Beiträge von fholzwarth

    Hallo Forum,
    ich würde gerne folgenden Fall diskutieren:
    Privat-Pat. mit Prostata CA wird wegen Überlaufinkontinenz und Harnstauungsnieren stat. aufgenommen. Anlage eines Pufi, deutliche Besserung. Während des Aufenthaltes internistische Abklärung mit vollem Programm: Lufu, US, EKG, Carotis Doppler, Koloskopie. Patient wurde dann entlassen, da der Operateur (Chefarzt) erst nach 4 Wochen aus dem Urlaub zurück kommt. Wiederaufnahme erfolgte sowohl außerhalb der OGV des ersten Aufenthaltes als auch außerhalb der Ein-Monatsfrist. Beim zweiten Aufenthalt dann die rad. Prostatektomie mit Lymphadenektomie.

    Da während des ersten Aufenthaltes das Prostata Ca nicht behandelt wurde kann dieses auch nicht HD sein?
    Veranlassung des Aufenthaltes war die Überlaufinkontinenz. Was wäre nun die HD?
    Kann die PKV auf eine Fallzusammenführung drängen da die med. Behandlung noch nicht abgeschlossen war und somit von einer Beurlaubung ausgegangen werden muss (dies wäre jetzt in 2006 wohl möglich).
    Für Tipps hierzu vielen Dank.
    F. Holzwarth

    Hallo Miteinander,

    im Prinzip ist der Fall eigentlich klar.
    Medizinisch ist davon auszugehen, dass es sich hier um einen malignen Tumor handelt. Aufgrund der PE aus dem Brochialsystem eben ein Bronchial-CA; kleinzellig würde ja auch dazu passen.

    Nur leider \"denkt\" das DRG-System nicht immer medizinisch, sondern ökonomisch oder auch sonst irgendwie. Zumindest wird so auch von machen ärztlichen Kollegen argumentiert. Vielleicht müssen sie ja auch so denken?

    Nach Aktenlage lag eben nur der V.a. einen Tumor vor. Bewiesen wurde er nicht. Daraus folgt die Argumentation:
    Verdacht liegt vor -> ergo Verdachtsdiagnose -> ergo Entlassung nach Hause ergo DKR D008b -> Ergo Geld gespart, da sich eine günstigere DRG ergibt.

    Der Widerspruch läuft zwischenzeitlich.
    Vielen Dank für die Hinweise
    F. Holzwarth

    Hallo Herr Fischer,
    danke für Ihre Antwort.
    Medizinisch war eigentlich nie strittig, dass es sich um ein Bronchial Ca handelte.
    Die Argumentation der KK bzw. des MDK ist rein administrativ nach DKR gewesen. Es lagen keine Beweise für ein Bronchial CA vor und insbesondere keine therapeutische Maßnahmen, so dass die DKR D008b anzuwenden sei. Die Entlassung erfolgte ja nach Hause. :dkr:
    Bezüglich der Dyspnoe, wird argumentiert, dass diese HD sei, da keine definitive Diagnose vorlag und simit die Regel für Symptome gilt.
    Vielleicht haben unsere \"DRG und DKR Gurus\" im Forum noch ein paar Tipps.
    Einstweilen vielen Dank für Ihre Anwort
    Viele Grüße
    F. Holzwarth

    Hallo T_Werner,

    zu dem Projekt kann ich konkret nichts sagen.

    Bei uns ist es aber zwichenzeitlich Usus geworden, dass bei Fällen bei denen die OGV überschritten wurde, der MDK beauftragt wird zu überprüfen, ob diese VD-Tage auch tatsächlich medizinisch notwendig waren. Konkret bedeutet dies, dass der MDK in der ärztlichen- und pflegerischen Doku prüft, ob dokumentiert ist, weshalb der Pat. noch vollstationär behandelt wird.

    Viele Grüße
    F. Holzwarth

    Liebes Forum,

    nochmals eine Frage zur Anwendung der DKR D008b bei Entlassung nach Hause:

    Folgender Fall:
    Aufnahme wegen Dyspnoe. Diagnostik mittels Rö Thorax, CT, Labor, Knochenszinti, Bronchoskopie etc.

    Bronchoskopie: Stenose, PEs wurden entnommen.
    Histo: Bild einer chron. Bronchitis und Nekrosen, Epithelien mit dringenden v.a. nicht kleinzelliger Tumor.

    Es erfolgte keine spezifische Therapie. Pat wurde primär nach Hause entlassen und ein späterer Aufnahmetermin in der Fachklinik vereinbart.

