Beiträge von fholzwarth

    Guten Morgen,

    rules are rules. Es wird immer jemanden geben, der mit den Entscheidungen des Schlichtungsausschuss Bund nicht konform geht. Auf jeden Fall ist es besser jetzt Regeln zu haben, die beiden Seiten das Leben leichter machen.

    Die Entscheidung des Schlichtungsausschuss kann ja vom Einreichenden beklagt werden.

    Einen schönen Tag an die Runde.

    Frank Holzwarth

    Hallo in die Runde,

    derzeit stellt sich für mich die Frage, ob die Prozedur 8-139.x für eine Vibrax-Massage zur Mobilisierung von Konkrementen in den unteren Kelchgruppen am Folgetag nach der ESWL kodierbar ist. Laut Definition der P001 wird eine signifikante Prozedur u. a. bereits durch den Einsatz eines "Gerätes" definiert.

    In der S2k Leitlinie Diagnostik, Therapie der Nephrolithiasis findet sich keine entsprechend Empfehlung für Vibrax.

    Einen konkreten Ansatz für pro oder kontra finde ich leider nicht. Mein "Bauch" tendiert eher zu nicht kodierbar.

    Vielleicht hat jemand aus der Runde eine zündende Idee.

    Viele Grüße und ein schönes Wochenende

    Frank Holzwarth

    Hallo Forum,

    aus meiner Sicht ist auch die Prellung Hauptdiagnose.

    Das es sich um einen BG-lichen Fall handelt, ist zunächst die BG als Kostenträger zuständig. Die Differenz zwischen den Kosten der BG-Heilbehandlung und des nicht-BG-lichen Teils müssen BG und Kasse untereinander ausmachen. Dies ist nicht Aufgabe des KH.

    Die Aufteilung ässt sich ja problemlos über die Diagnosen / Prozeduren darstellen.

    Viele Grüße

    Guten Morgen,

    na ja, es ist schon auffällig, dass das Behandlungsziel mit Erreichen der gerade erforderlichen Zahl an Behandlungstagen erreicht wurde. Gerade bei schwerstkranken Patienten sehe ich dies insbesondere aus ärztlicher Sicht dann doch kritisch.

    BWL vor Medizin?

    Viele Grüße

    Frank Holzwarth

    Guten Morgen,
    obligat anzugebende Kodes sind immer anzugeben.
    Der Mehraufwand hierzu spielt keine Rolle. Diese Vorgabe "obligat" hebt somit die Erfordernis eines Mehraufwandes auf. Die Diskussion hatten wir schon mehrfach bei den Keimen, die auch obligat anzugeben sind. Im Übrigen wird das SIRS ja auch im Rahmen der Sepsis mitbehandelt.
    Viele Grüße

    Guten Morgen in die Runde,
    in der Tat:
    Ein Nichtjurist kann nicht mehr folgen.
    Im Urteil vom 10.03.15 ( B 1 KR 82/14 B) steht: "... So liegt es hier. Es steht außer Zweifel, dass die Behandlung mittels CPAP keine maschinelle Beatmung ist".
    In B 1 KR 138/15 vom 01.03.16 wird CPAP als Beatmung im Sinne der DKR anerkannt.
    Wie sehen es denn die Juristen hier im Forum?

    Viele Grüße
    F. Holzwarth

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