Beiträge von PEPPino

    Prinzipiell ist bei Aufnahme und Entlassung am gleichen Tag (Tagesfall) dieser Tag als Berechnungstag zu zählen.

    Dies gilt jedoch nicht bei Fallzusammenfassungen. Bei einer Fallzusammenfassung (wie das Wort ja auch beschreibt) kann der Verlegungs- oder Entlassungstag des zusammengeführten Falles nicht in die Ermittlung einbezogen werden. Beispiel:


    • Fall A: 1.07.- 15.07.,
    • Fall B: Aufnahme und Entlassung am 19.07.


    Die beiden Fälle sind zusammenzuführen und es ergeben sich 15 Berechnungstage. Der 19.07 ist nach erfolgter Fallzusammenfassung Entlasstag und somit nicht abrechenbar.

    Nun könnte man aber auch hingehen und bei Aufenthalt A den Entlassungstag (15.07) nicht in die Ermittlung einzubeziehen, dafür jedoch den 19.07. als Tagesfall zählen. Dann hätte Aufenthalt A - 14 Berechnungstage und eben der Tagesfall Einen Berechnungstag. Macht in der Summe auch 15 Berechnungstage. Demnach kann so ein Fall nie 16 Berechnungstage haben.

    Hallo,

    entscheidend ist doch hier die berufliche Qualifikation und nicht die Form des Arbeitsvertrages. M.E. ist es hier erstmal völlig irrelevant mit wem der Arbeitsvertrag geschlossen ist. Wichtig ist der Passus, dass eine abgeschlossene Ausbildung in der jeweiligen Berufsgruppe vorliegen muss.

    Das bedeutet m.E. aber auch, dass bspw. Psychologen im Praktikum sobald Sie bezahlt werden wie ein Psychologe vollumfänglich Leistungen kodieren können.

    Hallo,

    da die Kodes aus dem Bereich 9-67 in 2015 keine Periodenkodes mehr sind, sondern Tageskodes für welche Ergänzende Tagesentgelte abgerechnet werden können, stellt sich meines Erachtens die Frage ob die Eingangsbedingungen in die Prä-PEPP (P002) neu definiert werden!? Da dies wohl unausweichlich ist, werden m.E. die Kodes aufgrund der Änderungen demnächst in neue Kodes (9-69*) überführt.

    Hallo Anyway,

    vielen Dank für die Antwort.
    Das würde jedoch bedeuten, dass nur Kodes in einer Woche addiert werden können die die gleiche Anzahl an erbrachten Stunden je Tag(en) vorweisen!? Demnach würden die folgenden Kodes pro Woche einzeln kodiert werden oder kann auch hier etwas zusammengefasst werden?

    9-671.23 (4-8 Stunden an 4 Tagen pro Woche)

    9-671.31 (8-12 Stunden an 2 Tagen pro Woche)

    9-671.40 (12-18 Stunden an 1 Tag pro Woche)

    Das wiederum würde anhand der Logik des Definitionshandbuches bedeuten, dass jeder Kode in seiner Anzahl mit der definierten Zahl multipliziert wird und anschl. eine Addition aller errechneten Werte stattfindet.


    Dieser Logik nach macht es doch einen großen Unterschied wie oft ich Kodes in einer Woche bzw. über den gesamten Aufenthalt kodiere!?


    Im Voraus vielen Dank für die Unterstützung.

    Hallo zusammen,


    ich habe eine Frage zur Kodierung der Kodes aus dem Bereich 9-671.-


    Unter den Hinweisen heisst es, dass Kodes aus diesem Bereich in der Regel einmal pro Woche zu kodieren sind. Ich finde den Begriff "Woche" hier eher unglücklich gewählt und meine dies müsste sich auf die Leistungsperiode beziehen. Denn in den Kodierrichtlinien unter PP005b heisst es wiederum, ... ist als Bezugsdatum für die jeweils zu kodierende Leistungsperiode der erste Tag der vom Kode bestimmten Periode anzugeben.

    Bei der Intensivbehandlung (9-615) stellt sich mir diese Frage nicht, da dort die Therapieeinheiten pro Woche angegeben werden und deshalb das Bezugsdatum für die Leistungsperiode deutlicher zugeordnet werden kann.

    Angenommen man hat an verschiedenen aufeinander folgenden Tagen folgende Prozeduren erbracht; wie werden diese dann korrekt kodiert?

    9-671.01 (1-2 Std. an 2 Tagen pro Woche)

    9-671.30 (8-12 Std. an 1 Tag pro Woche)

    9-671.00 (1-2 Std. an 1 Tag pro Woche)

    9-671.01 (1-2 Std. an 2 Tagen pro Woche)

    9-671.30 (8-12 Std. an 1 Tag pro Woche)


    Im Voraus vielen Dank für die Antwort(en)


    PEPPino