Beiträge von Mechthild Walther

    Guten Morgen,

    meine Frage bezieht sich auf Begleitpersonen.
    Nach § 2 Abs. 2 Nr.3 KHEntgG (bzw. § 2 Abs. 2 Nr.3 BPflV) ist es nach Einführung des landesweiten Basisfallwertes möglich, Zuschläge für Begleitpersonen abzurechnen, wenn dies medizinisch indiziert ist. Nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG werden bundeseinheitlich Regelungen für einen Zuschlag definiert.

    Aus meiner Erfahrung haben wir dies kein einziges Mal abrechnen können, weil die Krankenkassen stets den Standpunkt vertreten haben, dass die Aufnahme der Begleitperson nicht medizinisch notwendig sei. Außerdem: es besteht doch auch noch keine Zuschlag?

    Haben Sie bereits damit auch Erfahrungen gemacht.
    Meiner Einschätzung nach könnte es sich – wenn überhaupt - nur auf pädiatrische Leistungen oder neurologische Leistungen beziehen. Evtl. aber auch auf Patienten, bei denen offensichtlich der nächste Tag nicht überlebt wird, man den Angehörigen aber ermöglichen will, den letzten Lebensabschnitt gemeinsam zu verbringen. Die Krankenkassen werden doch aber gerade im letzten Fall argumentieren, dass es offensichtlich medizinisch nicht notwendig ist, da ja in diesem Fall eine Besserung nicht eintreten kann.

    Also meine Fragen:
    1) in welchen Bereichen haben Sie/ könnten Begleitpersonen aufgenommen?
    2) falls Sie Begleitpersonen aufgenommen haben, konnten Sie diese überhaupt abrechnen?
    3) wie hoch ist der Anteil der Begleitpersonen überhaupt. Aus meiner Erfahrung sind es nur einige wenige.
    4) Besteht eine Zuschlagsregelung auf Bundesebene?

    Vielen Dank für die Antworten und eine lebhafte Diskussion

    Frau Walther