Beiträge von Thomas B.

    Hallo RA Berbuir,


    ja es gab Anfragen von den Kassen mit der Bitte um Herausgabe von Krankenunterlagen nach §§ 66 und/oder 284 SGB V. Ob dabei der Vorsatz bestand die Krankenunterlagen später zur Abrechnungsprüfung zu verwenden entzieht sich meiner Kenntnis. Auch war von einer Abrechnungsprüfung in diesen Schreiben von den Kassen nicht die rede.


    MfG, Thomas B.

    Hallo,

    vor einiger Zeit tauchte die Problematik auf das Kassen von bereits entlassenen Patienten unter Berufung auf § 66 SGB V mit einer vom Patienten unterschrieben Schweigepflichtentbindungserklärung Unterlagen anforderten. Diese Fälle wurden / werden an die juristische Abteilung weitergeleitet zum prüfen. Es muss da wohl eine Unterscheidung zwischen Schweigepflichtentbindungserklärung und Entbindungserklärung (auf die im § 66 SGB V explizit verwiesen wird) geben. Die juristische Abteilung hat daraufhin Kontakt mit der Krankenhausgesellschaft aufgenommen um sich über eine Empfehlung für eine geeignete Vorgehensweise zu beraten. Ein Ergebnis ist mir aktuell nicht bekannt.

    Den Ansatz von RA Berbuir mit Kopierkosten und gesonderte Vergütung nach Ziff. 70ff. GOÄ für einen zusätzlichen Verlaufsberichtes finde ich interessant.
    Vielleicht könnte man in solchen Fällen auch nochmal das offene Gespräch mit dem Patienten suchen, ob dieser wirklich möchte das ein Kassenmitarbeiter Einsicht in seine Behandlungsunterlagen bekommt. Die Schweigepflichtentbindungserklärung bzw. Entbindungserklärung sollten Patienten ja jederzeit auch widerrufen können.


    MfG, Thomas B.

    Guten Morgen,

    verzeihen Sie mir wenn ich etwas auf der Leitung stehe. Wenn ich nur das Jahr 2017 Jahr betrachte, dann kann ich nach OPS-Katalog 2017 die Leistungen wie Aufnahme - und Kontrolluntersuchung (was meiner Meinung nach Diagnostik wäre) als Therapieeinheit kodieren, jedoch nach PP014f der DKR-Psych 2017 sind in Tabelle 1 "Beispiele für nicht kodierbare Prozeduren" die Aufnahme - und Kontrolluntersuchung ausgeschlossen.

    Oder?

    Freundliche Grüße

    Thomas B.

    Hallo sst,


    soweit mir bekannt ist gab es bis 2015 die OPS-Kodes 1-903 / 1-904 (Aufwendige Diagnostik bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen / Jugendlichen). Diese wurden 2016 aus dem OPS gestrichen. Jedoch wurde im OPS-Katalog für OPS 9-649 / 9-696 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen / Kindern und Jugendlichen der Satz eingefügt: "Die für die Diagnostik aufgewendete Zeit ist für die Berechnung der Therapieeinheiten entsprechend zu berücksichtigen". Aus meiner Sicht ist die Aufnahmeuntersuchung = Diagnostik ebenso die Abschlussuntersuchungen, somit sollten diese eigentlich als Therapieeinheiten kodierbar sein. Bezüglich der Visite würde ich sagen kommt es auf die Art und Dauer der Visite an.

    Jedoch muss man berücksichtigen das es in den DKR-Psych 2017 heißt: "Für den Fall, dass zwischen den Hinweisen zur Benutzung der ICD-10-GM bzw. des OPS und den Kodierrichtlinien Widersprüche bestehen, haben die Kodierrichtlinien Vorrang." Demnach dürften die Aufnahmeuntersuchungen, Visiten und Abschlussuntersuchungen (Kontrolluntersuchungen) jedoch nicht kodiert werden.

    Hier besteht aus meiner Sicht ein Widerspruch und es wäre eine Korrektur der DKR-Psych erforderlich. Die Problematik liegt aus meiner Sicht darin, dass die DKR-Psych zum größten Teil aus der DKR übernommen wurden.


