Beiträge von fholzwarth

    Guten Morgen,

    bye the way, unabhängig von Kodierthema:
    Ich kann meine rechtsmedizinische Vergangenheit einfach nicht beiseite legen :)
    Als Todesursache wurde doch zumindest "unklar" angegeben (je nach Bundesland verschieden) und nicht "natürlich". Hierdurch wird dann zwangsläufig die Polizei / Staatsanwaltschaft eingeschaltet. Die Frage der Obduktion die hier sicherlich sinnvoll gewesen wäre, liegt dann nicht mehr bei den Eltern. Ist für die Angehörigen oft auch einfacher, wenn sie nicht entscheiden müssen.

    Guten Morgen,
    lassen Sie mich mal des Teufels Adovkat spielen.
    Ich kann mir mitunter schon vorstellen, dass die Behandlungsdauer auf der Stroke Unit hinterfragt werden muss.

    So ist es in nicht wenigen Fällen auffallend, dass genau nach Überschreiten der 24 bzw. 72 Stunden egal ob TIA oder Hirninfarkt das therapeutische Ziel erreicht wurde und der Patient auf Normalstation verlegt wird. Dies nicht selten auch nachts um 2 oder 3 Uhr. Wenn - wie von Margherita angeführt - ein neuer Notfall wartet, kann dies nicht der Grund sein, bei einer erforderlichen Überwachungs- bzw. Behandlungsnotwendigkeit den Patienten zu verlegen, gerade wenn die Versorgung auf Normalstation nicht so umfangreich möglich ist.

    Ebenso fällt auf, dass bei anderen Komplexbehandlungen insbesondere auch bei der geriatrischen Komplexbehandlung, die notwendigen Fristen gerade eben überschritten werden.

    Es muss daher schon erlaubt sein, dies gelegentlich zu hinterfragen.

    Viele Grüße

    Guten Tag,

    ich habe mehrere Fälle zu beurteilen bei denen nach einigen Jahren E46 nachkodiert wurde. Hierdurch ergab sich anstelle der bisher abgerechneten DRG P66D die deutlich höher bewertete DRG P66B.

    Die Argumentation beruht darauf, dass es bei dem Neugeborenen nicht zu einer Gewichtszunahme kam (Entlassung am 7. Tag). Am ersten Lebenstag wurde Glucose 10% infundiert. Es wird argumentiert, dass diese Infusion notwendig war um eine adäquate Flüssigkeitsmenge und Ernährung zu gewährleisten, da die Trinkleistung an diesem Tag nicht ausreichend gewesen war um den notwendigen Bedarf an Kalorien und Flüssigkeit ohne zusätzliche unterstützende Maßnahmen zu gewährleisten und sicher zu stellen. Geburtsgewicht 2330g, Entlassungsgewicht nach 7 Tagen 2780g.

    Ich bin einfach sprachlos über diesen Einfallsreichtum. Meines Wissens kommt es physiologischer Weise zu einem postpartalen Gewichtsverlust. Selbst wenn man tatsächlich von einer "Mangelernährung" ausgehen würde (Konjunktiv), wäre dieser Sachverhalt mit P05.2 ausreichend dargestellt.

    Kann jemand im geschätzten Forum diese Argumentation nachvollziehen?

    Viele Grüße
    F. Holzwarth

    Guten Morgen an die Runde,

    vielleicht eine etwas triviale Frage, bin mir aber bei der Kodierung nicht ganz sicher. Es bestand eine Azetabulumfraktur mit Aussprengung des vorderen Pfeilers und Protrusion des Hüftkopfes. Beschrieben wird eine Plattenosteosynthese. Fall aus dem Jahr 2011.

    Kann zusätzlich zur Azetabulumfraktur (S32.4) noch die Schambeinfraktur (S32.5) und die des Os ischium (S32.81) kodiert werden? Ich denke nicht, da das Azetabulum anatomisch doch aus dem Os ilieum, Os pubis und Os ischii besteht und somit keinen eigenständigen Knochen darstellt. Liege ich hier falsch? Die Kodierung der Azetabulumfraktur und der zusätzlichen Knochen würde meines Erachtens eine Doppelkodierung darstellen. Bin mir aber unsicher.

