Beiträge von Emdekahler

    Liebe Gemeinde,

    Ich hoffe, hier das richtige Unterforum getroffen zu haben und habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt, der mir so noch nicht untergekommen ist und würde ich mich über eure Einschätzungen freuen. Mich interessiert nicht die Kodierung oder die (korrekt zur Abrechnung gebrachten) Beatmungstunden, sondern die Bewertung einer stattgehabten Beatmung und einer sie betreffenden VWD-Kürzung

    invasiv heimbeatmeter Pat. mit häuslicher 24h Intensivpflege kommt zur Diagnostik und ggf. Anpassung. Bei 3 Tagen Aufenthalt mit kontinuierlicher Beatmung wird begründbar um 1 Tag gekürzt. Bei gleichbleibender DRG (Beatmung > 24 h) würde sich, befände man sich im "Sandkasten", ebenso die Beatmungszeit reduzieren. Real wurden jedoch, sagen wir, 66 h erbracht. In anders gelagerten Fällen könnte sich auch eine DRG-Änderung nach unten ergeben. Kann also die Beatmungszeit durch Verweildauerkürzungen berührt werden? Schließlich kann man ja nicht eine fiktive Entlassungszeit entwerfen ...

    Ich habe ein paar allgemeine Fragen zu einem speziellen Fall. Es geht um Transplantation und Datenübermittlung nach § 301. Vorangestellt: Intensivmedizinische Abläufe und damit verbundene Verwaltungsfragen sind neu für mich und ich denke, dass mein Anliegen, da sonst nirgends wirklich passend hier, in diesem Unterforum gut platziert ist. Vielleicht kann mir jemand ja seine Meinung dazu schildern:

    Pat. (unter 30 Jahre alt) mit Herzinsuffizienz. Ab, sagen wir, 01.01.2011 im KH, im Verlauf Indikation zur Herztransplantation. Am 01.02.2011 Organ verfügbar, es folgt OP. Entlassungsdatum: 01.02.2011 um exakt 23:23 Uhr, Entlassungsgrund: 079. Soweit die Datenübermittlung.

    Guck ich in Akte:
    OP-Bericht vom 01.02.2011: OP gelungen, intubiert und beatmet auf Station gg. 15:00 Uhr.
    ärztlicher Verlaufsbericht: 02(!!!).02.2011 09:00 Uhr: dies und jenes Medikament wird eindosiert, dieser und jener Vitalparameter erhoben, Medikation angepasst. Pflegerische Maßnahmen, Rechtsberatung. "Nottestament" um 15:00 Uhr aufgesetzt. Laut Aktenlage am 02(!!!).02.2011 zwischen 15 und 21 Uhr verstorben.

    Wie gesagt, ich bin neu in Transplantationsmedizin und habe zunächst gemutmaßt, dass der Verstorbene bei nach § 301 vermeintlich korrekt gemeldetem Tod eventuell als potenzieller Spender "am Restleben" gehalten wurde und hierfür eine gewisse Mediaktion notwendig sein könnte, um gewisse Organe so funktionabel wie möglich zu halten. Dazu passen aber nicht die Erhebung von Vitalparametern und die Rechtsberatung.

    Wie kommen solche Diskrepanzen zwischen gemeldeter "Entlassung" und tatsächlichem Dahinscheiden zustande?
    Welche Auswirkungen kann die oben geschilderte Situation haben? Damit meine ich: welche Konsequenzen ergeben sich hieraus dem KH resp. der KK bei "intensivierter" Nachfrage?

    Ich hoffe, dass meine vielleicht unbedarfte Frage nicht für allgemeines Gelächter sorgt und würde mich freuen, hierzu Meinungen zu hören/lesen ...

    *hüstl* Es böte sich an - allein schon, um etwaigen Nachfragen "ergebnisoffen" entgegentreten zu können - den Minimental-Test bei Aufnahme durchzuführen und entsprechend zu dokumentieren, zumal er vergleichsweise wenig Aufwand verursacht. Die meisten KollegInnEn halten sich bei der Bewertung stur an den OPS und vollziehen dessen Voraussetzungen nach. Ist dieses eine Kriterium nicht erfüllt, wird der Kode gestrichen. *hüstl*

    Die Argumentation dazu ist so simpel wie einleuchtend: im konkreten Behandlungsfall ist es a) oft völlig irrelevant, was in vorangegangenen Aufenthalten in anderen Kliniken lief, um eine auf den benannten Behandlungsfall zutreffende Frage zu beantworten und b) in aller Regel für den Prüfer nicht nachvollziehbar. Die korrekte Kodierung des 8-550.xx ist gemäß OPS-Systematik an den nachvollziehbar dokumentierten Voraussetzungen des Kodes gebunden.