Beiträge von S_Glocker

    Generell sollte zu jeder Prozedur eine Diagnose kodiert sein.

    .:kr: Hier: DKR 0911a: Bei Aufnahme zum Aggregatwechsel:
    Z45.0 Anpassung und Handhabung eines künstlichen HSM

    Mit Z45.0 ist m.E. die Justierung gemeint und kann durchaus auch als ND eingestzt werden, wenn der Patient wegen einer anderen HD da war. Diese spezielle KDR sagt nur das zusätzlich auch der Aggregatwechsel damit gemeint ist.

    Der OPS-Code sagt dann was passiert ist, z.B.:
    1-266.0 Elektrophysiologische Untersuchung des Herzens, nicht kathetergestützt, bei implantiertem Schrittmacher
    zuzuweisen.
    oder
    5-378.9 Entfernung, Wechsel und Korrektur eines Herzschrittmachers und Defibrillators, Systemumstellung8)

    glocker

    Zitat von http://www.mdk.de/

    "Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist der sozialmedizinische Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Der MDK ist eine Gemeinschaftseinrichtung der gesetzlichen Krankenkassen...."

    Private K. müssen bei entsprechenden Anfragen einer Erklärung des Versicherten zur Entbindung von der Schweigepflicht vorlegen.

    glocker

    Haben sie das Ergebnis, d.h. das Kind als Nebendiagnose angegeben?

    HD O42.0 Vorzeitiger Blasensprung, Wehenbeginn innerhalb von 24h
    ND Z37.0 Lebendgeborener Einling
    ergibt
    DRG O60D Vaginale Entbindung; ohne komplizierende Diagnosen

    Entspricht das auch der Klinik? Blasensprung und Wehenbeginn innerhalb 24h ist keine gravierende Komplikation?

    (O42.11 Vorzeitiger Blasensprung, Wehenbeginn nach 1 bis 7 Tagen + Z37.0 Lebendgeborener Einling -> O60B Vaginale Entbindung; mit schweren komplizierenden Diagnosen )

    mfG
    Glocker

    Lieber Herr Sommerhäuser,

    Betrifft § 21 - KHEntgG nicht nur die Übermittlung an InEK und die daraus folgende DRG-Untersuchung mit Veröffentlichung der anonymisierten Daten ?

    M.E. wird davon der §301 SGB V nicht berührt, und der besagt, das der Krankenkasse Haupt- und Nebendiagnosen :icd: alle durchgeführten Operationen und sonstigen Prozeduren :ops: mit Personenbezug etc. übermittelt werden. D.h. die KK erhalten alle Daten zum Groupen (und nur die zulässigen Diagnosen dürfen dann drin sein).

    Rein technisch gesehen ist es natürlich egal wer groupt, solange die Software zertifiziert ist. Dann wird das Ergebnis überall dasselbe sein (zur Zeit ist es auf Grund desr fehlenden Mapping-Tabellen manchmal ein differenziertes Kaffee-Satz-Lesen).:strauss:

    Für AEP etc. :boom: sind die Rohdaten natürlich wichtig. Was sollte denn der :mdk: sonst machen wenn er nur die black-box DRG erhält :O

    Gruß Glocker

    Meine Interpretation:

    Keine der Manifestations-ICD10-Am (*) ist in der Liste für DRG 961Z unacceptable principal diagnosis.

    Das folgt eigentlich nur der Logik: Warum sollte eine Diagnose, die nie eine Hauptdiagnose sein kann als nicht akzeptable Hauptdiagnose definiert werden.

    Ein KIS-System sollte diese Diagnose nie als HD annehmen oder übermitteln, also gelangen sie auch nie zu Grouper.

    mfg
    Glocker:icd:

    Im ICD10-AM-Manual 1.Ed (NCCH, Australien, 1998) sind Kodes gekennzeichnet die eine Manifestation beschreiben (auch mit dem legendären *). Diese dürfen auch in Australien nicht an erster Stelle kodiert werden. Es soll immer zuerst die Ätiologie und folgend die Manifestation kodiert werden.

    Es würde sich bei dem Beispiel H36 also auch in Australien um einen Kodierfehler handeln. Diese Manifestationskodes werden aber nicht in der Liste der unzulässigen Hauptdiagnosen geführt, daher keine Fehler-DRG.

    mfg
    Glocker

    Mir stellt sich hier noch eine ganz andere Frage, abgesehen von dem Wunsch nach "korrekter" Kodierung. Was heißt das im schlimmsten fall für den Patienten und sein weiteres Leben in der "marktwirtschaftlichen" Versicherungslandschaft?
    Die ´Daten sind ja dann einmal gespeichert und er hat die Diagnose doch auch weiterhin, auch wenn er die Krankheit gar nicht hat.
    ?(
    Wenn er nun die Kasse wechselt oder gar zu einer privaten wechseln möchte? Dann muß doch erst mühsam nachgewiesen werden dass es sich hier um einen Ausschluß einer Diagnose handelt. Sonst macht das einen Wechsel vielleicht unmöglich oder führt zu Leistungsausschluß.

    Oder sind die Diagnosen die bei den Krankenkassen liegen gar nicht ernstzunehmen und ich sehe nur Gespenster?:bounce:

    S_Glocker
    :(

    m.E. nicht. Definition der Hauptdiagnose: jene Diagnose die am Ende des KH-Aufenthalts rückblickend zur Aufnahme geführt hat. Nebendiagnosen werden kodiert wenn Sie Diagnostik und Therapie (/Pflege) beeinflußt haben. Der Befund Wochen nach Entlassung kann den Ablauf der KH-Behandlung ja nicht mehr beeinflussen. Ergo: er darf gar nicht kodiert werden.
    oder ist das zu sehr um die ecke gedacht:rotate:

    Nebenbei: der spannende +/*-Doppelpass spielt im australischen System nicht mit. 8)