Prinzipiell ist bei Aufnahme und Entlassung am gleichen Tag (Tagesfall) dieser Tag als Berechnungstag zu zählen.
Dies gilt jedoch nicht bei Fallzusammenfassungen. Bei einer Fallzusammenfassung (wie das Wort ja auch beschreibt) kann der Verlegungs- oder Entlassungstag des zusammengeführten Falles nicht in die Ermittlung einbezogen werden. Beispiel:
- Fall A: 1.07.- 15.07.,
- Fall B: Aufnahme und Entlassung am 19.07.
Die beiden Fälle sind zusammenzuführen und es ergeben sich 15 Berechnungstage. Der 19.07 ist nach erfolgter Fallzusammenfassung Entlasstag und somit nicht abrechenbar.
Nun könnte man aber auch hingehen und bei Aufenthalt A den Entlassungstag (15.07) nicht in die Ermittlung einzubeziehen, dafür jedoch den 19.07. als Tagesfall zählen. Dann hätte Aufenthalt A - 14 Berechnungstage und eben der Tagesfall Einen Berechnungstag. Macht in der Summe auch 15 Berechnungstage. Demnach kann so ein Fall nie 16 Berechnungstage haben.