Beiträge von SKoch

    Guten Morgen,

    die Antwort ist einfach: Nein.

    Der MDK bemüht sich, dass ein betreffender Facharzt die Fälle prüft. Vorgeschrieben ist das allerdings nirgends. Wenn jetzt auch noch auf Zusatzbezeichnungen geachtet werden sollte, dann sprengt das den Rahmen. Keiner der landesweit ja auch noch unterschiedlich aufgestellten MDK´n kann sämtliche Fachrichtungen vorhalten. Bei der momentanen günstigen Lage im Arbeitsmarkt können wir alle froh sein, wenn es noch ärztliche Gutachter sind und keine Kodierkräfte. Ohne deren Leistung in irgend einer Art schmälern zu wollen!
    Als "früher mal"-Chirurg kann ich zudem sagen, dass für die Beurteilung des OPS 8-918 aus meiner Sicht auch keine Kenntnisse erforderlich sind, die man als Chirurg nicht hätte. ;)

    Viele Grüße

    SKoch (nicht-MDK)

    Hallo liebe Forumsmitglieder,

    ich suche eine Liste / Excel-Datei mit allen Kreuz-Stern-Kodes aus 2016 oder auch schon 2017 . Gibt es so etwas bei den Forumsteilnehmern ?
    Ich habe versucht, die Kodes aus den DRG-Handbüchern zu erhalten, aber diese listen die Kennzeichnung in den Anhängen gar nicht mit auf. Leider bin ich
    auch nicht EDV-technisch versiert genug, um aus den XML-Dateien von DIMDI die Kodes heraus zu lesen.

    Wenn jemand zufällig eine Liste hat, würde ich mich freuen, wenn ich sie bekommen könnte.

    Viele Grüße und einen sonnigen Montag

    SKoch

    Hallo zusammen,

    ich finde die Empfehlung dass die"...Diagnose...besser auch gar nicht im OP-Bericht oder im Röntgenbefund verwendet werden sollte" eher schwierig. Als Begleiterkrankung führt sie ja nicht zu einem Ausschluss der Leistung. Von daher wäre es sicherlich streitvermeidend, wenn die Operateure ihre Berichte hier so differenzieren, dass zwischen der Gonarthrose als Indikation und der Gonarthrose als Nebenbefund unterschieden werden kann.
    Dann kommt auch nicht der Verdacht auf, dass die Leistungen unverändert erbracht werden und man nur die Diagnose "unter den Tisch fallen lässt". ;)

    Liebe Grüße

    SKoch

    Hallo Herr / Frau Müller-Rath,

    lesen Sie doch mal bei der Faktenbox nach (Harding-Zentrum für Risikokompetenz). http://www.harding-center.mpg.de. Hier findet man eine etwas andere Erklärung der Lage.

    Zitat
    "Was ist der Nutzen der Gelenkspiegelung?
    Zwei Jahre nach der Operation brauchten Patienten mit einer Scheinoperation im Durchschnitt 48 Sekunden, um eine Strecke von 30 Metern zu gehen und eine Treppe so schnell wie möglich hinauf- und wieder herunter zu steigen. Patienten mit Arthroskopie konnten nicht schneller gehen und benötigten für die gleiche Aufgabe im Durchschnitt 53 Sekunden. Der Unterschied zwischen den Gruppen ist zu klein, um daraus zu schließen, dass die Operation sie verlangsamte. Doch ist eindeutig, dass die Operation keinen Nutzen brachte.
    Weiterhin wurden Patienten gefragt die Schmerzen und Funktionalität des Knies auf einer Skala von jeweils „0“ (keine Schmerzen bzw. hohe Funktionalität) und „100“ (starke Schmerzen bzw. niedrige Funktionalität) zu bewerten. Dabei fand man keine Unterschiede in der Schmerz- und Funktionalitätsbewertung zwischen der Placebo-Gruppe, der arthroskopischen Lavage-Gruppe und der arthroskopischen Debridement-Gruppe. Jede Gruppe bewertete ihre Schmerzen und Funktionalität mit Durchschnitt mit ungefähr 50 Punkten."

    Dagegen stehen die bekannten Risiken jedes Eingriffs.

    Wer bei der vorliegenden Evidenzlage noch die AS bei der Gonarthrose erbringt, macht das aus meiner Sicht immer mit dem Risiko einer Klage wegen Körperverletzung.

