Beiträge von Pseudo

    Hallo Herr Stephan,

    sorry, "unverzüglich" heißt im juristischen Sprachgebrauch binnen zwei Wochen, was dann ja auch in Satz 2 entsprechend spezifiziert ist. D.h., dass zwischen Eingang der Prüfanzeige beim MDK und Eingang der Prüfmitteilung beim KH maximal 2 Wochen liegen dürfen.

    Die Frage ist, welche Optionen das KH hat, wenn diese zwei Wochen überschritten wurden.

    Viele Grüße

    Pseudo

    Hallo,

    wir haben jetzt Prüfanzeigen des MDK erhalten, die deutlich mehr als zwei Wochen nach der angezeigten Prüfbeauftragung durch die Kassen bei uns eingetroffen sind. Da ist der MDK wohl von Ostern und vom 1. Mai überrascht worden.

    Welche Konsequenz erwächst daraus? Können wir diese zurückweisen? Ansonsten würde ja laut BSG (B 1 KR 14/13 R vom 17.12.201, RNr. 22) sogar Freiwilligkeit der Prüfung fingiert mit Verlust der Aufwandspauschale.

    Wie ist Ihre Meinung dazu?

    Beste Grüße

    Pseudo

    Werte Gemeinde,

    ich habe Probleme bei einem Fall, bei dem der Kostenträger die Fallzusammenführung wegen Partitionswechsel verlangt:

    1. Aufenthalt 12.7. - 16.7., HD M16.1, DRG I69B

    2. Aufenthalt 23.7.-1.8., HD D68.53, DRG Q60E

    3. Aufenthalt 7.8.-18.8., HD M16.1 mit OP, DRG I47B

    Der Kostenträger verlangt eine Fallzusammenführung wegen erneuter Aufnahme innerhalb von 30 Tagen und Partitionswechsels (konservativ / operativ) zwischen Fall 1 und 3.

    Meines Erachtens sind die beiden Fälle nicht zusammenzuführen, weil dabei gemäß den Leitsätzen des BMG immer auf den unmittelbar zuvor liegenden Fall abzustellen ist:

    • "4. Prüfkriterium „Reihenfolge der Partitionen“ (Diagnostik-Operation)

      Bei der Abfrage der Reihenfolge der Partitionen von innerhalb der gleichen Hauptdiagnosegruppe erfolgenden Wiederaufnahmen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KFPV 2004) wird auf die Partition der unmittelbar zuvor abrechenbaren Fallpauschale abgestellt."

    Liege ich da falsch?

    Für Ihre Einschätzung bedanke ich mich im Voraus

    Pseudo

    Nachtrag - meine Frage stellt auf das Eingangsstatement von Herrn Dr. Schemmann aus 2011 zur "Sonderprothese" ab:

    ... eine Prothese mit Verankerungsschäften welche jedoch kein Scharnier besitzt (semi-constrained Prothese mit Verankerungsschäften), ...

    Weiterhin wird es jedoch noch weiter Unklarheiten bei der Definition dieses Terminus geben, es ist davon auszugehen, das dieser Begriff in den kommenden Jahren aus dem OPS-System verschwinden wird.

    Hallo,

    ich häng mich hier mal dran und bitte um Rat:

    Bei einem bikondylären Oberflächenersatz wird der femorale Teils durch eine gestielte modulare Komponente Typ Legion mit Offset ersetzt (zementiert). Handelt es sich um eine Sonderprothese (5-823.26) oder ist dies anders zu kodieren?

    Im Voraus besten Dank!

    Viele Grüße

    Pseudo

    Hallo Huibu,

    bitten Sie doch Ihre Patienten, dass diese (!) im Voraus eine Kostenübernahmeerklärung nach § 13 SGB V beantragen. Wichtig ist, dass der Patient den Antrag stellt.

    Achten Sie darauf, dass eine solche nicht unter dem Vorbehalt der medizinischen Notwendigkeit erfolgt. Die Kostenübernahmeerklärung vorbehaltlich der medizinischen Notwendigkeit ist wertlos.

    Sofern Sie eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung von Ihren Patienten nicht erhalten, lehnen Sie die Behandlung ab.

    Die ambulante Behandlung mit Octagam ist übrigens deutlich teurer als die stationäre(!).

    Viele Grüße

    Pseudo

    Hallo Herr Breitmeier,

    vielen Dank für Ihre Einschätzung.

    Allerdings erfolgte während des stationären Aufenthalts (auch poststationär) keine Chemotherapie.

    Die von Ihnen erwähnte Entscheidung des Schlichtungsausschusses ist etwas verwirrend. Formal regelt sie nach meinem Verständnis unmittelbar nur, wann eine Tumorfolgeerkrankung als Hauptdiagnose (und der Tumor als ND) zu kodieren ist.

    Dies ist dann der Fall, wenn die Tumorerkrankung bei Aufnahme bekannt ist, es sich um eine einzelne behandelte Tumorfolgeerkrankung (auch keine anderen behandelten Erkrankungen) handelt und zusätzlich keine weiteren diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen in direktem Zusammenhang mit der Tumorerkrankung erfolgten.

    Dies ist hier nicht der Fall, weil mehr als eine Erkrankung (Embolie, Thrombose, Tumorschmerz, Hochdruck, Harnwegsinfekt) behandelt wurde wie auch weitere Diagnostik im Hinblick auf die Tumorerkrankung erfolgte.

    Mittelbar geht aus der Entscheidung hervor, dass dann der Tumor als Hauptdiagnose zu kodieren ist. Es kommt hier also auf eine Tumortherapie (Chemotherapie) nicht an.

    Zusammenfassend komme ich zum gleichen Ergebnis wie Sie.

    Oder liege ich da falsch?

    Vielleicht gibt es andere Meinungen.

    Viele Grüße

    Pseudo

    Hallo,

    ich benötige Ihre Hilfe bei der Festlegung einer Hauptdiagnose.

    Ein Patient wird mit Thoraxschmerz und Luftnot stationär aufgenommen. Vorbekannt ist ein vor 1,5 Jahren operativ behandeltes Blasencarcinom mit nachfolgender Chemotherapie. Zwischenzeitlich V.a. Metastasen.

    Die aktuelle Diagnostik ergibt eine Lungenembolie bds., Beckenvenenthrombose li., histologische Sicherung einer Metastase im M. iliopsoas mit Einbruch in das Becken.

    Therapeutisch erfolgt eine Standardbehandlung von Lungenembolie und Beckenvenenthrombose, symptomatische Schmerztherapie der Tumorschmerzen, eine ambulante palliative Chemotherapie wird in die Wege geleitet. Ein nebenbefundlich bestehender Hypertonus wie auch ein Harnwegsinfekt werden ebenfalls behandelt.

    Lungenembolie und Beckenvenenthrombose werden im Brief als im Rahmen der Tumorerkrankung gewertet.

    Welche Hauptdiagnose würden Sie wählen?

    Vielen Dank vorab

    Pseudo