Hallo zusammen,
eine Verbrennungswunde ist doch immer noch eine
Wunde.
Weshalb dann nicht nach 1905 mit T89.02?
das wäre dochregelkonform.
Gruß
P.Host,
Hallo zusammen,
eine Verbrennungswunde ist doch immer noch eine
Wunde.
Weshalb dann nicht nach 1905 mit T89.02?
das wäre dochregelkonform.
Gruß
P.Host,
Hallo,
ich würde sagen
ein Nahtverfahren mit nicht resorbierbarem Material.
Früher z.B. Drahtnaht durchaus häufig.
Gruß
P.Host
Hallo Mitstreiter,
zur Klarstellung:
Schockraum und Polytrauma sind hier nicht zwingend gleichzustellen.
In vielen Kliniken laufen mittlerweile viele Patienten,
die mit dem Rettungsdienst liegend eingeliefert werden
durch den Schockraum.
Wenn am Abschluss der Untersuchung dann der Patient als "polygeprellt"
direkt nach Hause ging, wurde dennoch als "stationär" berechnet.
Dies war zu klären.
Wenn allerdings rechtlich der Schockraum dem stationären Bereiuch zugeordnet würde,
wäre dies auch im Falle einer Verlegung, wie sie hier zur Diskussion steht,
eindeutiges Argument für die Abrechnung nach DRG.
Gruß
P.Host
Guten Morgen,
es gibt hier anderslautende Rechtsprechung.
Wenn aus der ex ante Sicht eine Erstbehandlung erfolgt und auf Grund
einer fehlenden Versorgungsfähigkeit keine Integration
in das Krankenhaus geplant ist, dann findet auch keine
stationäre Behandlung statt (so div. Urteile).
Anderslautend gibt es Urteile, die eine stationäre Behandlung
dann als erfüllt ansehen, wenn es der besonderen Mittel des KH bedurfte, die Behandlung
durchzuführen. Dann war der Patient aber in das Krankenhaus integriert (OP - Intensivstation).
Analgesie und Kreislaufstabilisierung sind m.E. keine Kriterien einer stat. Behandlung,
die mache ich auch als Notarzt.
Ich denke hier ist auch weniger ärztliches als formal juristisches Denken gefordert.
Ggf. ist hier auch eine Klage im Interesse der Klarstellung sinnvoll.
Es gibt übrigens bereits Entscheidungen in erster Instanz, wonach z.B. der Schockraum
nicht Teil des Krankenhauses ist. Leider spielte die 2 Instanz aus formalen
Gründen nicht mit und hat keine verwertbare weitergehende Entscheidung getroffen.
Bleibt abzuwarten, wie hier die Entwicklung geht.
Gruß
P. Host
Hallo F15.2
Wieso sind Sie dieser Meinung,
die Fixationsverfahren sind Teil des Codes der Ersatzplastik.
Man codiert doch auch Interferenzschrauben o.ä. nicht extra.
Gruß
P. Host
Liebe Kollegen,
ich gebe zu bedenken, dass die Fraktur und nicht die Therapie
Grund für die Ulnarisschädigung ist.
Die Vernarbungen entstehen auch ohne Plattenosteosynthese.
Gruß
P. Host
Hallo Forum,
Die Veröffentlichung von Dimdi ist bekannt....
aber mir liegt auf konkrete aus 2010 Anfrage eine genau anderslautende Antwort von DIMDI vor:
Anfrage:
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu klären ist im Auftrag der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und
Gaststätten als Kostenträger die
korrekte Codierung der Behandlung einer Verbrennung bzw. Verbrühung und der
Versorgung.
Fall 1: Nach einer oberflächlichen Verbrühung Tiefe IIa erfolgte eine
Blasenentfernung und die Auflage von Suprathel. Entlassung, keine
Hautverpflanzung.
Fall 2: Nach einer II° a-b Verbrennung erfolgt eine Dermabrasion und die
Auflage von Sprathel.
Entlassung - keine Hautverpflanzung.
In beiden Fällen wird der intraoperative Verband mit Suprathel neben der
Blasenentfernung bzw. der
Dermabrasion mit 5-923.2g verschlüsselt.
Laut Info zu Suprathel handelt es sich um einen resorbierbaren Epithelersatz.
Anwendungsgebiet ist die Behandlung II° Verbrennungen.
Die Platten kosten ca. 150.- Euro (10cm x 18 cm).
Eine Zulassung als Hautersatz ist der Broschüre nicht ersichtlich.
Von verschiedenen Kliniken wird die Anwendung von Suprathel auch als 8-191.y.
(als Verband)
codiert.
Ist die Auflage von Suprathel mit 5-923.2g korrekt codiert, obwohl es sich
"nur" um eine Epithelschädigung handelt.
