Beiträge von S.Stern

    Liebe Mitstreiter,

    ich kann Herrn Dietz nur zustimmen bezügl. der Dokumentation. Ich habe langsam das Gefühl, hier geht es weniger um ein Kodierungs-, und mehr um eine Dokumentationsproblem (dies könnte übrigens dann auch medico-legal eine riesiges Problem sein).

    Ich hab zu den +24h noch eine (böse) Frage. Ab wann sollen diese addiert werden?
    Zu jeder, noch so kurzen Beatmung? Ab 24 Stunden? Oder ist 96h die grenze zum Post-Maschinen-Zuschlag? Oder nur dann, wenn man damit in die nächst höhere DRG kommt (böse)?

    Ihr seht, meine Zweifel dazu bleiben erst mal (und setze lieber eine korrekte Dokumentation durch).

    Beste Grüße

    Lieber MiChu,

    zu den drei Bedingungen: Wählen können sie im einzelnen Fall nicht, sondern eine der drei Möglichkeiten ist wohl die für den bestimmten Fall zutreffende.
    Über die Maskenbeatmung nach Extubation (zb. Masken-CPAP+DU) ist hier schon sehr oft diskutiert worden. Sie zählt natürlich zum Weaning (alles weitere ist über die Suchfunktion auffindbar).

    Beste Grüße

    Liebe Mitstreiter,

    es geht hier ja nicht um eine Definition des Weanings oder der Weaningzeit (falls es so etwas überhaupt gibt) nach irgendeinem Standardwerk der Intensivmedizin, sondern um die Definition der Beatmungszeit nach den DKR. Wenns ums Weaning mit Ressourcenverbrauch ginge, würde ich Beatmung bis zur letzten Atemgymnastischen Übung auf der Normalstation verschlüsseln. Bei den häufig von mir zu verschlüsselnden Lungentransplantierten CF-Patienten wäre das Weaning dann nichtmal nach Entlassung beendet. (Wenn man ein solches Denken auf die Spitze treibt endet auch jede Geburt immer zuletzt erst mit dem Tod.)

    Als (immer noch aktiver) Intensivmediziner denke ich: Entwöhnung ist zeitlich nicht genau definiert, im allgemeineinen Verständnis aber dann beendet, wenn ein Patient keine maschinelle unterstützung seiner Atmung mehr benötigt. Die Zeit, in der er nach der letzten Beatmung noch \"gefärdet\" ist wieder beatmet zu werden, mag mancher vielleicht noch zum Weaning zählen, mit der Beatmungszeit nach DKR hat das nichts mehr zu tun.

    Lieber MiChu, dei Patienten mit Tracheostoma werden deswegen in den DKR nochmals extra erwähnt, da man mit Tracheostoma auch langfristig spontanatmend leben kann, mit endotrachealen Tubus ist dies nicht so sehr zu empfehlen. Daher gilt jemand mit endotrachealen Tubus sicher noch als beatmet, ein Patient mit Tracheostoma aber nicht unbedingt.

    Vielleicht steht es nicht explizit so drin, aber ich verstehe die DKR zur Beatmungszeit folgendermaßen:

    Beatmungszeit = Kontrollierte Beatmung + Entwöhnung an der Maschine incl. beatmungsfreie Intervalle zwischen den maschinellen Beatmungsphasen (und nicht danach).

    Falls jemand die \"Weaningzeit\" nach der letzten maschinellen Beatmung noch sozialgerichtlich durchsetzen kann, lasse ich mich gerne mit Freuden eines besseren belehren.

    Allerbeste Grüße,

    Lieber MiChu, lieber Herr Joswig,

    darüber, dass das Ende des Weanings oft schwer festzulegen ist und dies eher eine klinische Entscheidung ist, als eine an irgendwelchen einzelnen Fakten festzumachende, habe ich mich hier schon mehrfach geäussert.

    Alerdings geht es dabei imer noch um \"Beatmungszeiten\". In den DKR 1001f steht nun mal eindeutig:

    Ein hinzuaddieren der Stunden, in denen noch die Beatmungsmaschine am Bett steht, aber kein Beatmungsintervall mehr folgt, erscheint mir völlig willkürlich. Weaning bedeuted ja: Entwöhnung von der maschinellen Beatmung. Dies ist erfolgreich gelungen, nachdem der Patient das letzte mal die Beatmungsmaschine benötigt hat, auch wenn man vielleicht zu diesem Zeitpunkt noch nicht weiss, ob er sie vielleicht doch noch mal benötigt, und sie deswegen noch stehen lässt.

    Das Kriterium, dass die Maschine dann noch ungenutzt am Bett steht, kann hier nicht gelten. Schliesslich gibt es ja auch ITS mit an jedem Beatmungsplatz fest eingebauten Maschinen (hier geht dann nur das sog. \"Innenleben\" in die Aufbereitung, und wird daher ausgetauscht).

    Und wie Herr Joswig dann noch von 3 - 5 Stunden ungenutzter Maschinenzeit auf die pauschale Addition von einem Tag (24h) kommt, ist für mich wirklich nicht mehr nachzuvollziehen.
    Ich befürchte dass diese zusätzliche \"Beatmungs\"-Zeit sozialgerichtlich keinen Bestand haben wird.

    So ist es nun mal bei den Beatmungs-DRGs, mal hat man Pech und liegt knapp unter der Grenze zur nächten DRG, mal hat man Glück, und liegt knapp drüber.

