Beiträge von clehmann

    Hallo Mikka,

    die \"Beurlaubung\" nach Fixateur-ext.-Erstversorgung ist immer wieder eine beliebte Anekdote. Folgt man der Argumentation des MDK für diese Fälle konsequent, so müsste man auch die Metallentfernung ein Jahr später noch mit in den DRG-Fall integrieren, da die Behandlung nocht abgeschlossen ist, folglich eine Beurlaubung vorliegt :teufel:.

    Dass immer noch eine klare Definition des \"Behandlungsfalles\" und der \"Beurlaubung\" fehlt, ist nichts Neues. Tatsache ist, dass bereits vor 2004, also noch zu den guten alten FP/SE-Zeiten, im KHG §17, Abs. 2a, Satz 10 stand:
    \"Mit den Fallpauschalen werden die gesamten Leistungen des Krankenhauses für einen bestimmten Behandlungsfall vergütet.\"
    Dieser Absatz ist mittlerweile aufgehoben, 2004 galt er jedoch noch, ich vermute, dass sich die KK auf Grund dieses Satzes mit ihrem Ansinnen im Recht wähnt, wobei hier m. E. eine Fehlinterpretation vorliegt.

    Gegen eine FZL spricht aus meiner (parteiischen) Sicht, dass die Entlassung durchaus auch aus medizinischen Gründen erfolgte, da die Schwellung vermutlich noch zu stark für die definitive Versorgung war. Insofern ist der Behandlungsfall, Versorgung mittels FixEx, medizinisch abgeschlosssen, was ja nicht ausschließt, dass später weitere Behandlungsfälle nötig werden.

    Grüße
    C.Lehmann

    Hallo,

    Zitat


    Original von A. Sander:

    herzlichen Dank an Herrn Leonhardt für den interessanten Link. Die darin enthaltenen Ausführungen der Vorsitzenden Richterin vom LSG Niedersachsen sind aufschlußreich, nachvollziehbar und vollkommen logisch. Nur: es gibt nach meiner Kenntnis derzeit kein Verfahren vor dem BVG zu dieser Frage. Auf der Ebene der Krankenhausgesellschaften wird derzeit lebhaft diskutiert, inwieweit z.B. die Regelung \"einmal unter Grenze, für immer keine Genehmigung zur Leistungserbringung\" überhaupt praktikabel ist, von den Aspekten zur Krankenhausplanung mal abgesehen.
    Oder gibt es bereits jemanden, der sich auf die rechtliche Schiene begeben hat?

    Ein Verfahren vor dem BVG würde wohl nur zugelassen, wenn der Eingriff in die Hoheit der Länder offensichtlich wird. Derzeit kann keine Rede davon sein, dass die KH-Planung durch die bestehenden Mindestmengenregelungen beeinträchtigt ist, auch wenn die Richterin dies in ihrem Vortrag so darstellt: \"Das betroffene Krankenhaus muss seine entsprechende Abteilung notgedrungen schließen\" (S. 231). Das halte ich, vorsichtig ausgedrückt, für eine deutlich übertriebene Annahme, keine Chirurgie wird geschlossen, weil die 4 bis 5 bislang erbrachten Ösophagusresektionen plötzlich wegfallen.

    Zu vermuten wäre doch vielmehr, dass sich die entsprechende Abteilung künftig besser auf ihre Kernkompetenzen konzentrieren kann, die vielleicht eher bei der Appendektomie und CHE liegen.
    Ist das schon ein Eingriff in die Krankenhausplanung? Nicht wirklich, oder?

    Universitäre Grüße :teufel:
    C.Lehmann

    Hallo Lemontree,

    Zitat


    Original von Lemontree:
    1. Wie gehen Sie mit Fällen um, deren Komplikationen auf die Erkrankung und nicht auf die Behandlung zurückzuführen sind?
    2. Wie ist \"Wiederaufnahme wegen Komplikationen\" zu definieren?

    Dass die fehlende Definition der \"Komplikation im Zusammenhang mit der erbrachten Leistung\" immer wieder für Ärger sorgt, ist wohl ausführlichst diskutiert worden. Wir haben bei einem Ortstermin dem MDK vorgeschlagen, doch eine gemeinsame Definiton sowohl der \"Komplikation\" als auch der \"Beurlaubung\" zu finden. Dies wurde abgelehnt, da der MDK (im Grunde richtigerweise) erklärt, er könne immer nur den Einzelfall betrachten und den Gesetzestext daneben halten.
    Klar ist jedoch, dass ein Bezug zur Leistung da sein muss, das steht sowohl in der FPV als auch im KHEntgG. Die von Ihnen angeführten Komplikationen der Erkrankung erfordern keine Fallzusammenlegung. Dass es dann im Einzelfall unterschiedliche Meinungen gibt, ist unausweichlich, da muss man diskutieren und manchmal auch Kröten schlucken.
    Eine Hüftluxation nach Hüft-TEP ohne adäquates Trauma würde ich allerdings zusammenlegen, hier besteht m.E. ein größerer Zusammenhang zur OP als zur Koxarthrose.

