Beiträge von ck

    Hallo an alle,

    ich finde dieses Vorgehen EXTREM gefährlich. Die Vergangenheit hat doch gezeigt, dass auf so ein Vorgehen doch nur ein weitere Flut von Anträgen auf die Krankenhäuser einstürzt. Ich es kann ja verstehen, dass man andere Wege gehen will, wenn man als kleinere Kasse wegen der Dominanz von nur EINER Kasse beim MDK keine Ressourcen erhalten kann. Aber kann es denn sein, dass die eine Seite mit mehr Geld (wer zahlt das denn??) Prüfleistung zukaufen kann, wenn das System wohl den MDK an die Wand gefahren hat? Wollen wir alle dahin, dass dann die 100%-Stichprobe nach deutscher Gründlichkeit angestrebt wird?

    Ich kann es einfach nicht glauben, dass dieses Vorgehen nicht mit einer deutlichen Zunahme der Prüffälle einhergeht. Der Datenschutz ist meiner Meinung nach auch nicht mehr gegeben, hier haben wir eine klare Regelung mit dem MDK - und sonst niemandem - vorliegen.

    Interessant wäre mal die Menge und der Einsatz solcher \"Fremdfirmen\".

    Gruss aus Unterfranken

    hallo forum,

    ich habe eine frage wegen des beweises eines harnwegsinfektes gegenüber dem mdk.

    patient an der wirbelsäule operiert, während op dk liegend. anschliessend dk entfernt. im verlauf in der med. doku hwi dokumentiert, ustatus abgenommen, mit antinbiotikum 3 tage therapiert. im ustatus erys und leucos erhöht. ein uricult mit keinmnachweis wurde nicht durchgeführt.

    jetzt sagt der mdk -> keine kodierrelevante nebendiagnose, da kein keimnachweis und keine laborparameter nach mdk-urologen-statement erhöht.

    hat jemand hierzu eine hilfe oder ähnliche fälle mit dem mdk schon durchexerziert??

    merci für anregungen oder hilfe :d_gutefrage:

    hallo herr rembs,

    die aussage:

    Zitat


    Die Gutachter müssen Fachärzte mit abgeschlossener Weiterbildung sein und dürfen nur ihr Fachgebiet betreffende Fälle überprüfen. Nur ein Facharzt mit gleicher Qualifikation kann die Behandlungsentscheidungen seines Kollegen im Krankenhaus kompetent beurteilen.


    stimmt zwar, allerdings trifft die zuordnung zur fachrichtung oft erst für das widerspruchsgutachten zu. beim ersten gutachten nach aktenlage ist der mdk-facharzt dann - nach nachfrage!! - oft doch aus einem, teils weit entfernten, fachgebiet.

    hallo herr freundlich,


    Zitat


    Die Antwort ist relativ einfach. Stellen Sie sich folgende Konstellation vor:

    - Entlassung Krhs A am 31.01.06 (E-Grund 019)
    - Aufnahme Krhs B am 01.02.06 (Aufnahmegrund 0101)
    - Krhs A weiss nichts von der Aufnahme in Krhs B

    Der Aufnahmedatensatz von Krhs B folgt erst nach der Rechnung von Krhs A
    (Anmerkung: Rechnungen sind meistens schneller da als Aufnahmedatensätze :i_respekt: )

    Folge: Bei Unterschreiten der mittleren VWD werden Verlegungsabschläge nicht berücksichtigt.

    Natürlich ist mir auch klar, dass spätestens bei Eingang des Aufnahmedatensatzes von Krhs B auch der Fall von Krhs A wieder aufgegriffen bzw. korrigiert werden muss.
    Leider ist dieses aber in diversen Fällen nicht erfolgt.

    in diesem fall gebe ich ihnen natürlich voll und ganz recht. aber wenn man die probleme von nastie genau liest steht da


    Zitat


    Des Weiteren ärgere ich mich [c=orangered]fast täglich[/code] über Anfragen von einer bestimmten Kasse zur Fallzusammenführung. Die Mitarbeiter sind sich fast immer sicher dass die Fälle zusammen gehören.

    der unterschied besteht darin, dass der von ihnen richtig dargestellte fall wohl eher nicht fast täglich, sondern nur im ausnahmefall zutreffen sollte. [c=orangered]nur dann[/code] haben sie natürlich voll und ganz recht.

    hallo herr rembs,


    Zitat


    Stammen diese Aussagen von einem Facharzt für Anästhesie?