    Und nochmals zum CPAP: Bitte benutzt die Begriffe exakter. Reines CPAP ist keine Beatmung (ausser bei Neugeborenen) sondern eine Spontanatmung gegten einen Wiederstand (positiv airway pressure). Nur CPAP+DU (Druckunterstützung) ist als Beatmung laut DKR zu werten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Lieber Herr Herm,

    es ist so, wie sie annehmen. Herr Heimig (InEK) nannte dies in einem (mir vorliegenden) Vortrag eine sog. Filter-DRG. Die nicht-beatmeten kostenintensiven Fälle einer MDC, welche länger auf einer ITS gelegen haben, werden allein über die Aufwandspunkte zur IKB zuerst herausfiltert und dieser DRG zuwiesen. Erst dann werden die anderen Fälle dem normalen Gruppier-Algorythmus der MDC zuführt.
    Durch diesen Filter kommt es laut Herrn Heimig zu einer besseren Abbildung und Kalkulierbarkeit aller DRGs der betrefenden MDC.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Liebe Frau Kunze,

    Als wichtige Vorbemerkung: Ich bin kein Unfallchirurg, und dies ist zunächst mal nur eine Diskussionsgrundlage.
    Aber ich würde folgendermaßen Kodieren (nur Prozedurencodes):

    Ellenbogen:
    5-893.17 Debridement Haut und Unterhaut
    5-780.67 Debridement Knochen
    5-794.27 ? (Versuch der) Osteosynthese mttels Platte ?)
    5-855.02 Reinsertation der Trizepssehne

    Mittelfuss:
    (3x) 5-796.2v Osteosythese der MFK 1-3
    5.79b.1 (q oder p oder beide Kodes) Reposition des MFK5 (es handelt sich ja anscheinend hier um eine Luxation).

    Mich würde aber auch interssieren, wie dies erfahrene Unfallchirurgen sehen.

    Beste Grüße

    Liebe Pialotte , liebe Forumsteilnehmer,

    vor vielen vielen Jahren habe ich mal im Medizinstudium den Unterschied zwischen Befunden und Diagnosen gelernt. Komischerweise halte ich mich heute noch an diese Unterscheidung, auch beim Kodieren.
    Das heisst zunächstmal: Ein abnormer Laborbefund ist ein Befund, und keine Diagnose. Dieser Befund hat meist eine Ursache, welche sich aus der Zusammenschau mit anderen Befunden dann ermittleln lässt. Diese Ursache ist dann auch die Diagnose welche ich verschlüssele.
    Was ein Normalbefund ist, und was nicht, und ob dieser pathologische Befund dann Konsequenzen hat, hängt u.a. auch noch vom Alter, Geschlecht und Zustand (z.b. schwanger) des/der Pantenten/-in ab.

    Schgließlich behandeln wir auch als Ärzte (hoffentlich) keine Befunde, sondern Diagnosen.

    Nur wenn sich keine ursächliche Diagnose bestimmen lässt, und der Befund als solcher Krankheitswert hat und zu weiteren therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen führt (DKR-Bedingungen) kann man den abnormen Laborbefund als Diagnose dokumentieren. Dies wird auch im ICD durch die Überschriften in den zuständigen Kapiteln ausgedrückt, z.B.: R70-R79 Abnorme Blutuntersuchungsbefunde ohne Vorliegen einer Diagnose.

    Schliesslich haben die R- Diagnosen durchgehend keinen CCL-Wert, genauso wie solche E-Diagnosen, welche nur abnorme Befunde beschreiben. Eine Aussnahme bilden hier nur die E87-Diagnosen, welche allerdings oft auch für sich alleine Krankheitswert haben.

    Beste Grüße

    Hallo bschmal,

    zu ihrer Frage möchte ich noch kurz bemerken, dass die Betrachtung einen Einzelfalles in einem pauschalierten System mit Vergütungsgruppen nicht sehr sinnvoll ist. Da sich die Vergütung der DRG an dem Mittel der Kosten der Fälle dieser DRG orientiert, wird es, systembedingt, immer Patienten geben, die, wie sie sagen, \"Miese\" machen. Die Mitte liegt nun mal zwischen den Extremen.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Liebe Zahlenfolge,

    Novoseven ist rekombinanter aktivierter Faktor VII und damit über die 8-810.6- kodierbar. Ein Zusatzentgelt gibt es dafür nicht und der Versuch, Novoseven als NUB zu melden wurde vom InEK abgelehnt. Also kann auch kein NUB-Entgelt mit den Kassen verhandelt werden.
    Nur in bestimmten Fällen könne die Kosten von Novoseven über den Umweg des ZE2006-27 Behandlung von Blutern mit Gerinnungsfaktoren abgerechnet werden (sofern dieses ZE mit der Kasse verhandelt wurde), z.B. bei einem angeborenen Faktor VII-Mangel.

    Ich sehe gerade, das das Thema doppelt reingestellt worde ist, da hätte ich mir die Antwort sparen können. Sorry

    Mit freundlichen Grüßen,

    Lieber Schalk,

    dass müssen sie näher erklären. Wie wurde dass man Eigenblut \"gekauft\" ? Wurde es in einer anderen Klinik abgenommen und aufbereitet, und bei ihnen dann transfundiert? Und auf welcher Grundlage wurde hier Geld bezahlt? Ich kenne solche vorgänge nicht.

    Beste Grüße,

    Lieber Herr Selter, liebe Forumsteilnehmer,

    nach Studium des Vortrages von Herrn Kollege Selter über die DKR 2007 beantrage ich die Umbenennung dieses Forums in my Diarschi.
    :laugh: :totlach:

    Ich frag mich nur, wie kommt die Versicherung darauf, das ein Fallpauschalensystem im Krankenhaus einen solchen Namen trägt. da der Fall ja wohl aus Murnau (Oberbayern) stammt, vielleicht von. Die verarsch I :i_baeh: ?

    Ups, Arsch wird ja zensiert. Wer den Vortrag angesehen hat, weiss, was gemeint ist.

    Nichts für Ungut,