Beiträge von Olanza

    Guten Morgen,

    Der Wegfall von Behandlungsphasen, die im Krankenhaus "verbracht" wurden oder auch in gegenseitiger Absprache geplant wurden, war ein Grund für die Einführung eines pauschalierten Entgeltsystems. Durch Pauschalierung und Straffung des Ablaufs sollten Situationen, die zu Pflegesatz-Zeiten auftraten, sanktioniert werden:
    Wir-warten- mit-der-Entlassung-noch-eine-Woche-bis-zum-Urlaubsende-meiner-Tochter oder Meinen-runden-Geburtstag-nächste-Woche-feiere-ich-hier-und-nicht-zu-Hause-wegen-der-vielen-Arbeit-mit-den-ganzen-Gästen (kein Witz!).
    Olanza

    Hallo doctore,

    diese MDK-Beanstandung hatten wir zwar konkret noch nicht. Dennoch sehen wir die Problematik genauso und haben bereits vor Längerem intern mit dem Fachbereich über die linguistische Auslegung des Begriffs „multi“ gesprochen.

    Im Spätsommer hat der MDK zu dem Thema spezialisierte palliativmedizinische Komplexbehandlung im Gespräch geäußert, dass eine DIMDI-Anfrage gestellt worden sei. Natürlich wissen wir nicht exakt, welche Fragen gestellt wurden. Aber eventuell ist die momentan defensive Haltung des MDK zur konkreten Anzahl der Professionen nur darauf zurückzuführen, dass das DIMDI noch nicht geantwortet hat. ?!? Seit rund einem halben Jahr können sie aus Kapazitätsgründen OPS-Anfragen nicht bearbeiten.

    Kritisch ist sicherlich auch die Forderung einer täglichen Dokumentation: „Tägliche multiprofessionelle Fallbesprechung mit Dokumentation.“ Das bedeutet unter Umständen die Durchführung und Dokumentation auch am Sonntag. Dies ist bei uns nicht gegeben (Samstag wird sie abgehalten und auch dokumentiert). Umsetzbar ist das kostenneutral auf keinen Fall. Es müsste extra ein Arzt auf die Station kommen.

    Die Auswirkungen einer solchen Beanstandung kann ich nicht gut abschätzen: werden dann nur die Tage, an denen dieses Kriterium erfüllt ist, nacheinander aufsummiert (also nur jeweils die Montage bis Samstage)? Oder entfällt in der Woche der Kode dann komplett, da ja dieses eine Merkmal nicht erfüllt ist?

    Schöne Grüße

    Olanza

    ... erstmals mit einer Erläuterung des Begriffs "24-Stunden-Monitoring" bei der neurologischen Komplexbehandlung. Die MDS-Kodierempfehlung schliesst endlich die Lücke beim Streit mit dem MDK, was denn "kontinuierlich" ist und was nicht (Kodierempfehlung Nummer 471)

    Die Regel, dass eine kontinuierliche Überwachung eine maximal zulässige Dauer von vier Stunden zwischen den dokumentierten Parametern zulässt, hatte sich in der Praxis ja mittlerweile herauskristallisiert. Nun hat sie der MDS nochmals festgeschrieben.

    Dieses Intervall stimmt mit Kodierempfehlungen der Fachgesellschaften überein, wodurch sich in Zukunft der Klage-Aufwand reduzieren dürfte.

    Frostige Schnee-Grüße

    Olanza

    Hallo und guten Morgen,

    das Sächsische Landesarbeitsgericht hat am 01. Dezember 2010 in zweiter Instanz einer Klinik Recht gegeben, die einen leitenden Arzt der Abteilung Unfallchirurgie gekündigt hatte (Az.: 2 Sa 56/10).

    Nachdem der Cheafarzt eine OPS-Kodierung vergessen hatte, machte ihn das Medizincontrolling per E-Mail darauf aufmerksam und erinnerte ihn daran, dass die Abrechnung nicht abgeschlossen werden könne. Dass der Cheafrzt dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, sah das Gericht als schuldhaft an.

    Das zweite schuldhafte Verhalten war nach Ansicht des Gerichts das Fehlen von Anamnesedaten und zur genauen Indikation eines operierten Patienten, was im Rahmen einer späteren MDK-Beanstandung dazu geführt hatte, dass die zwei Aufenthalte mit den daraus sich ergebenden Erlöseinbußen zusammengeführt wurden.