    Zitat


    3. Wie gehen Sie mit Fällen um, bei denen es sich um zwei strikt getrennte Ereignisse handelt, z.B. zwei Unfallereignisse (links/rechts), zwei Bandscheibenvorfälle auf verschiedenen Höhen - welche nach den Vorgaben zusammengeführt werden müssten.

    Wir legen sie zähneknirschend zusammen, die FPV lässt hier m.E. keinen Raum für Interpretationen. Evtl. gibt es ja Spielraum bei der Hauptdiagnose, das kann im Einzelfall helfen.

    Grüße
    C.Lehmann

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    Hallo ToDo,

    da wünsche ich Ihnen viel Spaß beim Formulieren! :teufel:

    Ich gehe mal zu meiner eigenen Beruhigung davon aus, dass derartiger Abrechnungsbetrug eine große Ausnahme darstellt. Inkompetente bis schwachsinnige Anfragen seitens der Kostenträger sind jedoch leider keine Ausnahme, sondern sorgen täglich je nach Befindlichkeit für Heiterkeit oder Ärger, in jedem Fall für unnötige Arbeit.

    Die weitere Entwicklung im Verhältnis zwischen Ihnen und dem betr. Krankenhaus würde mich allerdings brennend interessieren, ich hoffe, Sie halten uns auf dem Laufenden. Abrechnungsbetrug bringt immer das gesamte Umfeld in Verruf, deshalb sollte es im besonderen Interesse der \"ehrlichen\" Krankenhäuser sein, wenn ein \"derbes\" Schreiben nicht die einzige Folge bliebe.

    Grüße
    C.Lehmann

    Hallo Piccolina,
    all diese Kosten sind mit dem DRG-Erlös abgedeckt, auch die (vorstationäre) Laborkontrolle.
    Wir behandlen diese Fälle zu einem Großteil vollständig ambulant, da wir dann nicht auf den Kosten für die EKs sitzen bleiben. Das setzt jedoch die entsprechende KV-Ermächtigung voraus. Evtl. wäre das bei Ihnen auch eine Möglichkeit.

    Grüße
    C.Lehmann

    Hallo Nichtraucher,

    ist das entscheidende Kriterium für die Zuordnung zum Jahr nicht das Aufnahmedatum? Dachte ich zumindest immer, unsere Kassenvertreter und Chefverhandler sehen das genauso...
    Überlieger werden m.E. gesondert ausgewiesen. Fälle, die durch Zusammenlegung zum Überlieger werden, gehören ins alte Jahr, schließlich ist auch der DRG-Katalog des Vorjahres für die Abrechnung maßgeblich. Keine FZL beim Jahreswechsel erfolgt lediglich, wenn der zweite Fall erst im neuen Jahr aufgenommen wird.

    Grüße
    C.Lehmann

    Hallo Herr Bartkowski,

    Zitat


    Original von Bartkowski:
    Zunächst einmal bezieht sich das Kodierverbot für Bluttransfusionen bei Einsatz der HLM ausschliesslich auf die Konserven, die für die Befüllung und Betreibung des Systems erforderlich sind, denn nur diese gehören zum Standard dieses Verfahrens. Sollten infolge einer Blutungskomplikation unabhängig von der HLM, z.B. nach Dekanülierung, weitere Konserven erforderlich sein, so sind sie selbstverständlich zu kodieren.

    Gibt es diese Info auch im offiziellen Kontext? Die Kasse, mit der ich mich streite, legt die KR so aus, dass bei Patienten, die mit HLM (die bei uns mit Ringer befüllt werden) operiert wurden, keine EKs kodiert werden dürfen, intraoperativ schonmal überhaupt gar keine...

    Grüße
    C.Lehmann

    Hallo Lemontree,

    die OPS-Codes für Tumor- bzw. modulare Endoprothesen sind reine Zusatzcodes, in jedem Fall ist der Einbau oder der Wechsel einer TEP zu verschlüsseln, es fällt kein Code weg. Dies gilt sowohl für das Kniegelenk als auch für die anderen Gelenke.

    Zu 2.: Wenn Sie sonstige Mehrkosten beim Einbau einer solchen TEP belegen und plausibel machen können, gehören diese selbstverständlich in Ihre Forderung. Nur nicht vergessen, die Kosten für die normale TEP abzuziehen und den Mehrerlösausgleichssatz für Medikalprodukte zu fordern!

    Meine Erfahrung ist, dass in den Verhandlungen nicht allzu tief in Kostendetails vorgedrungen wird, sofern es nicht um budgetsteigernde Mehrleistungen geht und die Kalkulation halbwegs plausibel erscheint.

    Grüße
    C.Lehmann