Hallo und guten Morgen,
das Sächsische Landesarbeitsgericht hat am 01. Dezember 2010 in zweiter Instanz einer Klinik Recht gegeben, die einen leitenden Arzt der Abteilung Unfallchirurgie gekündigt hatte (Az.: 2 Sa 56/10).
Nachdem der Cheafarzt eine OPS-Kodierung vergessen hatte, machte ihn das Medizincontrolling per E-Mail darauf aufmerksam und erinnerte ihn daran, dass die Abrechnung nicht abgeschlossen werden könne. Dass der Cheafrzt dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, sah das Gericht als schuldhaft an.
Das zweite schuldhafte Verhalten war nach Ansicht des Gerichts das Fehlen von Anamnesedaten und zur genauen Indikation eines operierten Patienten, was im Rahmen einer späteren MDK-Beanstandung dazu geführt hatte, dass die zwei Aufenthalte mit den daraus sich ergebenden Erlöseinbußen zusammengeführt wurden.
Die "Kontrollinstanz" des Medizincontrollings liess das Gericht nicht gelten: "Auch wenn dies die Aufgabe des Medizincontrollings sein sollte oder es sich um eine wünschenswerte Aufgabe dieses Controllings handelte, vermag keine Kontrolle die gemäß § 613 Satz 1 BGB in Person des Arbeitnehmers zu leistende Dienstpflicht zu ersetzen."
Schliesslich war es nach einer vergessenen Kodierung nachts nach einer Not-Op zum Aussprechen der Kündigung nach diesen beiden vorangegangenen Abmahnungen gekommen.
Die erstinstanzliche Entscheidung (2 Ca 2182/09 ArbG Bautzen) hatte berücksichtigt, dass nicht nicht vorsätzlich gehandelt worden sei und zugunsten des Chefarztes entschieden.
Diese (sicherlich sehr krasse) Einzelfallentscheidung wurde vom Ärzteblatt (Dtsch Arztebl 2011; 108(30):127) kommentiert mit den Worten: "Es ist im Ergebnis empfehlenswert, vertraglich zu regeln, dass der Arzt eine Rückmeldung durch das Controlling oder eine andere eingerichtete Stelle erhält, um eventuelle Fehler korrigieren zu können."
Grüße
Olanza