Hallo Zwart,
leider entfernen wir uns immer mehr von meiner Ausgangsfrage .
Zu Ihren Hinweisen zum SIRS :
Kodierhilfen sind nicht maßgeblich, maßgeblich ist die Sepsis-Definition nach DIVI.
Sowohl das Ablaufdiagramm, auf das Roku hingewiesen hat, ist schlicht falsch (Begründung s.o.), als auch die Online-Kodierhilfe, auf die MiChu hingewiesen hat. Hier sind z.B. die Grenzen falsch. Es muss z.B. jeweils heißen ">=" statt ">" und "<=" statt "<", z.B. Kerntemperatur >= 38°C (vgl. DIVI-Definition).
In beiden Versionen gelangt man bei einem Organversagen auf infektiöser Grundlage und nur zwei klassischen Sepsiszeichen nicht dazu, dass eine Sepsis kodierbar ist. Das ist m.E. unzutreffend (s. DIVI-Definition).
Ich halte es im Übrigen auch für nicht sachgerecht, bei einer infektiösen Erkrankung in Ermangelung der Vollständigkeit aller 4 Sepsiszeichen hilfsweise ein SIRS nichtinfektiöser Genese zu kodieren. Das wird einfach so dahingestellt, ergibt sich aus der DIVI-Definition m.E. nicht.
Nun zum Organversagen: Im Ergebnis sind wir gleicher Auffassung. Eine septische Enzephalopathie mit z.B. Desorientiertheit ist im Allgemeinen nicht lebensgefährlich, es sei denn, der Patient steht auf der Spitze des Berliner Fernsehturms. Gleichwohl zeigen entsprechende Studien, dass die Letalität bei einer septischen Encephalopathie höher ist, die Encephalopathie ist mithin ein Indiz für Lebensgefahr.
Nach meinem Verständnis ist laut DIVI-Definition auch für die Kodierung eines Organversagens nicht Voraussetzung, dass - unmittelbare - Lebensbedrohung besteht, denn hier ist definiert, dass bezüglich der "Angabe von Organkomplikationen gilt, dass einer dieser Organfunktionsausfälle oder die Kombination aus mehreren Organfunktionsausfällen lebensbedrohlich ist" (Hervorhebung durch Verfasser).
Dennoch wird auch in o.g. Kodierhilfe die Bedingung gestellt, dass - unmittelbare - Lebensbedrohung bestanden habe. So auch häufig der MDK, der eine Sepsis ablehnt, wenn keine unmittelbare Lebensgefahr vorlag.
Dieses ist aber der DIVI-Definition nicht zu entnehmen: Wenn ein Organversagen gemäß den Definitionen vorliegt, gilt dies als lebensbedrohlich. Die Lebensbedrohung ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Organversagens, sondern deren Folge.
Viele Grüße
Pseudo