    Argumentation seitens der Kasse: Da keine Behandlung erfolgte und die Entlassung nach Hause erfolgte ist das Symptom Hauptdiagnose (Dyspnoe) entsprechend der D008b.

    Kann der Argumentation gefolgt werden oder kann zumindest die C79.7 (Neubildung unsicheren Verhaltens...) als HD dokumentiert werden. Der Tumor ist ja unstrittig.
    Wahrscheinlich hat die KK recht. Hier trennt sich hier wieder Medizin und Ökonomie, oder ??

    Vielen Dank
    F.Holzwarth

    Hallo Forum,

    vielleicht eine ganz banale Frage, oder aber auch nicht?

    Patient mit einer Metastase eines Rektumkarzinoms in der Leber, also einer Lebermetastase.
    Handelt es sich nach dem ICD 10 hier um:

    a) C78.7: Sekundäre bösartige Neubildung der Leber
    oder
    b) C78.5: Sekundäre bösartige Neubildung des Dickdarm und Rektum

    Was ist nun korrekt. Soll durch den Kode die Lokalisation der Metastase dargestellt werden oder aber der medizinische Befund sprich der Bezug zum Primärtumor ?
    Dies hat in einzelnen Fällen erhebliche Auswirkungen auf die DRG.

    Vielen Dank für die Interpretationen.
    F. Holzwarth

    Danke für die schnellen Antworten.
    Vielleicht wäre ja das ZE für die medikamentenbeschichteten Koronarstents hilfreich. Wie wird den dort verfahren? Wird nur 1 ZE abgerechnet oder wenn implantiert, mehrere??

    Bei den ZE´s für 2006 wird wieder der PLURAL verwendet.

    Vielen Dank und Grüße
    F. Holzwarth

    Guten Morgen,

    bei dem Pat. wurden aufgrund eines penetrierenden aortales Ulcus 2 thorakale Endografts in einer Sitzung implantiert.
    Der OPS hierzu ist 5-38A.7: Endovaskuläre Implantation von Stent-Prothesen: Aorta thoracica, also PLURAL !

    Der Text des entsprechenden ZE05: Stentgraft-Prothesen bei thorakalen und thorakoabdominalen Aortenaneurysmen, nicht perkutan-transluminal, ist ebenfalls PLURAL !!

    Meine Frage nun: Können hier 2 ZE abgerechnet werden, oder ist es durch den Plural im Text nur möglich das ZE einmal abzurechnen ??

    Anmerkung: Das ZE01 Hämodialyse ist im Singular definiert und kann (daher?) ja auch mehrfach abgerechnet werden.
    Vielen Dank für die Kommentare.

    F. Holzwarth

    Hallo liebe Kollegen(innen),

    diesmal waren es die lieben eigenen Kollegen die so kodiert haben wollten.
    Ich habe mich fast schon \"geschämt\" diese Frage ins Forum zu stellen, da die Antwort eigentlich glasklar ist.

    So kann ich nun den Kollegen die Statements vorlegen und hoffe, dass dies überzeugt.

    Vielen Dank
    F. Holzwarth

    PS Der MDK bewertet durchaus auch höher als abgerechnet, wenn die entspechenden Diagnosen und Prozeduren vorliegen; zumindest in Baden-Württemberg.

    Hallo liebes Forum,
    und immer noch besteht die Frage zur Festlegung der Hauptdiagnose.
    Folgender Fall aus 2005:
    5jähriges Kind mit Hyperinsulinismus, Hyperthyreose,Ernährungsproblemen z.n.Anlage einer PEG, z.n. biliärer Pankreatitis
    Aktuelle jetzt eine Cholezytolithiasis.
    In den letzten Monaten seien Koliken aufgetreten, es erfolgte die stationäre Aufnahme zur lap. CCE. Wegen Hyperinsulinismus perioperativ Glucose i.v. ansonsten unkomplizierter Verlauf.
    Argumentation: Hyperinsulinismus wäre ursächlich für die Cholezystolithiasis und somit Hauptdiagnose --> DRG 901D.
    Kann doch nicht sein, oder??
    Ursächlich für den stationären Aufenthalt war doch die Cholezystolithiasis und diese ist somit HD.

    Vielen Dank für Euren Kommentar.

    F. Holzwarth

    Hallo Miteinander,
    wäre mir auch neu, dass der neue Fallpauschalenkatalog für 2006 schon veröffentlicht sein soll.
    Seit gestern ist mir bekannt, dass die Vorabversion des ICD-10 2006 herausgegeben wurde. Einzusehen bzw. downzuloaden bei DIMDI.
    Viele Grüße
    Frank Holzwarth