Beiträge von toto

    Hallo Forum,

    wird bei der Vereinbarung der Fallbezogenen Entgelte (E3.1)nach den Typen Haupt,-Belegabteilung unterschieden? Oder wird bei der Vereinbarung der Entgelthöhe ein sog. Durchschnittspreis gebildet, falls die zu vereinbarte DRG z.B. B61Z in einer Hauptabteilung und einer Belegabteilung erbracht wird. Oder sind die individuell Vereinbarten DRGs grundsätzlich von der Unterteilung nach Haup,-oder Belegabteilung ausgenommen. Die gleiche Frage stelle ich mir auch für die Vereinbarung der Tagesbezogenen Entgelte (E3.3).

    Gruß toto

    Hallo Herr Schmitt,
    erst mal Danke an alle die hier mitdiskutiert haben!
    Ich möchte Ihre Ansicht teilen. Die Verlegungspauschale wie der Name schon sagt gilt somit ausschließlich für Pat. mit Verlegung. Ansonsten wären ja auch im Fallpauschalenkatalog keine UGVD und keine oGVD angegeben. In meinem Beispiel hatte der Pat. den Entlassungdgrund 079 bei einer VWD von 1. Hier muss dann ein Abschlag wegen Unterschreitung der uGVD, gezahlt werden.

    Grüße toto

    Hallo Zusammen,

    Pat. ist in die DRG F08Z (FPV 2005) eingruppiert. Diese DRG ist als Verlegungsfallpauschale im FP-Katalog gekennzeichnet. Nach den Abrechnungsbestimmungen wird bei Unterschreitung der mittleren VD keine Abschläge berechnet.Weiter heißt es: \" Für Verlegungsfallpauschalen wurde auch keine UGVD festgelegt, sodass sie grundsätzlich vollständig abgerechnet werden (Voraussetzung: die in der Beschreibung der DRG-FP verlangte Mindestverweildauer wurde erreicht;...\"
    Wie soll ich das jetzt verstehen?
    Pat. hat auch die untere GVWD unterschritten, da er nur 1 Belegungstag hatte.Im FP-Katalog ist die Untere GVWD 7 und der erste Tag mit Abschlag 6.
    Beutet dies, dass für diesen Pat. ein Abschlag wegen Unterschreitung der Unterern GVWD berechnet werden muss (als sog. Kurzlieger)? Oder ist durch die Kennzeichnung als Verlegungsfallpauschale kein Abschlag abzurechnen?
    :d_gutefrage:
    Liebe Grüße toto

    Hallo Forum,

    gibt es irgendwo eine Excel Tabelle die nicht nur die ZEs (Anlage 2+5)und die dazugehörige OPS-Kode enthalten, sondern auch die Preise.

    Das wäre super :sonne:

    Viele Dank

    Hallo, sehr verehrte Damen und Herren,


    meine Frage betrifft eigentlich die Zusatzentgelte beziehungsweise sonstige Entgelte.Wird über die \"Vereinbarung nach §21 KHEntgG - Anlage 2\", auch Zusatzentgelte und krankenhausinsividuelle Entgelte, übermittelt bzw. abgebildet. Ich hoffe ich mache mich jetzt nicht ganz lächerlich, aber ich habe in der Vereinbarung einen Abschnitt gefunden, der \"Entgeltdaten des Behandlungsfalls\" abbildet, differenziert nach Entgeltart und Entgeltbetrag mit Ergänzung für Entgeltanzahl.Sind hier die sonstige Entgelte abzubilden? Oder kann man hier diese Entgelte abbilden?
    :i_respekt: Besten Dank im Voraus, an das super Forum

    Gruß toto

    Hallo Forum,

    im Moment häufen sich meine Fragen. Vielen Dank auch für die schnelle Antwort über die Rückverlegungen.

    Wie ist das eigentlich mit den 33DRGs in Anlage 3. Sind diese DRGs von der Wiederaufnahmeregelung ausgenommen? Diese kankenhausindividuell vereinbarte Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1,sind diese hinsichtlich der Fallzusammenführung zu beachten oder sind die grundsätzlich davon ausgenommen?

    Auch habe ich ein Probleme mit der Bezeichnung \"implizit\" und \"explizit\", bezüglich der Ein-Belegungstag-DRG. Was bedeutet das ?

    Noch eine dritte Frage:Was genau ist mit der \"Kappungsgrenze\", gemeint? Oder wo kann ich das nachlesen?
    Auch habe ich gehört, dass es einen \"Waschzettel\" Umstieg 2003/2004/2005, vom INEK geben soll.Diesen habe ich auf der Homepage aber nicht gefunden.

    Viele Grüße
    Toto

    Hallo Forum,

    Für die Rückverlegung gilt eine spezielle Regelung nach § 3 Abs.3 KFPV. Diese soll der allgemeinen Wiederaufnahmeregelung vorangehen. Soweit so gut. Aber was genau heißt das ? Muß ich bei einer Rückverlegung innerhalb der 30-Tagen, noch weiter nach den Wiederaufnahmeregelung prüfen (Ablaufschema) oder reicht es aus bei einer Rückverlegung nach § 3 Abs.3 KFPV die Fälle zusammenzufassen und eine DRG-Neueinstufung vorzunehmen (Ohne das Ablaufschema Wiederaufnahmeregelung abzuprüfen).

    Ich freue mich auf Antwort, Vielen Dank !!
    Toto

    Hallo Forum,
    wie wird die Anzahl der Tage berechnet?
    Beispiel:
    Der Pat. wird am Donnerstag aufgenommen und am Freitag über das Wochenende beurlaubt. Am Montag wird der Pat. erneut aufgenommen.Die Tage der Verweildauer sind mir hier unklar. Denn der Aufnahmetag ist der erste Belegungstag. Der Freitag ist der Entlassungstag oder der erste Tag der Beurlaubung / ohne Behandlung??
    Oder ist nur der Samstag und Sonntag als Tage der Beurlaubung zu sehen?
    Wo bzw. sind überhaupt Tage der Beurlaubung gesetzl. geregelt?

    Ich freue mich über Klarheit, auf eure Antworten!

    Gruß toto