    Zu den vom G-BA geprüften arthroskopischen Verfahren bei Gonarthrose zählen die Gelenkspülung, die Abtragung der Gelenkschleimhaut, die Knorpelglättung und die Meniskusentfernung.
    Nicht vom G-BA überprüft und grundsätzlich weiterhin angewendet werden können arthroskopische Eingriffe, die aufgrund von Traumen, einer akuten Gelenkblockade oder einer meniskusbezogenen Indikation, bei der die bestehende Gonarthrose lediglich als Begleiterkrankung anzusehen ist, durchgeführt werden.

    Diese Abgrenzung sollte eigentlich auch keine Probleme bereiten.

    Viele Grüße

    SKoch

    Hallo!

    Auch auf Kassenseite gibt es Lustiges.

    "Diesbezüglich bitten wir höflich die Organisation der chefärztlichen Bewilligung"

    Es geht um ein Medikament. Aber wieso wir den Chefarzt organisieren sollen, erschließt sich uns nicht wirklich :D

    In diesem Sinne ein schönes Unwetterfreies Wochenende

    S.Koch

    Hallo!

    Das hängt davon ab, ob die PrüfvV die Regelungen der 112er Verträge aushebelt und in welchem Bundesland Sie tätig sind. Ich denke aber als Nicht-Jurist, dass die Regelungen der Landesverträge weiterhin Gültigkeit besitzen.

    In Westfalen Lippe gilt z.B.

    Vertrag gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V


    (1)
    stationären Krankenhausbehandlung. Besteht aus Sicht der Krankenkasse in Einzelfällen

    Anlaß, die Notwendigkeit und Dauer der stationären Behandlung zu überprüfen, so kann die
    Krankenkasse vor Beauftragung des Medizinischen Dienstes unter Angabe des
    Überprüfungsanlasses eine Stellungnahme des Krankenhauses zu einzelnen Behandlungsfällen
    anfordern. Das Krankenhaus erläutert die Notwendigkeit der stationären Behandlung
    (Kurzbericht nach Muster der Anlage 1). Ergibt sich aus Sicht der Krankenkasse das
    Erfordernis einer ärztlichen Überprüfung, so kann sie in geeigneten Fällen die Notwendigkeit
    und Dauer der Krankenhausbehandlung durch Ärzte, die für den Medizinischen Dienst tätig
    sind, überprüfen lassen. Die §§ 275 ff. und 283 SGB V bleiben hiervon unberührt

    Die Anforderungen von Kurzberichten ist aber nur noch in wenigen 112er Verträgen geregelt. Es kommt auf den bei Ihnen zutreffenden Vertrag an. Insgesamt wird diese Möglichkeit auch wenig genutzt.
    Die Handlung der Kasse eröffnet Chancen und Risiken, je nachdem. Wenn die Kurzberichte Ihrerseits plausibel sind (keine pauschalen Sätze) und die Kasse dann nicht doch noch den MDK einschaltet, dann ist das eine schnelle und für beide Seiten ressourcensparende Arbeit. Es minimiert dann auch das Risiko der Verfristung.
    Wie immer im Verhältnis zwischen den Parteien kommt es hier darauf an, wie das Verhältnis sich darstellt. In einem partnerschaftlichen Umgang miteinander kann dieses Verfahren durchaus als "Vorverfahren" gesehen werden. Natürlich gibt es hier "gute und böse Buben". ;)

    Viele Grüße
    S.Koch

    Hallo nochmal,

    ich würde mich freuen, wenn ein(e) Kollege(in) aus dem Forum eine Idee hätte zur korrekten Kodierung der M96.88. Leider finde ich im Forum nichts zu diesem Thema und auch an anderen Stellen nicht.
    Die ICD führt in eine höher vergütete DRG.

    Hat nicht doch jemand eine Information?


    Viele Grüße und einen schönen Donnerstag ;)

    SKoch

    Hallo!

    Die Schraube hat sich gelockert und wurde deshalb entfernt und in derselben OP die TEP eingebaut. Zwischen Implantation DHS und Ausbau DHS /Einbau TEP lagen 3 Wochen.
    Darauf kommt es nach m.E nach aber nicht an. Der Kode M96.88 ist im Wortlaut "nach entfernen einer Prothese". Die Prothese wurde aber nicht entfernt und dann erst Tage später die TEP eingebaut. Es gab keinen Zeitpunkt ohne osteosynthetische oder prothetische Versorgung.
    Die M96.88 steht nicht für eine Lockerung und daraus resultierende Probleme.

    Viele Grüße

    S.Koch