Beiträge von D. Duck

    Sehr geehrter Herr Hollerbach,

    unsere Beiträge haben sich überschnitten!

    Danke für den Trost und die Erklärung - wenngleich damit mein Unbehagen darüber bestehen bleibt, dass doch nicht alles im System zumindest nachvollziehbar, wenn auch nicht unbedingt logisch oder gar gerecht ist.

    Zumindest zeigt es mir, dass nicht mein mangelndes Bemühen oder Verständnis mir hier im Wege stand!

    Liebe Forumsteilnehmer,

    meine Beschäftigung mit dem Definitionshandbuch hat mich eigentlich zu der Erkenntnis gebracht, dass die F24 prozedurengetriggert angesteuert wird.
    Läßt man, wie gesagt, alle ND weg, befindet man sich in der F24B.
    Warum man dann aber nach Hinzufügen einiger ND schließlich in der F52 landen kann, vermag ich nicht zu verstehen....dies kann ja mit den CCL-Werten nichts zu tun haben!

    Bitte entschuldigen Sie meine erneute Nachfrage, aber ich vertrete das bestehende System immer mit den Worten, dass es zwar im Einzelfall nicht immer gerecht, aber zumindest doch nachvollziegbar ist....und nun das!!

    D. Duck

    Liebe Forumsexperten,

    ich bitte um Unterstützung bei der Lösung eines Problems!

    Ein Fall mit der HD I21.9 und den ND I50.19, I34.0, Z95.5, I25.22, F17.2, I51.5, I10.90, Z11, E87.6, E78.5 und I25.13 sowie den OPS 8-837.k0, 8-837.m2, 8-837.k1, 8-837.01 sowie 8-837.00 befindet sich ordnungsgemäss in der DRG F24A (Perkutane Koronarangioplastie mit komplexer Diagnose oder perkutaner Angioplastie, mit äußerst schweren CC).

    Streiche ich versuchsweise alle ND, oder aber selektiv z.B. die I50.19, dann kommt der Fall in die DRG F24B - auch noch nicht spannend!

    Streiche ich nun aber selektiv die ND I34.0 oder E87.6, dann gelangt der Fall (ausprobiert in verschiedenen Groupern) in der F52A (perkutane Koronarangioplastie mit komplexer Diagnose mit äußerst schweren CC), recht viel \"günstiger\".

    Die Logik dieser Groupierung entzieht sich mir auch jetzt noch, nachdem ich wirklich viel Zeit vor dem Definitionshandbuch verbracht habe....


    Wenn jemand die Zeit erübrigen könnte, mir da auf die Sprünge zu helfen, wäre ich wirklich froh!

    Vorab schon einmal vielen Dank für erhellende Hinweise.

    Hallo Herr Eddine,

    fündig werden Sie im § 9 der Abrechnungsbestimmungen:
    \"Kostenträgerwechsel

    Vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt:
    Tritt bei Fallpauschalenpatienten während der stationären Behandlung ein Zuständigkeitswechsel
    des Kostenträgers ein, wird der gesamte Krankenhausfall mit dem Kostenträger
    abgerechnet, der am Tag der Aufnahme leistungspflichtig ist. Tritt hingegen
    während der mittels tagesbezogener Entgelte nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes
    sowie tagesbezogener teilstationärer Fallpauschalen vergüteten Behandlung
    ein Zuständigkeitswechsel des Kostenträgers ein, sind die Kosten der einzelnen
    Belegungstage mit dem Kostenträger abzurechnen, der am Tag der Leistungserbringung
    leistungspflichtig ist.\"

    und unter Punkt 2.2 des Abrechnungsleitfadens. Hier finden Sie die mich verwirrende Aussage:
    Gemäß der Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen vom
    09.10.2002 in der Fassung vom 24.07.2003 ist für die Erbringung der stationären Krankenhausbehandlung
    unter DRG-Bedingungen die Krankenkasse leistungspflichtig, bei
    der am Entlassungstag ein Versicherungsverhältnis besteht. Die Leistungspflicht ist
    somit unabhängig von dem Tag der Operation. Diese Verlautbarung ist nicht konform
    mit den Durchführungshinweisen zum Datenaustausch nach § 301 SGB V sowie den
    Regelungen in § 9 FPV 2006. Demnach wird bei Fallpauschalenpatienten der gesamte
    Krankenhausfall mit der Krankenkasse abgerechnet, die die Kostenzusage erteilt hat.
    Dieses Abrechnungsverfahren bleibt jedoch von der Verlautbarung unberührt. Die Leistungsabgrenzung
    und damit verbundene Rückforderung der stationären Behandlungskosten
    erfolgt zwischen den Kostenträgern im Innenverhältnis....

    Hallo Frau Zierold,

    als ehemals im Strafvollzug tätiger Mediziner bin ich mir ziemlich sicher, dass das Recht auf Einsicht in die Patientenakte bei Inhaftierten nicht eingeschränkt ist. Diese Frage kann Ihnen jedoch das Justizministerium Ihres Bundeslandes (Strafvollzug ist Ländersache und fällt in das Aufgabengebiet der Justizministerien) bindend beantworten.

    Der o. g. Artikel bezieht sich auf den Maßregel- nicht den Strafvollzug.

    Guten Morgen,

    in der Vergangenheit wurde ich zu den Formalien ja ausgebremst, lasse ich hier.

    Zitat


    Original von tonnelo:
    Gibt es eine Möglichkeit, inwiefern es sinnvoll ist, Abschläge bei Verlegung vor erreichen der mgvd, in Kauf zu nehmen,um neuen Fall zu versorgen .


    Selbstverständlich ergibt sich der Zeitpunkt einer Verlegung immer und ausschließlich aus der medizinischen Notwendigkeit. Wie ja jede Verlegung auch ausschließlich aus medizinischen Gründen motiviert ist.

    Die Frage von tonnelo zielt dahin, zu erkennen, wo der Point of return erlösbetrachtet liegt, wenn man vor der Frage steht, ob jetzt, natürlich rein medizinisch, der geeignete Zeitpunkt zum Verlegen gekommen ist (und ein neuer Fall in diesem Bett Platz findet) oder ob man besser, natürlich rein medizinisch begründet, noch etwas zuwartet, um erlösrelevante Abschläge bei Verlegung zu umgehen.

    Willkommen im Forum Jessica,

    Sie scheinen nicht unmittelbar in der Patientenbetreuung tätig zu sein. Aus Ihrer Beschreibung geht hervor, dass Sie mit Abrechnung beschäftigt sind, wahrscheinlich bei einem Kostenträger. Bevor andere es tun, frage ich mich, wie Sie an die über die nach § 301 SGB V hinausgehenden Informationen kommen. Eine Antwort stelle ich Ihnen frei.

    Frau anneDD ist recht zu geben. Ein erhöhtes CRP ist ein unspezifischer Marker für eine Infektion, kann aber auch Hinweis auf eine andere gesundheitliche Störung sein. Streptokokken werden mikrobiologisch, z. B. aus Abstrichmaterial nachgewiesen.

    Guten Tag Nastie, nochmal guten Tag Herr Selter,

    Zitat


    Original von Nastie:

    Wenn ich aber einwerfen darf, hauptsächlich für die Veranlassung der stationären Behandlung verantwortlich war doch in ihrem Fall auch die p.o. Komplikation.
    Der Eingriff an der Mamma wäre ja offensichtlich ambulant durchgeführt worden.
    Sicher habe ich ihre Ausführungen falsch ausgelegt.


    Der Widerspruch ist auch andernorts schon aufgefallen. Er stammt allerdings nicht von Herrn Selter.