu den steuerpflichtigen Unternehmen zählen wir Krankenhäuser nicht, jedoch kann es im Krankenhaus sogenannte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe geben (z.B. Essensausgabe an Altenheime), die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. (Neu seit 01.01.2005: Essensausgabe an Mitarbeiter, Telefonnutzung durch Patienten). Hier fällt Mehrwertsteuer an, also kann auch Vorsteuer verrechnet werden.
Viele Grüße aus Franken :defman: