Beiträge von Thomas B.

    Hallo,

    dort müssen Sie unterscheiden.

    Beim OPS 9-645 kompl. Entlassungsaufwand steht der Hinweis im OPS-Text: "Die im Kontext der Entlassung im Sinne dieses Kodes erbrachten Leistungen können nicht gleichzeitig bei der Berechnung der Therapieeinheiten (9-649 ff.) oder für andere Zusatzkodes (9-640 ff., 9-641 ff.) angerechnet werden.

    Beim OPS 9-646 Notlage: findet man keinen Hinweis im OPS-Text das die dafür aufgewendete Zeit nicht als Therapiezeit berechnet werden darf.

    Grüße

    Hallo LilaPause,

    ich teile die Ansicht von Helmutwg. Nur bei dem Merkmal "Anwendung von Sicherungsmaßnahmen" gibt es den Hinweis "...und diese ärztlich angeordnet sind...". Bei den anderen Intensivmerkmalen findet sich so ein Hinweis nicht. Es findet sich jedoch der Hinweis "...Für den Nachweis der Merkmale ist die Regeldokumentation in der Patientenakte ausreichend...". Die Pflegeberichte sind aus meiner Sicht eine Regeldokumentation. Die Aussage vom MDK-Gutachten "Hier ist darauf hinzuweisen, dass die Pflegedokumentation oder die Dokumentation durch nicht ärztliches Personal nicht ausreicht.“ ist aus meiner Sicht eine zweifelhafte Aussage / Auslegung.

    Grüße Thomas B.
    .

    Hallo,

    in letzter Zeit erhalte ich immer wieder Anfragen von einigen Kassen bezüglich einer medizinischen Begründung bei psychiatrischen / psychosomatischen Behandlungsfällen. Das die Kassen einen Anspruch auf eine medizinische Begründung (mit Diagnosen, voraussichtliche Behandlungsdauer, Therapieziel, Therapiemaßnahmen) haben ist bekannt. Jedoch werden diese Anfragen immer umfangreicher. So werden z.B. Fragen gestellt: "...besteht weiterhin eine psychotherapeutische Anbindung?....Ist eine stufenweise Wiedereingliederung geplant?...Zu wann ist die Rückkehr an den Arbeitsplatz geplant?...Sind weitere Unterstützungen im häuslichen Rahmen notwendig?...etc."

    Meine Frage ist bekommen andere Häuser auch solche Anfragen? Wie gehen Sie damit um? Besteht eine "gesetzliche" Pflicht solche Fragen der Kasse zu beantwortet?

    Aus meiner Sicht sind diese Fragen sehr Umfangreich. Es entsteht auch ein nicht zu verachtender Ressourcenverbrauch bei der Beantwortung solcher Fragen (meist mitten im Behandlungsverlauf). Diese Fragen könnten die Kassen ja eigentlich direkt mit ihrem Versicherten besprechen.

    Grüße :)

    Hallo,

    ich habe folgenden Fall. Ein Pat. aufgenommen im Jahr 2016 (somit OPS 2016), liegt bis ins Jahr 2017. Im Laufe der Behandlungszeit wird ein Pflegegrad durch den Sozialdienst beantragt und von der Kasse ein vorläufiger Pflegegrad erteilt. Einen OPS-Code für die Beantragung einer Pflegestufe gibt es im OPS 2016, jedoch keinen OPS-Code für einen Pflegegrad im OPS 2016. Man könnte theoretisch den Pflegegrad zurückleiten in eine Pflegestufe an Hand der Überleitung von Pflegestufe in Pflegegrade dann könnte man den OPS-Kode für die Pflegestufe aus dem OPS 2016 nehmen. Oder sollte man weil es 2016 noch keine Pflegegrade gab einfach keinen OPS-Code aus 2016 für eine Pflegestufe kodieren? ?(

    Was sind Ihre Meinungen dazu bzw. kennen Sie ähnliche Fälle?

    MfG Thomas B.

    Hallo zusammen,

    in diesem Zusammenhang würde ich auf einen Vorschlag der AOK Rheinland / Hamburg aus dem InEK - PEPP - Vorschlagswesen mit der Vorschlags-Nr. P1600031 (PEPP-Vorschlagsverfahren für 2016) hinweisen.


    Die Kodierung der Adipositas als ND erfolgt nach unseren Erfahrungen bereits, wenn zum Beispiel im Rahmen der stationären Aufnahme das Gewicht oder der BMI erhoben, ein Spezialbett bereitgestellt bzw. einmalig eine wenige Minuten dauernde Ernährungsberatung durch eine Diätassistentin durchgeführt und zu mehr Bewegung angehalten wurde. Diese Vorgehensweise liegt uns vielfach, durch Gutachten bestätigt vor und wird seitens des MDK als zur Basisaufwendung bzw. zur aktivierenden Pflege zugehörig bewertet.

    Die AOK Rheinland / Hamburg hat zwar eine andere Intention mit Ihrem Vorschlag für das (PEPP-Vorschlagsverfahren für 2016) aber interessant ist die Aussage im Zitat das der MDK Maßnahmen wie z.B. "Gewicht oder der BMI erhoben, ein Spezialbett, eine wenige Minuten dauernde Ernährungsberatung, mehr Bewegung angehalten wurde..." als
    Ressourcenverbrauch > 0 wertet und somit die Kodierung der Adipositas als ND gerechtfertigt ist.

    Freundliche Grüße

    Thomas B.

    Hallo,

    ich würde diese Thema gerne nochmal aufgreifen, denn zur Zeit reichen einigen Kassen die "normalen Verlängerungsanzeigen" (mit Angabe der Diagnosen, voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung und medizinische Begründung) nicht aus. Deshalb fordern einige Kassen eine "ausführliche medizinische Begründung" (Fragen wie. Angaben zum bisherigen Verlauf, der weiteren Therapieplanung, noch offenen Therapiezielen etc.) an. Diese Forderung nach einer "ausführliche medizinische Begründung" wird von den Kassen gestellt nicht vom MDK. Bisher habe ich bisher nichts gefunden was eine "medizinische Begründung" die lt. § 301 SGB V von der Kasse verlangt werden darf definiert bzw. welche Angaben diese enthalten muss. Auch im Landesrahmenvertrag gibt es dazu keine Hinweise.

    Hat jemand einen Tipp ob es dazu eine Definition, Gerichtsurteil etc. gibt was eine "medizinische Begründung" ist bzw. beinhalten muss für die Kasse?

    Freundliche Grüße

    Hallo Psych_Code,

    bei einer internen (nahtlosen) Verlegung von PSY zu PSO wird der Fall vom Grouper nach der Entscheidungslogik (PEPP-Defintionshandbuch 2016) eingruppiert. Voraussetzung ist, dass Sie bereits nach PEPP abrechnen. Das was die Kasse da von Ihnen fordert entspricht aus meiner Sicht nicht den Regelungen des PEPP-Systems.


    Freundliche Grüße

    Thomas B.