[arial]Hallo Forum!
Ich möchte nochmals dieses Thema kurz aufwärmen.
Wir erhalten in letzter Zeit ebenfalls immer mal wieder Prüfanfragen zu Altfällen aus 2003. Dabei handelt es sich um Unterlagenanforderungen für den MDK, Prüfgrund Kodierung einzelner, erlösrelevanter Nebendiagnosen.
Die einschlägige Frist zur zeitnahen Überprüfung ist natürlich \"hauchdünn\" überschritten. :biggrin:
Auf mein Schreiben, dass eine Überprüfung zeitnah durchzuführen ist (unter Hinweis auf die gängigen BSG-Urteile) wurde prompt reagiert. Es kam die Auskunft, dass der Prüfgrund lediglich die Kodierung sei, für die es keiner \"frischen Erinnerung\" des Arztes bedürfe. Prüfgegenstand seien die dokumentierten Unterlagen.
Was nun?
Gelten die BSG-Urteile nur für die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Behandlung?
Ist eine analoge Anwendung der höchstrichterlich aufgestellten Prinzipien auf alle Prüfgründe denkbar bzw. richtig?
Fragen über Fragen! :d_gutefrage: Ich hoffe auf erhellende Antworten und bedanke mich dafür bereits jetzt.
DKliegel[/arial]