Beiträge von NinDe

    Hallo Forum,
    ich weiß, das Thema ist schon alt, aber ich wusste nicht, ob ich ein neues Thema anlegen sollte, weil meine Frage eigentlich ganz gut hierzu passt:

    Ich bin mir nicht sicher bei der Kodierung einer Hauptdiagnose:
    Patientin kommt mit laut OP-Bericht \"Katarrhaler Appendizitis\"; das Ergebnis der Histologie lautet \"Fibrose und Lipomatose der Appendixwand und Kotretention als Zeichen einer abgelaufenen Appendizitis. Kein Anhalt für ein florides Appendizitisrezidiv\".

    Kann man als HD hier nun die Appendzitis kodieren? Laut DKR D002d sollen ja relevante Befunde, die nach der Entlassung eingehen, für die Kodierung herangezogen werden. Demnach also keine Appendizitis, oder?

    Vielen Dank schon eimal für die Hilfe!
    C.

    Liebes Forum,

    ich habe eine Frage zur Kodierung eines Dekubitus. Der Fall stellt sich wie folgt dar:

    Ein Patient, geboren 1929, wurde nach einem Sturz (Fall aus dem Jahr 2004) aufgrund einer Schenkelhalsfraktur mit einer DHS versorgt. Am ersten postoperativen Tag wurde im Pflegeverlaufsbericht eine Rötung des Gesäßes sowie beider Fersen beschrieben. Eine Einreibung mit Esemtan Lotion ist erfolgt.

    Wir haben daraufhin einen Dekubitus ersten Grades kodiert.

    Laut MDK-Gutachter wird dieses jedoch nicht \"genehmigt\". Zitat \"Grundsätzlich ist es med. richtig, dass sich ein so genannter Dekubitus 1. Grades durch eine Rötung zeigt. Voraussetzung dafür ist aber, dass dies nicht nur vorübergehend vorhanden ist. Rötungen an Druck ausgesetzten Liegestellen kennt jeder aus eigener Anschauung. Sie sind verursacht durch eine vorübergehende vermehrte Blutfülle nach der Entlastung (reaktive Hyperämie). Eine derartige, auch physiologisch auftretende Erscheinung kann nach hiesiger Auffassung nicht über den ICD-Schlüssel L89.1- abgebildet werden.\"

    Der Aufwand ist laut MDK-Gutachter unstrittig, seiner Meinung nach ist nur nicht nachvollziehbar, dass es sich um einen Dekubitus und nicht um eine reaktive Hyperämie gehandelt hat.

    Zu unserer Schande muß ich gestehen, dass leider kein Lagerungsplan geführt wurde und auch keine \"strukturierte Erhebung eines Dekubitus-Risikos\" in der Akte geführt wurde.

    Weiß jemand einen Rat?
    Ich bedanke mich schon einmal im Voraus!

    Hallo zusammen...
    :( ... ich schäme mich, weil ich wahrscheinlich eine ganz dumme Frage stellen muss:

    Wenn man für ein Entgelt nach Anlage 3 (in unserem Fall B61Z), für das wir keinen individuellen Preis vereinbart haben, 600,00 € pro Tag abrechnen möchte, sind dann zusätzlich auch sämtliche Zuschläge zu berücksichtigen?
    (DRG-Systemzuschlag, Ausbildungszuschlag, Zuschlag für Qualitätssicherung, Zuschuss für Gemeinsamen Bundesausschuss, Zuschlag zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen / Arzt im Praktikum)

    Grüsse von
    Nine

    Hallo zusammen,
    Sie haben wahrscheinlich alle recht - dass ein Zusammenhang besteht!

    Ich hatte nur kurz über die getrennte Abrechnung nachgedacht, u. a. weil zwei unterschiedliche Fachdisziplinen beteiligt waren. Bin aber mittlerweile auch von der Nichtabrechenbarkeit der vorstationären Pauschale überzeugt.

    Vielen Dank noch einmal,
    NDdorf

    Vielen Dank an Dr. Fischer für die Antwort...
    Was wäre mit folgendem Argument:
    Die Staging-Untersuchung in der Inneren Abteilung diente weder zur Vorbereitung auf eine nachfolgende stationäre Behandlung noch der Klärung der Erforderlichkeit einer vollstationären Aufnahme (diese stand bereits vor der Staging-Untersuchung fest). Demnach wäre doch die Verbindung zur nachfolgenden chirurgischen Aufnahme nicht vorhanden, oder?

