Beiträge von Machaon

    Guten Morgen

    Ich habe zur Zeit eine Diskussion mit dem MDK über den Unterschied zwischen hypostatischer Pneumonie und Bronchopneumonie. Es geht hier noch um einen Fall aus dem Jahre 2003, wo die hypostatische Pneumonie mit einem CCL von 0 bewertet war.

    Es handelte sich um einen Patienten mit einer Herzinsuffiziens, der nebenbefundlich im Verlauf eine Pneumonie entwickelte. Die HD Herzinsuffiziens ist unstrittig. Wir verschlüsselten eine Bronchopneumonie. Durch den MDK wurde ohne Begründung die Diagnose hypostatische Pneumonie als zu verschlüsselnde ND angegeben. Logischerweise kam es dann zu einem Wechsel in eine B-DRG.

    Wer kann mir einige Hinweise geben, wie der Widerspruch zu definieren ist. Ich habe schon in einigen fachbüchern nachgesehen, aber leider nichts gefunden. Also ein Hilferuf an die internistischen Kollegen.

    Freundliche Grüße


    Dr. Haubold :a_zzblirre:

    Hallo Herr Selter

    Zumindest in unserem Fall war die Herzinsuffiziens nicht ein Symptom der Herzklappenerkrankung, sondern bestand einfach als Nebendiagnose. Damit ist der Bezug auf die DKR D002c nicht möglich.

    In unserem Widerspruch auf das MDK - Gutachten hatte ich bereits ausführlich dargestellt, dass die Herzklappenerkrankung durchaus diagnostischen Aufwand nach sich zog (Echo usw.). Leider wurde die Echokardiografie durch den Begutachter als übliche Diagnostik bei Herzinsuffiziens bewertet. Ehrlich gesagt, ganz unrecht hat da ja der MDK nicht. Dementsprechend ist unser Widerspruch abgelehnt worden und wir zahlen zurück. Es war auch nicht überraschend, dass genau diese ND den Schweregrad erhöht hatte und natürlich auch nur deshalb die Begutachtung durch die KK initiert wurde. Ein Schelm wer böses dabei denkt.

    Freundliche Grüße

    Dr. Haubold :a_flame:

    Guten Morgen

    Genau die Begründung einer Herzklappenerkrankung als Nebendiagnose ist das Problem. Sicher kann eine solche Erkrankung eine Herzinsuffiziens verschlimmern, aber erfüllt sie damit wirklich die Kriterien einer Nebendiagnose?? Wir stehen im Augenblick vor einem ähnlich gelagerten Problem, wo der MDK die Nebendiagnose Herzklappenerkrankung ablehnt. Aus diesem Grund würde ich mich über Argumentationshilfen für meinen Widerspruch sehr freuen.

    Herzliche Grüsse aus KW

    Dr. Haubold :a_Fall_off_chair_emoticon:

    Guten Tag

    nach leidvoller Erfahrung mit dem MDK würde ich in Ihrem Fall, soweit wirklich kein pathologischer Befund zu erheben war und der Patient nur einen Tag stationär war, die HD Prellung der Bauchdecke verschlüsseln. Cave primäre Verlegung!

    Freundliche Grüße


    Dr. Haubold :b_smoke:

    Guten Morgen

    ich muss aus gegebenen Anlass noch einmal das Problem ambulante Operationen aufrufen.
    1. Mich würde sehr interessieren, welche ambulanten Operationen an Ihren Häusern durchgeführt werden. NUr die Operationen mit einem Sternchen oder alle?
    2. Wie ist das Verhalten der Krankenkassen bei den Operationen ohne Sternchen?
    3. Wie haben Sie sich bei den Budgetverhandlungen beim ambulanten Potential positioniert?

    Herzlichen Dank

    Dr. Haubold :f_keineahnung:

    Guten Tag

    Ich habe noch einen zweiten Fall auf dem Tisch, wo ich gleichfalls nichts gefunden habe.

    Fall:
    Verlegung aus einem Krankenhaus, dann Entlassung mit Unterschreitung der uGVD. Also 2 mögliche Abschläge, entweder Verlegungsabschläge oder Abschläge wegen Unterschreitung der uGVD. Unser KIS berechnet die Abschläge wegen Unterschreitung der uGVD. Die KK berechnet die Verlegungsabschläge (sind natürlich höher).

    Im Gesetz habe ich nicht gefunden, was nun Vorrang hat. Wer kann helfen??

    Freundliche Grüße


    Dr. Haubold :smokin:

    Guten Tag

    Ich hätte eine Frage zum möglichen Verlegúngsabschlag.
    Fall:
    Patient normal entlassen. Termin in einem anderen Krankenhaus wegen einer anderen Diagnose (Urologie) unsererseits vereinbart.
    Offenbar hat sich dann der Patient am gleichen Tag im anderen Krankenhaus vorgestellt und wurde dort auf die Urologie aufgenommen. Die Krankenkasse verlangt jetzt von uns einen Verlegungsabschlag. Wir haben jedoch den Patienten normal entlassen.

    Ich habe nichts gefunden, wo eine solche Konstellation geklärt wird. Wer kann mir bei der Argumentation mit den KK helfen.

    Herzlichen Dank


    Dr. Haubold :smokin:

    Hallo Herr Weber

    ich habe gerade mal in den § 115a geschaut, kann aber nicht so richtig etwas finden, was weiterhilft. Aus Satz 1 geht nach meinem Verständnis eigentlich nur hervor, dass das Krankenhaus bei Verordnung von Krankenhausbehandlung auch vorstationär behandeln kann, wenn ein medizinisch geeigneter Fall vorliegt. Dies liegt ja nach Ansicht des MDK vor!! Nur wie wiedersprechen?? Oder habe ich einen Fehler bei meiner Interpretation des Gesetzes??

    Herzlichen Dank für ihre Antwort

    Dr. Haubold :smokin: