Beiträge von Katrin Sturm

    Hallo Simmerl,

    ich würde Ihnen sehr gern bei der Beantwortung Ihrer Fragen helfen, leider tue ich mich aber ein wenig schwer überhaupt ihre Fragestellung zu verstehen.

    Was hat zum Beispiel die DKR mit Verlegungsabschlägen zu tun? Die Neufassung des §2 der FPV regelt jetzt, dass auch für zusammengeführte Fälle Verlegungsabschläge vorzunehmen sind, sofern bei einem der Fälle eine Verlegung stattgefunden hat. Dies galt bisher eigentlich auch schon immer, jetzt gibt es dafür aber extra eine verbindliche Rechtsgrundlage. An der eigentlichen Berechnung für die Abschläge bei einer Verlegung hat sich aber nichts geändert.

    Sind in ihren Beispielen die Fälle so vorgegeben, oder woher kommen die Abschlagstage?

    Zum Beispiel ist bei Beispiel 1 die Gesamt-VWD nach FZF 12 Tage, die mVD 9,3. Die mVD ist also überschritten und deshalb ist kein Abschlag vorzunehmen. Wo kommen hier die 4 Tage her?

    Beispiel 2 ist richtig: 1 Tag Abschlag (mVD 10,7, aufgerundet = 11; abzüglich 10 Belegtage = ergibt 1 Tag Abschlag).

    Bespiel 3 ist auch richtig: 8 Tage Abschlag (mVD 14,5, aufgerundet = 15; abzüglich 7 Belegtage = ergibt 8 Tage Abschlag).

    Beispiel 4 ist auch richtig: Kein Abschlag (mVD 9,3, abgerundet = 9; abzüglich 9 Belegtage = ergibt 0 Tage Abschlag).

    Ich hoffe ich konnte Ihnen ein wenig helfen.

    MFG K. Sturm

    Hallo,

    abrechnungstechnisch sollte es eigentlich kein Problem sein. Wir haben viele Krankenhäuser die uns vorstationäre Pauschalen zuzüglich Zusatzentgelt in Rechnung stellen. Der Entgeltschlüssel lautet dann einfach z.B.: 76ZE****.

    Die Abrechnung ist ähnlich der Abrechnung von vorstationär mit Großgeräten. Wir als Kasse akzeptieren die Abrechnung in den meistens Fällen, da oft die ambulanten Versorgungsmöglichkeiten fehlen und die Häuser natürlich keine Ermächtigung zur ambulanten Abrechnung der Leistung haben.

    Ich hoffe ich konnte etwas helfen.

    LG K. Sturm

    Hallo,

    ich hoffe hier eine Antwort zu bekommen. Ein KH rechnet für eine Versicherte von uns eine vorstationäre Pauschale ab, 4 Tage später wurde sie stationär zur Entbindung aufgenommen.

    Die vorstationäre Pauschale wurde deshalb von uns abgelehnt, da ja nach KHEntgG (§8 Abs. 2 S.3) neben einer Fallpauschale keine vorstationäre Behandlung abgerechnet werden kann. Außerdem ist §115a SGB V erfüllt, da die vorstationäre Behandlung innerhalb von 5 Tagen vor Aufnahme erfolgte.

    Das KH ist mit der Ablehnung nicht einverstanden. Als Begründung führt es an, dass Entbindungen nach RVO keine stationäre Behandlung wären (RVO gilt nicht mehr, jetzt gilt §24f SGB V). Und außerdem gäbe es nach §301 keinen Aufnahmegrund für Entbindung mit vorstationärer Behandlung (so wie es ja z.B. den Aufnahmegrund 02 - stationär nach vorstationär gibt).

    Meine Ansicht zur Rechtslage: Das KHEntgG bezieht sich in seiner Aussage nicht auf Krankenhausbehandlung nach §39, sondern schreibt nur "neben einer Fallpauschale" ... und das trifft ja auf die abgerechnete Entbindung eindeutig zu.

    Das Argument mit dem §301 kann ich leider nicht einschätzen und hoffen dazu hier Antworten zu finden. Lt. Aussage vom KH würden natürlich alle anderen Krankenkassen die vorstationäre Behandlung vor Entbindung bezahlen, schließlich wäre diese auch nicht bei der Kalkulation der DRGs berücksichtigt worden.

    Ich hoffe auf Antwort und danke im Voraus.

    K. Sturm