Beiträge von Haegar

    Hallo Neuroline,

    als Argumentationshilfe könnte § 630f I BGB nützlich sein - "Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen." - Elektronische Dokumentation und Papierdokumentation sind zumindest zivilrechtlich gleichgestellt und abweichende Regelungen im Sozialrecht sind mir nicht bekannt.

    Viele Grüße

    Das BSG hat sich mit der Konstruktion der "sachlich-rechnerische Prüfung auf Grundlage des § 301 SGB V" selbst in eine unauflösbare Problemlage gebracht. Wenn § 301 SGB V die Rechtsgrundlage für die "sachlich-rechnerische" Prüfung ist, kann die Prüfung nur anhand der § 301 Daten erfolgen. Die reichen aber für eine Prüfung der Codierung nicht aus, hierfür braucht der MDK mehr Sozialdaten, die kann er aber nur auf Grundlage des § 275 SGB V erhalten, in dessen Rahmen es aber keine "sachlich-rechnerische" Prüfung gibt, nur eine Auffälligkeitsprüfung, also hilft es nur die "sachlich-rechtliche" Prüfung zunächst als Auffälligkeitsprüfung zu deklarieren und, um die Zahlung der AWP zu verhindern, dies dann doch im Nachhinein als "sachlich-rechtliche" Prüfung zu deklarieren. Die ganze Konstruktion des BSG ist also vorne und hinten nicht stimmig und macht den Eindruck, nur den Sinn zu verfolgen, möglichst oft die Zahlung der AWP zu verhindern - oder ich verstehe die gesamte Rechtsprechung falsch oder gar nicht.

    Hallo Calliope,

    bei der von Ihnen beschriebenen Fallkonstellation ist hier - auf Grundlage der Erläuterunegn des InEK zur Abrechnung der DRG P60B aus dem Jahre 2006 - die Geburtsklinik als verlegendes Krankenhaus anzugeben und somit die DRG P60B abzurechnen.

    Viele Grüße