Vielen Dank für Ihre Mühe
mit vielen Grüßen
ANTWORT:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich ist nach den amtlichen Klassifikationen (ICD-10-GM bzw. OPS) in
der jeweils gültigen Version so spezifisch wie möglich zu kodieren, unabhängig
vom Ergebnis der Gruppierung. Bei der Kodierung von Diagnosen und Prozeduren im
Geltungsbereich des § 301 SGB V sind die Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) und
die Deutschen Kodierrichtlinien für die Psychiatrie/Psychosomatik (DKR-Psych)
in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Ein intraoperativer Verband mit Suprathel sollte nicht mit dem Kode 5-923.2g
verschlüsselt werden.
Wir weisen daraufhin, dass unsere Antwort auf
den zur Verfügung gestellten Informationen beruht. Zusätzliche oder abweichende
Informationen können zu einer anderen Antwort führen.
Das DIMDI beantwortet Fragen zur Klassifizierung von Diagnosen und Prozeduren
und ist bemüht, richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen. Es wird jedoch
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beantwortung von Fragen zu
Klassifikationen/Kodierungen eine Serviceleistung des DIMDI ist. Für die
Richtigkeit der Antworten wird keine Gewähr übernommen, die gegebenen Auskünfte
sind recht-lich nicht verbindlich. Eine Haftung des DIMDI für Schäden, die
aufgrund von oder in Verbindung mit den erteilten Auskünften entstehen, ist
daher ausgeschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ihr Klassi-Team
_________________________________________________________________________________
DIMDI
Deutsches Institut für
Medizinische Dokumentation und Information
Medizinische Klassifikationen
Waisenhausgasse 36-38a
50676 Köln
Tel.: +49 221 4724-524
Fax: +49 221 4724-444
https://www.mydrg.de/www.dimdi.de
Das DIMDI ist ein Institut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Gesundheit (BMG).
Sicherlich kann man Meinungen ändern, es müsste nur klar sein, weshalb.
Für mich ist hieraus (bis 2013) nur abzuleiten, dass es auf die ursprüngliche Schädigung ankommt
und nicht auf die prinzipielle Anwendung.
..... oder man fragt den Juristen.
Gruß
P. Host
Hallo Shoegirl,
wenn Ihre Operateure eine Zylindertransplantation vom Becken her machen
und diesen Defekt durch Keramik verschließen, dann
besteht ein besonderer und auch medizinisch sinnvoller Kostenverbrauch am
Becken, der m.E. kodierfähig sein dürfte.
Probleme können allenfalls entstehen, wenn "Alibi" Verschlüsse
am Becken erfolgen, um eine höhere DRG bzw. ein ZE zu
generieren.
Wenn ein entsprechend großer Defektverschluss mit Keramik erfolgte
und der Ersatz auch entsprechende Kosten verursachte, müsste
ein Widerspruch akzeptiert werden.
Gruß
P. Host
Hallo Herr/Frau Schmidt,
inkomplett ... das ist für mich wie "ein bisschen Schwanger".
Gibt es ein 3 Fragment, dann muss es komplett sein,
dann ist es ein Mehrfragmentbruch.
Vielleicht kann der Operateur erhellen, was er meint.
Gruß
P. Host
Guten Tag zusammen,
die Klassifikation des Weichteilschadens nach Fraktur bleibt
aus verschiedenen Gründen diskussionsfähig.
So gibt es unterschiedliche Einteilungen, zum anderen
ist nirgendwo definiert, wann die Klassifikation zu erstellen ist.
Jeder Chirurg kennt die Hilfkonstruktionen I°bis II° oder II° bis III°.
Umfassend ist die Bezeichnung I° bis III° - dann macht man nichts falsch.
Aber ernsthaft:
Herr Bartkowski hat recht, wenn er implizit Rückschlüsse zur Wertung
von der Endausprägung des Schadens vornimmt. Nur dies lässt eine korrekte
Bewertung zu. Ausnahme denkbar: der Weichteilschaden wird durch falsches Verhalten
des Betroffenen vertieft. Wenn bei problemlosen Verhältnissen eine Fraktur
weiter belastet wird, vertieft sich jeder Weichteilschaden - aber dann wird man
als Chirurg mit einem vertieften (schwereren) Weichteilschaden konfrontiert.
Folge auch dann ist der Weichteilschaden entsprechend zu klassifizieren.
Fazit für mich: Weichteilschaden ist retrospektiv zu klassifizieren, es stellt keine
"Momentaufnahme" dar.
Denkbare reale Ausnahme: es erfolgt eine OP, dann wäre zu prüfen, ob nicht Nekrose
als OP-Komplikation eingetreten ist.
Gruß
P. Host
P.S.
Gerade bei Fersenbeinfrakturen ist bekannt, dass sich der echte Weichteilschaden
erst im Verlauf demaskiert. In den Urzeiten der Fersenbeinchirurgie (vor etwas mehr als 15-20 Jahren)
hat man so manches Desaster erlebt, wenn man zu früh operativ tätig wurde.