    Die "Kontrollinstanz" des Medizincontrollings liess das Gericht nicht gelten: "Auch wenn dies die Aufgabe des Medizincontrollings sein sollte oder es sich um eine wünschenswerte Aufgabe dieses Controllings handelte, vermag keine Kontrolle die gemäß § 613 Satz 1 BGB in Person des Arbeitnehmers zu leistende Dienstpflicht zu ersetzen."

    Schliesslich war es nach einer vergessenen Kodierung nachts nach einer Not-Op zum Aussprechen der Kündigung nach diesen beiden vorangegangenen Abmahnungen gekommen.

    Die erstinstanzliche Entscheidung (2 Ca 2182/09 ArbG Bautzen) hatte berücksichtigt, dass nicht nicht vorsätzlich gehandelt worden sei und zugunsten des Chefarztes entschieden.

    Diese (sicherlich sehr krasse) Einzelfallentscheidung wurde vom Ärzteblatt (Dtsch Arztebl 2011; 108(30):127) kommentiert mit den Worten: "Es ist im Ergebnis empfehlenswert, vertraglich zu regeln, dass der Arzt eine Rückmeldung durch das Controlling oder eine andere eingerichtete Stelle erhält, um eventuelle Fehler korrigieren zu können."

    Grüße

    Olanza

    Hallo Medman2,

    die Einlage eines Bronchialstents ist über 5-339.03ff, eines Trachealststents über 5-319.13ff abgebildet.

    Trachealstents kann man nicht über ein ZE extra berechnen. Vielmehr ist diese Leistung über die DRG-Leistung selbst abgebildet:

    So werden beispielsweise Polytrauma-/ Verletzungs- und bestimmte HNO-Fälle in höhere Fallschweren getriggert. In der Onkologie wird je nach Fallkonstellation beispielsweise die Basis-DRG E02 getriggert. Je nach Ausgangs-DRG können die Fälle um 0,5 bis 0,8 RG-Punkte erhöht werden.

    Die Methoden eines Stentings der Trachea/eines Bronchus und die Materialien sind bereits etabliert. Für eine NUB-Beantragung kommen sie daher nicht mehr in Frage.

    Zusammengefasst: die Leistungen sind in den DRG's "integriert".

    Schöne Grüße

    Olanza

    Hallo butterblume,

    wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (abgeschlossene Ausbildung, adäquate Vergütung (kein Praktikantengahlat)) gebe ich Ihnen nur den Tip, sich rechtzeitig über Kürzel-Listen Gedanken zu machen.

    Je nach Dauer der jeweiligen Einsätze und Wechsel-Frequenz der verschiedenen Fachkräfte ist es unter Umständen im Nachhinein schwer, die geleistete Zeit einer konkreten Person zuzurordnen. Nach ein paar Monaten weiss dann niemand mehr, wer mit "xy" unterschrieben hat. Da aber die Anrechnung der Zeiten von den oben genannten Voraussetzungen abhängt, wäre dies bereits eine retrospektive Beanstandungs-Möglichkeit.

    Kürzel-Listen werden vom MDK bereits jetzt in der Somatik angefordert, z.B. Komplexkodes, die auch mit strukturellen Voraussetzungen verknüpft sind: z.B. regelmäßige neurologische Befunderhebung durch einen Arzt bei der neurol. Komplexbehandlung.

    Gutes Gelingen, einen guten Start in 2012,

    Olanza

    Hallo kodikas,

    Patienten, die einer gesetzlichen Unterbringung unterliegen, bedürfen oft der "Anwendung besonderer Sicherheitsmaßnahmen". Diese besonderen Sicherheitsmaßnahmen werden aber auch bei nicht-untergebrachten Patienten durchgeführt.

    Umgekehrt ist im weiteren klinischen Verlauf bei Stabilisierung der Situation und guter Absprachefähigkeit der Patienten unter Umständen eine besondere Sicherung gar nicht mehr notwendig. Nicht alle Patienten mit einem Beschluss zur gesetzlichen Unterbringung benötigen daher die "Anwendung besonderer Sicherheitsmaßnahmen" über den gesamten Zeitraum der Behandlung. Als Intensiv-Behandlungs-Merkmal kann es daher auch bei gesetzlich untergebrachten Patienten entfallen und diese können in einer Regelbehandlung verschlüsselt werden.

    Sonnige Grüße

    Olanza