    Viele Grüße

    Die aktinische Keratose ist im ICD auch eindeutig mit dem Kode L57.0 definiert


    Guten Morgen,

    wenn der Erkrankung im ICD-10 Katalog ein eigenständiger Schlüssel zugeordnet ist, ist dieser zu verwenden. Eine spezifischere Kodierung ist daher nicht möglich. Auch wenn ein Übergang in eine maligner Erkrankung möglich ist, ist dies kodiertechnisch nicht relevant.

    Das BSG fordert ja immer die wortgetreue Anwendung der Regelwerke. Interpretationen sind nicht gewünscht.

    Einen schönen Tag und auch ein schönes Wochenende

    Hallo,

    ich schließe mich der Argumentation von Herr Selter an.

    Genau aus diesem Grund hat das BSG ja auch darauf hingewiesen, dass streng nach dem Wortlaut zu kodieren und dass bei Unklarheiten dies über die Selbstverwaltungspartner zu klären ist. Die inflationäre Kodierung insbesondere bei Nebendiagnosen spiegelt sich doch über die Jahre im "Verfall" der CCL-Wertigkeit der ND wieder. Es muss doch auch im Interesse der Kliniken sein, ihre Fälle so präzise wie möglich darzustellen um dann den Aufwand entsprechend honoriert zu bekommen. Leider sind die Kliniken die sich daran halten die Dummen. Die Kostenträger können dies im schlimmsten Fall aussitzen. Wenn die Beiträge nicht mehr ausreichen, werden sie erhöht. Man kann sicherlich im Einzelfall intensiv diskutieren. Wenn es aber klare Definitionen und Stellungnahmen der Fachgesellschaften gibt, dann ist kein Platz mehr für Diskussionen.

    Um wieder auf den obigen Fall zurückzukommen: Ich würde dann Herrn Guenther sicherlich vor Gericht wieder sehen.

    Viele Grüße

    Guten Morgen Herr Guenther,

    leider ist es so, dass wir zunehmend medizinische Sachverhalte nur noch abrechnungstechnisch diskutieren können. Die Rechtsprechung hierzu bezieht sich immer mehr auf Formalia. So gibt das BSG vor, dass streng nach dem Wortlaut der Vordnungstexte und auch der Regelwerke zu kodieren ist. Auch die Zivilgerichte (PKV) orientieren sich daran. Wenn nun formal die Kriterien nicht erfüllt sind, kann der Sachverhalt (hier die Sepsis) auch nicht kodiert werden. Als beratender Arzt für mehrere PKVen habe ich aus Frust zwischenzeiltich damit aufgehört medizinisch zu argumentieren sondern nur noch (meist) rein formal. Wenn die Sepsis-Kriterien erfüllt sind, "winke" ich die Sepsis durch, wenn nicht, wird sie ohne weitere Diskussion gestrichen. Die Kliniken berufen sich ja auch immer auf Formalia gerade bei der Sepsis. Konkret bedeutet dies für den Fall hier, dass die Sepsis nicht belegt ist und somit nicht kodiert werden kann. Da die Kriterien nicht erfüllt sind, kann zumindest aus abrechnungstechnischer Sicht auch nicht mehr von einer Verdachtsdiagnose "Sepsis" ausgegangen werden, da die Diagnose Sepsis ja ausgeschlossen ist.

    Viele Grüße

    Hallo TGH09

    Eine Sepsis würde ich in Ihrem Fall dennoch kodieren und zwar als Verdachtsdiagnose.
    Bei diesem klinischen Bild ist sie keinesfalls sicher ausgeschlossen und behandelt wurde eine Sepsis ohnehin.

    Wünsche noch einen angenehmen Nachmittag.

    Guten Morgen,

    das kann ich jetzt nicht nachvollziehen. Wenn die Sepsis- bzw. SIRS-Kriterien nicht vollumfänglich erfüllt sind, ist die Sepsis ausgeschlossen. Ausgeschlossene Diagnosen werden nicht kodiert. Das wird Ihnen kein MDK und auch kein Prüfarzt der PKV durchgehen lassen, insbesondere auch im Blick darauf, dass von den Kliniken regelmäßig eine Sepsis geltend gemacht wird, wenn formal die Sepsis-Kriterien erfüllt sind auch wenn das klinische Bild nicht dem einer Sepsis entspricht. Weiterhin müssten Sie den Patienten dann auch leitliniengerecht behandeln, wenn eine Verdachtsdiagnose geltend gemacht wird. Hierzu reicht eine Antibiose auf Allgemeinstation sicherlich nicht aus.

    Viele Grüße und einen schönen Tag.