Beiträge von Emdekahler

    So, wie ich den Behandlungsfall lese, ist mir die Sicht dieses MDKs fachlich und klassifikatorisch völlig unverständlich. Die Fallkonstellation ist eindeutig, die K92.2 ist definitiv der zur Aufnahme führende Sachverhalt. Ich sehe nichtmal im Ansatz konkurrierende Hauptdiagnosen. Ich empfehle, die Hauptdiagnose durchzufechten, und wenn es bis zum Sozialgericht gehen muss.

    (Manchmal kann ich nur den Kopf schütteln über die Entscheidungen mancher Kollegen ...)

    Guten Tag (mein erster Beitrag hier),

    für mich, der ich auf der "anderen" Seite tätig bin, ist so ein Hinweis im OP-Bericht ausreichend, um die N73.6 und den 5-469.11 gemäß DKR 1102a als "belegt" anzusehen ... wichtig ist in dem Zusammenhang, dass der Fallprüfer aus der Dokumentation nachvollziehbar entnehmen kann, dass hier ein besonderer resp. "unerwarteter" Aufwand entstanden ist.