Beiträge von medman_train

    Hallo MiChu,

    dieser Ansicht will ich gar nicht wiedersprechen. Allerdings handelt es sich in meinem Fall darum, dass in der vorstationären Behandlung abgeklärt wurde, ob seine OP im stationären Bereich durchgeführt werden soll. Die Ärzte haben sich für eine ambulante OP entschieden.

    Demnach müsste man doch die Abklärungsuntersuchung gemäß der Anlage 2 des Landesvertrages vorstationär abrechnen können. Oder wie sehen Sie das?

    Viele Grüße

    Guten Morgen,

    ich habe wieder einen Fall, in der die KK die Vergütung der vorstationären Behandlung ablehnt.

    Es sollte eine Chemotherapie stationär durchgeführt werden (mit Verordnung von Krankenhausbehandlung vom Vertragsarzt). Die Untersuchung ergab, dass die Chemo aufgrund von schlechten Blutwerten (Leukopenie) nicht durchgeführt werden konnte. Deshalb haben wir den Aufenthalt vorstationär abgerechnet.

    Die vorstationäre Abrechnung will die KK nicht bezahlen, da zwei Wochen später die stationäre Aufnahme zur Chemo erfolgte und mit einer Fallpauschale abgerechnet wurde. Die KK argumentiert, dass die vorstationäre Behandlung mit der Fallpauschale nach § 8 Abs. 2 S. 3 KHEntgG nicht gesondert abgerechnet werden kann.

    Könnte man die Voruntersuchungen auch ambulant abrechnen? Denn wir haben ja eine Diagnostik (Anamnese und Labor) durchgeführt. Gibt es da Erfahrungen?

    Viele Grüße

    Hallo zusammen,

    hier schon meine zweite Frage :)

    Die KK lehnt die Abrechnung einer vorstationären Behandlung ab, welche vor einer ambulanten OP stattgefunden hat. Nach meinen bisherigen Informationen (von der KGNW) dürfen die Krankenhäuser die vorstationäre Behandlung (als Prüfung ob vollstationäre Behandlung notwendig ist) abrechnen, auch wenn eine ambulante OP folgt. (LSG-Urteil vom 14.12.2011: L 2 KR 122/09). Gibt es dazu evtl. ein aktuelleres BSG-Urteil von dem ich nichts weiß bzw. nichts dazu finde?

    Vielen Dank schon mal und einen schönen Feiertag morgen!

    Hallo zusammen,

    um das Thema der 5-Tages-Frist noch einmal aufzugreifen, habe ich dazu eine Frage.

    Ist es richtig, dass diese Frist nun ersatzlos außer Kraft gesetzt wurde? In meinem konkreten Fall liegen zwischen der vorstationären und vollstationären Behandlung ca. 7-8 Wochen. Es liegt zwar ein die Behandlung prägender sachlicher Zusammenhang vor. Allerdings bin ich der Meinung, dass der Zeitraum zwischen den beiden Aufenthalten eindeutig zu lang ist. Ich habe mal etwas von max. 30 Tagen gelesen...

    Die KK ist der Meinung, dass die vorstationäre Behandlung mit der DRG-Abrechnung des vollstationären Falls abgegolten ist.

    Gibt es dazu eine aktuelle Rechtsprechung?


    Grüße,

    medman_train