    freundlicherweise schreibt der mdk - zumindestens hier in bayern - nur noch \"schwerpunktgutachter krankenhaus\" unter den namen des gutachters. eine zuordnung zum facharzt ergibt sich nur nach nachfrage, oder wenn man den gutachter kennt.

    schade eigentlich :i_baeh:

    hallo herr freundlich

    wie immer gibt es fast keine klare gesetzlichen regelungen die für beide seiten im gleichen masse verbindlich und nicht dehnbar sind. daher \"hangelt\" man sich wie immer von urteil zu urteil:


    Zitat


    Woher haben Sie die Frist? Wo ist die gesetzlich verankert?

    Bundessozialgerichtsurteil vom 13.12.2001, B 3 KR 11/01 R. Auszug: „Die Einleitung des Verfahrens unter Einschaltung des MDK ist derzeit spätestens dann notwendig, wenn die KK nach Vorlage der Rechnung und Fälligwerden der geforderten Vergütung (§ 12 Abs. 4 KBV: 14 Kalendertage nach Rechnungseingang) Zweifel an der Notwendigkeit hat. Unterlässt sie dies, so ist sie nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen endgültig ausgeschlossen, die bis dahin geltend gemacht werden konnten.“

    In Abänderung des Verfahrens aus dem Jahre 2001 ist die Zahlungsfrist der Rechnung jetzt in den Pflegesatzvereinbarungen klar definiert. Diese beträgt drei Wochen (21 Tage - §13 Abs. 1).


    Zitat


    Was glauben Sie, was wir als Kassen nach geraumer Zeit an Rückmeldungen bekommen, wo die EDV des Krankenhauses fehlerhaft war?

    ich denke mal wenn ich so in die landschaft schaue werden sie die selben edv-probleme haben wie alle hier. allerdings finde ich es - auf die frage von oben bezogen - schon interessant, dass zunächst das kkh mit seiner edv zu einem ergebnis kommt und die kk dieses bei der überprüfung bestätigt. also kommen zwei nicht miteinander kuschelnde parteien zum selben ergebnis! und zwei jahre später soll das überprüft werden - warum??


    Zitat


    Der MDK prüft nur, wenn es sich um medizinische Fragen (Wiederaufnahme wegen Komplikationen) handelt.
    Sofern es sich um reine Abrechnungsfragen (Wiederaufnahme innerhalb OGVWD bei gleicher Basis-DRG, Wiederaufnahme innerhalb von 30 Tagen bei entsprechendem Partitionswechsel oder Rückverlegung innerhalb von 30 Tagen nach Entlassung) handelt, wird ein MDK überhaupt nicht gebraucht.

    wie sie schon geschrieben haben ist hier eher wenig spielraum für diskussionen - ausser bei der komplikation. die abrechungsfragen sollten aber von einer vernünftigen edv abgefangen werden - auf beiden seiten!! das thema fallzusammenführung ist bei uns nur beschränkt auf mdk-fälle, liegt aber dann wohl an unserer edv.


    Zitat


    Nur zur Info: Grundsätzlich sehe ich solch verspätete Prüfungen auch kritisch, aber ich denke man sollte doch als erstes mal klären, ob es sich um eine medizinische Prüfungen oder um eine reine Abrechnungsprüfung handelt.


    prinzipiell gebe ich ihnen natürlich recht, prinzipiell sehe ich aber auch den begriff zeitnah wie oben beschrieben. dee unterschied zwischen mdk- und abrechungsprüfung kann ich allerdings nicht nachvollziehen. die kassen prüfen mit dem fallmanagement ja alle parameter nach um dann nachzufragen oder den mdk zu involvieren. warum muss dann nach 2 jahren die überprüfte baustelle wieder eröffnet werden?? dieses vorgehen kann ich nicht nachvollziehen.

    hallo papiertieger

    wenn die dokumentation gut ist - grund der stationären aufnahme, dokumentation in der pflege, medikamente ect.