    Viele Grüße

    Thomas B. ?(

    Hallo ck-pku,

    ich denke mal das RA Berbuir nicht die Probleme bezüglich namentlichen Benennung der Mitarbeiter in den Struktur-Checklisten meint. Ich denke das RA Berbuir andere Mindestmerkmale von Struktur-Checklisten aus dem Somatischen Bereich meint. Dort gab und gibt es oft nachträglich Probleme bei den Strukturprüfungen durch den MDK trotz Checklisten. (Beispiel OPS 8-987).


    Freundliche Grüße

    Thomas B.

    Hallo B.Onoh,

    soweit mir bekannt ist werden diese Mindestmerkmale im Rahmen der Budgetverhandlungen von den Krankenkassen per Checkliste abgefragt. Eine Prüfung durch den MDK solcher Mindestmerkmale ist mir bisher auch nicht bekannt. Ich hänge Ihnen eine solche Checkliste mal mit an. Diese werden jedes Jahr erstellt durch die Sozialmedizinische Expertengruppe 4.

    Freundliche Grüße
    Thomas B.

    mydrg.de/content/index.php?attachment/454/

    Hallo Lila Pause,

    diese Vorgehensweise habe ich auch schon erlebt. Wir haben uns dann an unsere zuständige Krankenhausgesellschaft gewendet. Diese befinden sich ja im Regelmäßigen Kontakt mit den Kassen.
    Meines Wissens nach, dürfen die Kassen die Rechnung nicht wegen "Entlassungsgrund sei nicht plausibel" abweisen. Die Kassen müssten sich an die PrüfvV halten.

    Die Abrechnungsabteilung hat den Kassen keine neue Rechnung übersendet, da die Kassen schon in der Lage sind die Rechnung zu reaktivieren. Soweit mir bekannt ist machen die Kassen gerne diese Aussage, jedoch wenn die Kasse unberechtigt die Rechnung zurück weist und Sie haben die Rechnung ordnungsgemäß übermittelt, sollten Sie auch die Möglichkeit haben die Kasse zu mahnen.

    Freundliche Grüße

    Hallo B.Onoh,

    das Aufgabenspektrum ist sehr umfangreich. Hier ein (keine Garantie auf Vollständigkeit) Auszug der möglichen Tätigkeiten in diesem Bereich:

    - Überprüfen der Kodierung
    - Kodierung von OPS und ICD
    - Überprüfen der Dokumentation für OPS / ICD / medizinische Notwendigkeit
    - Schulung der Leistungserbringer (Dokumentationsqualität, DKR-Psych, ICD, OPS, Updates zum PsychVVG / PEPP)
    - Statistiken (auswerten, beurteilen, interpretieren, erstellen)
    - PrüfvV / MDK / Widersprüche / Klagen (bearbeiten, auswerten)
    - Unterstützung der Berufsgruppen bei der Kodierung (z.B. PEPP-Visiten)
    - Projektbeteiligung (z.B. psychiatrischer Softwarearbeitsplatz, Leistungskataloge)
    - u.v.m.

    Freundliche Grüße

    Hallo ANA,

    eine solche Aussage habe ich von unserem zuständigen MDK noch nicht gehört. Jedoch wird von unserem zuständigen MDK keine Begehung sondern nur Begutachtung nach Aktenlage vorgenommen.

    Um diesen Problem jedoch vor zu beugen haben wir folgende Maßnahmen implementiert:

    - am Wochenende / Feiertagen finden Morgenrunden / Abendrunden (z.B. Befindlichkeitsrunden) durch das Pflegepersonal als Co-Therapeuten statt
    - an Samstagen gibt es vormittags Angebote von Physiotherapie / Ergotherapie in Form von offenen Gruppenworkshops
    - Freizeitgruppen die von den Patienten selbstständig organisiert werden
    - Kochgruppen mit Pflegepersonal
    - bei Belastungserprobungen über Nacht melden Sie die Pat. telefonisch abends und morgens beim Pflegepersonal, weiterhin gibt es eine Vor- und Nachbesprechung
    - bei Belastungserprobungen tagsüber erfolgt ebenfalls eine Vor- und Nachbesprechung

    Bisher gab es noch keine Probleme mit den Wochenendtagen. Ich glaube wenn Sie dem MDK ein Therapiekonzept nachweisen, welches einen therapeutischen Anteil an Leistungen von Leistungserbringern (z.B. Pflegepersonal) und einen therapeutischen Anteil an Selbstreflexionszeit durch den Patienten beinhaltet, sollten die Wochenenden als Behandlungstage anerkannt werden.


    Freundliche Grüße