Beiträge von phost

    Hallo Herr - Frau?

    eine Plattenosteosynthese ist in der Regel an der Wirbelsäule eine "Versteifung von einem und mehreren Segmenten. Somit als Spondylodese zu kodieren.
    Die Osteosynthese selbst erfolgt an der lateralen Wange der Wirblkörper,
    gilt somit als ventrale = "bauchseitige" Plattenosteosynthese.

    Sollte hier aber (gibt es auch) ein dorsaler Plattenfixateur eingesetzt worden sein,
    ist es ein Schrauben-Plattensystem.

    Vielleicht kann Ihnen der Operateur erklären, wo er die "Platte" angebracht
    hat.

    Gruß

    P.Host

    Hallo,

    wie begründen die Münsteraner dass?

    Sie haben doch zwei massive gesundheitliche
    Probleme: einmal die rektale Blutung und
    zum andern die Dekubiti bei pAVK.

    Beides bedarf einer stationären Therapie, damit besteht
    eine Konkurrenz als Aufnahmegrund.
    Retrospektiv begründet doch bereits der Zustand bei Aufnahme
    des Patienten die notwendige Therapie,
    auch wenn erst im Verlauf diese dann definitiv beschlossen wurde.

    Mich würde die Begründung aus Münster interessieren.

    Gruß

    P.Host

    Hallo zusammen,

    ich denke, dass das Problem eigentlich keins ist.


    Ein Abbruch des knöchernen Pfannenrandes als Folge einer
    Luxation (egal ob spontan reponiert oder durch medizinische
    Aktion) ist klassifikatorisch ein "Bruch".
    Die Operation dient vorrangig der Beseitigung der Rezidivgefahr
    einer erneuten Verrenkung, dies ist dem dem ICD egal, Fraktur bleibt
    Fraktur.

    Ist die Luxation bereits früher beseitigt worden, erfordert sie auch keine Behandlung
    mehr, wäre somit nicht zu kodieren.
    Erfolgt alles aber zusammen (Beseitigung der Luxation und
    Op der Pfannenrandfraktur) wären beide Codierungen auch begründet.

    Oder denke ich hier falsch?

    Gruß

    P. Host

    Hallo Medicos, Hallo Forum,

    zunächst ist darauf zu
    verweisen, dass es sich um eine Vereinbarung handelt, nicht um einen Vertrag.

    Dazu kommt es erst, wenn Ihr Krankenhaus die o.g. Vereinbarungen als
    Vertrag akzeptiert.

    Dann gelten natürlich die vertraglichen Vereinbarungen,
    wie bei jedem anderen Vertrag auch.
    Vertrag ist aber etwas freiwilliges zwischen 2 Parteien, nichts gesetzliches wie
    beim SGB V. Die Fristen fangen laut Vereinbarung ja auch anders an (z.B. Vorlage
    aller relevanten Unterlagen etc.).

    Wie die Klauseln letztlich juristisch gewertet werden, obliegt dann nicht der Medizin.

    sinnvoll und notwendig ist aber, dass es jetzt ein Vertragswerk überhaupt
    gibt und nicht den vagen BGB wie bislang.

    Gruß

    P.Host

    Hallo thestorm14,

    es gibt keine echte Regel.
    Eigentlich entscheidet das zunächst immer der verantwortliche D-Arzt.
    Wird ein Arbeitsunfall von diesem angenommen, wird eine bg´liche Behandlung eingeleitet.

    Die BG ist dann "Erstangesprochene" und ermittelt was war und ist,
    ggf. bis sie das Verfahren abbricht (wenn
    sich heraussellt, dass sie nicht zuständig ist).

    Genauso ist es umgekehrt. Wird kein BG Fall angenommen, es ist aber einer, dann
    wird dies geklärt, die BG wird dann in den Fall eintreten.
    Die Kosten (BG-Kasse) werden dann intern ausgeglichen.

    Wichtig: Sie sollten nicht selbst was ändern wollen.
    Selbst wenn Sie erkennen, dass ggf. Ihre Erstentscheidung nicht korrekt war.
    Dann sofort Bericht (oder Telefonat) an den Kostenträger mit Hinweis auf neue Erkenntnis,
    der wird dann tätig.

    Neue Erkenntnisse will v.a. die BG umgehend wissen.
    dies ist auch Teil des Ärztevertrages D-Arzt ./. BG.

    Gruß

    P.Host

    Hallo Herr Rembs,

    als Unfallchirurg, der leider viele Probleme als Beratungsarzt
    und "Zweitmeinungsbildner" gehe ich mit Ihnen einig.