    -> widerspruch, ggf. klagen

    ich kann die aussage des mdk-arztes \"Das ambulante operieren nach §115b SGB V schließt deshalb regelhaft einzelfallabhängig eine mehrstündige postoperative Betreuung, Überwachung und Behandlung dieser Symptomatiken mit ein. [...]\" in keiner weise nachvollziehen oder in schriftlich niedergelegter form finden. wenn der mdk - wie so oft - interne weisungen hat, so sind diese noch lange nicht für die kkh bindend!!

    gruss rogerrabbit

    hallo nastie

    alles was 21 tage nach der rechungsstellung nicht beanstandet wurde kann man schlichtweg ablehen. wenn die kassen nach 2 jahren zu einem anderen groupingergebnis kommen ist das in erster linie ein edv-problem der kassen.

    fallzusammenführungen prüft IMMER nur der mdk wenn die kasse ein problem hat. kann dann auch beschäftigungstherapie für den mdk sein *ggg*!!!

    gruss

    hallo an alle in diesem thread,

    nach langem lesen und teils staunen muss ich jetzt auch mal einige punkte schreiben.

    - wer ohne schuld ist werfe den ersten stein!

    ich denke mal keiner der vertreter der krankenhäuser codiert mutwillig und mit der absicht die kassen zu be......... diagnosen und prozeduren falsch. das im alltag der ärzte im krankenhaus bei der codierung auch fehler gemacht werden ist so und wird immer so sein. der grösste teil der codierung allerdings wird natürlich von BEHANDELNDEN ärzten erbracht, deren hauptaugenmerk auf der behandlung der patienten (versicherten) liegt. also ist die verschlüsselung nur ein teil (prozentsatz kann variieren) der täglichen arbeit auf station oder op!

    wenn krankenhäuser aber auffällig regelmässig falsch codieren sind die prüfungen des mdk auch gerechtfertigt.

    der arzt bei der kk allerdings hat natürlich andere beweggründe. auch diese kann ich durchaus nachvollziehen - der druck ist an dieser stelle sicher auch gross, geld bei \"anderscodierung\" für die kk einzusammelen. der arzt bei der kk hat allerdings auch mehr zeit und sonstige recourcen (v.a. personal) den vermeindlichen fällen nachzugehen.

    in unserem bereich werden nahezu 100% der fälle nahe ugv, über ogv oder der codierung bei veränderungpotential überprüft. sollte sich dabei herausstellen, dass ein höherwertiges relativgewicht aus der mdk-begehung heraus resultiert wird dies sofort von der kk angezweifelt. da frage ich mich ABER HALLO - gilt hier eine einbahnstrasse die nur eine rechnungskürzung akzeptiert oder gilt das alles immer noch für beide parteien??

    ich verstehe auch die ärzte des mdk. die stehen irgendwie zwischen den stühlen - irgenwie unabhängig, irgendwie aber auch nicht (keine wertung).

    zu den vertretern der krankenkassen:

    natürlich finden sie bei den überprüfungen gründe zu kürzen. aber stellen sie sich folgendes szenario vor:
    *ernstaus* ein krankenhaus behandelt einen operierten patienten über die ogv hinaus -> sie prüfen und kürzen. das krankenhaus verändert die behandlung und liegt zwischen ugv und ogv -> sie prüfen die kodierung und kürzen. das krankenhaus ändert die behandlung und kodiert korrekt und verringert die liegedauer -> sie prüfen die codierung und die tage über der ugv und kürzen. das krankenhaus verändert die behandlung und operiert die knieprothese ambulant -> was machen sie dann????

    *ernstwiederan* wenn die krankenhäuser nahezu alle fälle ohne beanstandung duch die kk oder den mdk abrechnen würden, welche konsequenz hätte dies (vor allem für den mdk?)?

    wenn ein patient mit entsprechenden schmerzen akut in die klinik kommt, von dieser mit der bitte um die kostenübernahme (wegen wirklich schlechter erfahrung) zur kk geschickt wird, diese mitbringt und stationär aufgenommen wird, dann hat er auch das recht zu erfahren, dass der aufenthalt nicht bezahlt wird. er wird ja auch von der kk darauf hingewiesen, dass ggf. ein behandlungfeheler vorliegen könnte. beides hat meiner meinung nach in diesem system seine berechtigung - leider.

    - wer hat den stein des weisen?

    meiner meinung nach keiner. solange das system vorgibt zu dokumentieren einen raucher zum rauchen zu schieben (bett) oder das richten einer tablette als therapie zu definieren wird sich nichts ändern. wenn aber die krankenhäuser gerlernt haben die eckpfeiler des systems umzusetzen (wie lange auch immer das dauert), dann haben die kollegen des mdk und der krankenkassen sicher ein problem.

    ich wünsche eine gute nacht

    rogerrabbit