Beiträge von D. Duck

    Willkommen im Forum Herr /Frau Huttasch,

    so richtig verstehe ich Ihre Frage nicht.

    sie müssen an jedem als Behandlungstag gezähltem Tag die unter Hinweise genannten Vorraussetzungen erfüllen, insbesondere \"Einsatz aufwendiger Versorgungsformen an jedem Behandlungstag (durchschnittlich 30 Minuten/Tag) wie z.B. durchgeführte Operationen, aufwendige Verbandwechsel, offene Wundbehandlung oder Debridement-Bad, Spül-(Saug-)Drainage oder Anwendung einer Vakuumversiegelung\"
    Über die Eingabe von \"Behandlungstage\" in die Suchfunktion finden Sie unter anderem diesen Beitrag.

    Hallo Frau Maas,

    selbstverständlich können Sie die DRG bei Aufnahmegrund Teilstationär und entsprechender HD generieren (auch ohne Prozedur und rein gruppiertechnisch).

    Jedoch sehe ich die Blutentnahme als so klassisch ambulante Leistung an, dass ich hier eine klassische Fehlbelegung sehen würde.

    Zitat


    Original von Versus:
    ....vielleicht nicht die richtigen Schlagwörter.


    Hallo Versus,

    mit den Suchbegriffen, dass ist so eine Sache. Über Nasenbluten bin ich hier nicht fündig geworden, sondern über Epistaxis. Habe aber auch so machen erinnerten Beitrag über die Suche nicht wiedergefunden.

    Hallo Herr Dietz,

    ich verstehe das Grundproblem.

    In der zitierten DKR ist von einem geplanten Folgeeingriff nicht die Rede. Einen Zusammenhang mit der Metastasenregelung sehe ich hier nicht.

    Unabhängig, ob zu einen Zeitpunkt die Behandlung als abgeschlossen angesehen wurde erfolgt die zitierte Aufnahme als (indirekte), aber notwendige Folgebehandlung. Dabei ist das Malignom der Auslöser (Conditio sine qua non).

    Hallo Simone F,

    ich finde die DKR 0201 da doch recht eindeutig:

    Der Malignom-Kode ist als Hauptdiagnose für jeden Krankenhausaufenthalt zur Behandlung der bösartigen Neubildung und zu notwendigen Folgebehandlungen (z.B. Operationen, Chemo-/Strahlentherapie, sonstige Therapie) (siehe Beispiel 2) sowie zur Diagnostik (z.B. Staging) (siehe Beispiel 3) anzugeben, bis die Behandlung endgültig abgeschlossen ist, also auch bei den stationären Aufenthalten, die beispielsweise auf die chirurgische Entfernung eines Malignoms folgen. Denn obwohl das Malignom operativ entfernt worden ist, wird der Patient nach wie vor wegen des Malignoms behandelt.
    Sofern ein Patient eine auf mehrere Eingriffe verteilte chirurgische Behandlung eines Malignoms/von Metastasen benötigt, ist jedem weiteren Krankenhausaufenthalt, bei dem eine Folge-Operation durchgeführt wird, das Malignom/die Metastasen ebenfalls als Hauptdiagnose-Kode zuzuweisen. Obwohl das Malignom/die Metastasen möglicherweise durch die erste Operation entfernt worden ist/sind, wird der Patient während des darauf folgenden Krankenhaus¬aufenthaltes nach wie vor wegen der Folgen des Malignoms/der Metastasen behandelt, d.h. das Malignom/die Metastasen ist/sind auch der Anlass zur Folge-Operation.

    Guten Morgen Lorelei,

    bei dem 1. Patienten sollten Sie die 2. DRG vollständig nennen. Sieht aber nach Forderung einer Fallzusammenführung wegen Partitionsfolge aus.

    Beim 2. Patient könnte sich die Forderung auf eine Komplikation beziehen. Hier müsste man mehr uber den Verlauf wissen.
    Sollte sich die Forderung tatsächlich darauf beziehen, spielt eine Kennzeichnung in Spalte 13 keine Rolle.