    Viele Grüße,
    NDdorf

    Hallo zusammen,

    zu diesem Thema hätte ich auch nochmal eine Frage:
    Wenn ein Patient vorstationär zum Staging bei Rektum-Ca. in der Inneren Abteilung aufgenommen wurde und [f3]6[/f3] Tage später in die Chirurgie zur Operation des Rektum-Ca. kommt --> ist die vorstationäre Behandlung (Staging) dann im Zusammenhang mit der chirurgischen Aufnahme zu sehen und somit nicht gesondert abrechenbar?

    Herzliche Grüße aus dem Norden,
    NDdorf

    Hallo Anke!

    Im Deutschen Ärzteblatt (Heft 49 vom 03.12.04) war mal ein Artikel über die Änderung der BUB-Richtlinien - dort heißt es in § 5, dass eine Therapiekontrolle durch eine Polysomnographie nur bei schwerwiegenden Therapieproblemen durchgeführt werden soll (wenn die Probleme durch eine Polygraphie nicht erkannt und nicht behoben werden konnten).

    Bei Bedarf kann ich Ihnen gerne eine Kopie zusenden.

    Viele Grüße,
    Nddorf

    Guten Tag alle zusammen,

    ich habe da mal eine wahrscheinlich dumme Frage:
    Warum ist das Kostengewicht der DRG F46Z (Patienten, bei denen eine diagnostische Herzkatheteruntersuchung mit Koronarangiographie durchgeführt wird) mit 1,487 höher bewertet als zum Beispiel die DRG F57Z (Patienten, bei denen eine Ballondilatation mit Einlage eines Stents durchgeführt wurde)(= 1,121)??

    Hintergrund:
    Bei einem Patienten, wo eine Koronarangiographie und Linksherzkatheteruntersuchung (1-275.2) sowie eine Ballondilatation (8-837.00) und Stent-Einlage (8-837.n0) durchgeführt wurde, wird der Fall (Hauptdiagnose I42.0) nämlich in die DRG F57Z - also die niedriger bewertete DRG - statt in F46Z einsortiert.

    Weniger Geld für mehr Leistung - hat vielleicht jemand eine logische Erklärung dafür?

    Vielen Dank schon einmal für die Mühe.

    Hallo Herr Winter,

    vielen Dank erst einmal für Ihre Antwort.

    Es hat zwar keine Auswirkungen auf die DRG-Zuordnung, aber es gibt da noch etwas, was ich nicht ganz verstehe:
    Gemäß Kodierrichtlinie 0603d \"Tetraplegie und Paraplegie, nicht traumatisch\" ist in der späten (chronischen Phase) für die Höhe der Rückenmarksschädigung zusätzlich ein Kode aus dem Bereich G82.6-! anzugeben. Nach der Richtlinie 1910d - also bei einer traumatischen Paraplegie und Tetraplegie - darf dieser Zusatzschlüssel in der chronischen Phase (wie oben aufgeführt) nicht angegeben werden. Habe ich das wohl richtig verstanden?

    Vielleicht hierzu ein konkretes Beispiel: wie wäre es zu verschlüsseln, wenn ein Patient nach einem Unfall (vor Jahren) ein komplettes Querschnittssyndrom ab L2 mit schlaffer Parese der Beine hat? Liege ich richtig, dass hier die Kodierrichtlinie 1910d zugrunde liegt und die Kodierung mit \"nur\" G82.22 korrekt ist, oder darf/sollte ich zusätzlich G82.66! für die Höhe der Rückenmarksschädigung angeben?

    Ich bedanke mich noch einmal für die Mühe,
    viele Grüße aus dem Norden
    NDdorf

    Hallo alle zusammen,

    ich habe da mal eine kurze Verständnisfrage zur Kodierrichtlinie 1910d \"Vlerletzung des Rückenmarks (mit traumatischer Paraplegie und Tetraplegie\" - und zwar geht es um die chronische Phase (Behandlung einer anderen Erkrankung).

    Dort steht geschrieben \"Die Kodes für die Verletzung des Rückenmarks sind nicht anzugeben, da diese nur in der akuten Phase zu verwenden sind.\" Dann folgt jedoch Beispiel 3, wo ICD G82.66! trotzdem mit aufgeführt wurde. Widerspricht sich das nicht eigentlich?

    Es wäre nett, wenn mir das jemand erklären könnte...!?!

    Vielen Dank im Voraus,
    NDdorf