    Wenn ich manche Kollegen sehe, die monatelang auf eine Heilung
    warten, die biologisch gar nicht mehr möglich ist, aber nicht wahr haben können,
    dass ihre Behandlung mal nicht erfolgreich war, ärgere ich mich auch über eine
    Ignoranz bzgl. der korrekten Diagnose.

    Ich gehe aber durchaus davon aus, dass wir im ICD eine verlässliche
    Definition benötigen, zumal in beide Richtungen (mal mehr mal weniger Erlös)
    sonst der Streit vorprogrammiert ist.
    Ich konnte deshalb mit einer "formalen" 6 Monate Grenze gut leben.

    Gruß

    P.Host.

    Guten Tag zusammen,

    ich hänge meine aktuelle Anfrage an, damit nicht ein weiterer Tread entsteht.

    Ist bekannt, ob ggf. jemand bereits DIMDI angefragt hat, ab wann eine Pseudarthrose
    eine solche ist. In den Diskussionen wird meines Wissens der Ablauf des 6. Monat immer
    wieder genannt. Rechtsprechung ist mir dazu nicht aufgefallen.

    Im Unfallchirurg (7,2013) in einer certifizierten Fortbildung
    wird eine Spanne von 3 (!!) bis 9 Monaten laut Literatur zitiert und auf
    eine fehlende einheitliche Definition hingewiesen.

    Gruß

    P. Host
    t

    Guten Tag zusammen,

    als Unfallchirurg mit einigen Jahrzehnten Op-Erfahrung
    kann ich nur sagen, dass häufigst bei Frakturen
    kleinere Brösel im Frakturspalt zu finden sind,
    vor allem wenn man sie finden möchte.
    Gerade bei Brüchen im spongiösen Bereich findet man
    dies, deshalb ist auch das Debridement des Frakturspaltes erforderlich,
    um exakt reponieren zu können.

    Hilfreich wäre bei der Klärung der Fragestellung nur,
    was die "Erfinder" mit der Differenzierung wollten und
    wo exakt die Grenze "einfach - mehrfragmentär" liegt bzw. liegen soll.

    Hat ggf. jemand diese Frage an DIMDI gestellt? Oder sollte man nicht
    eine Klarstellung im OPS für die Zukunft anregen?

    Wäre doch eine Verbesserung, die viel Ärger und Missverständnisse
    verhindern würde.


    Gruß

    P.Host

    Hallo F15.2

    Das Patello-femorale Band gehört zum Halteapparat der
    Kniescheibe.
    Solange es keine neue Kodierung gibt, müsste damit
    der Kode "sonstige" 5-804.x
    angewendet werden.

    Die Sehnenentnahme ist Teil der Op - somit kein
    gesonderter Code, die Verankerung ist zu codieren.

    Gruß aus der pfälzischen Sonne

    P.Host

    Hallo thestorm,

    Das Problem erinnert mich etwas an den Spruch "ganz oder gar nicht"

    So ähnlich ist es hier. Subtotal heißt wörtlich "unter total",
    damit formal "partiell". Problem ist hier, ob man die anatomischen
    oder biomechanischen Grenzen nimmt.

    Es erfolgt operativ üblicherweise so gut wie nie
    anatomisch eine "totale" Meniskusentfernung,
    da ein Rand belassen werden kann und
    der Übergang vom Meniskus in die Aufhängung nicht entfernt werden muss.

    Biomechanisch entspricht dies aber einer "totalen" Meniskektomie,
    wenn der Meniskuskörper in der Randzone abgesetzt wird.
    Partiell sind Lappenrisse, bei denen meist das Vorderhorn oder
    ein großer Basisrest belassen werden kann.

    Somit gibt es Diskussionsbedarf. M.E ist die
    unterschiedliche Zuordnung der OPS Codes in unterschiedliche
    DRG das Problem, obwohl ein Mehraufwand meist nicht entsteht.

    Vieleicht hilft es, wenn Ihr Arzt das Wort "sub" im Text vermeidet.

    Gruß

    P.Host
    .

    Hallo zusammen,

    was soll eigentlich ein "Revers"?

    Mir hat einmal ein Rechtsanwalt, den ich stationär aufnehmen wollte,
    gesagt:
    1. Ich unterschreibe nichts!
    2. Ich bin mein eigener Herr und bestimme meinen Aufenthaltsort!

    Ich glaube, er hat recht. Niemand muss unterschreiben - wir als Ärzte können nur dokumentieren.
    Es macht Sinn dabei ggf. einen Zeugen in der Doku zu benennen.

    Somit muss m.E. die KK akzeptieren, wenn die Entlassung gegen ärztlichen Rat dokumentiert ist,
    sie kann nicht auf eine Unterschrift des Patienten bestehen.

    P.S der RA hat mir noch Jahre später bei Zufallstreffen immer gesagt: "Hurra, ich lebe immer noch".

    Gruß

    P.Host