Beiträge von t.rauner

    Guten Morgen, Herr Schaffert,

    Zitat


    Wenn Sie über eine Klinik-Karte direkt mir der Krankenversicherung abrechnen, dann besteht meines Erachtens doch eine Beziehung zwischen Ihnen und der Krankenkasse, da der Patient mit Vorlage der Klinikcard die Zahlungsverpflichtung direkt an die Krankenkasse übertragen hat. Ansonsten könnte die Krankenkasse ja auch nicht mit Ihnen diskutieren. Allerdings bin ich kein Jurist

    Danke erstmal für Ihre Antwort. Die Rückfrage in der Rechnungsabteilung hat leider den Status \"Selbstzahler\" ergeben. Zudem meint unser Abrechnungsleiter, dass die BKG (Bayerische Krankenhausgesellschaft) in diesem Fall keine Hoffnungen hat, dass Ihre Argumentation trägt, da sich die PKV bereits in früheren Fällen regelmäßig erfolgreich auf ihre vertraglichen Bezihungen alleine mit dem Patienten zurückgezogen habe. :deal:

    Ich fürchte, ich muss doch mal dem Patienten was über seine Versicherung erzählen ... :erschreck:

    Hallo Andrea, hallo Forum,

    endlich mal eine praktische Stimme zum \"Allerweltsthema\" chronischer Alkoholismus. Ich weiß ja nicht, was der Herr Gleitzeitökonom für Fälle meint, wenn er behauptet, dass er alle Fälle vor Gericht gewonnen hat, die \"Entgiftungen über den lebensbedrohlichen Zustand hinaus\" dargestellt haben. Da haben sich die Kollegen entweder ins Bockshorn jagen lassen, oder es werden tatsächlich Äpfel mit Birnen verglichen. Trotzdem kleine Anmerkung: Der Delta-Alkoholiker nach Jellinek wird sicher kaum einen Rausch bei Aufnahme haben, der GAmma-Typ aber durchaus und immer wieder; da kann ich die Erfahrung von Herrn Kistler nur bestätigen.

    Wir in unserem Kreiskrankenhaus haben auf der Inneren Abteilung schon immer Entgiftungen durchgeführt, wenn\'s sein musste, auf der Intensivstation, und haben - ähnlich wie Sie - uns die Zeit derweil mit Informationsgesprächen, Beratung (auch von Angehörigen), Kontaktaufnahme zur Suchtberatungsstelle und ähnlichen \"Kleinigkeiten\" vertrieben 8o. Das hat natürlich nichts mit einer Entwöhnungstherapie zu tun, wie sie regelmäßig in der Psychiatrie durchgeführt wird; zu meiner Zeit im psychiatrischen Krankenhaus haben wir von den Akutkrankenhäusern regelmäßig eine Entgiftungsbehandlung (=abgeschlossener körperlicher Entzug) verlangt, bevor wir die Pat. zur Entwöhnungsbehandlung (=psychische Entwöhnung, Entwicklung einer Rückfallstrategie, Aufarbeitung von typischen Auslösesituationen etc.) aufgenommen haben.

    Wenn mir hier die Kasse oder der MDK querkommen wollte, dann müssten sie mir erst mal lt. BSG \"in konkreter und nachvollziehbarer Art und Weise\" eine Behandlungsalternative - nicht in 4 Wochen 200 km weiter, sondern hier und jetzt und heute, weil länger die Entzugserscheinungen nicht auf sich warten lassen - nachweisen. Das wird den Herren und Damen kurzfristig nicht gelingen, und deshalb lassen sie\'s auch (bis jetzt).

    Ich bin allerdings davon überzeugt, dass die bisher von mr. freundlich und dem Herrn Gleitzeitökonom vertretene Meinung, dass sich der Internist gefälligst aus dem Thema rauszuhalten hat, ein absolut sachfremder Standpunkt ist, der - wie schon dankenswerter Weise von Herrn Rembs zitiert - allein aus Kapazitätsgründen nicht gerichtsfest ist.

    Tipp an die ärztlichen Kollegen im hohen Norden: Die internistische Entgiftung im Akutkrankenhaus (ich rede nicht von der qualifizierten Entgiftung in der Psychiatrie, sondern von der Feld- Wald- Wiesen-Entgiftung, wie sie der typische Abhängige bei Aufnahme im Krankenhaus fast regelmäßig provoziert, ob man\'s nun so nennt, oder nicht!) keinesfalls von kurzsichtigen Kassenvertretern miesmachen lassen; wenn Sie nämlich einen Patienten, der eine Entgiftung gebraucht hätte, nach Hause lassen (nach der Akutbehandlung des \"lebensbedrohlichen Zustands\":lach:), und der Patient erleidet kurz danach einen Schaden (Krampfanfall, Delir, sonstige typische Komplikationen), dann wird der gleiche Kassenvertreter der erste sein, der den Patienten dazu überreden will, dem Krankenhaus einen Behandlungsfehler (wie wär\'s mit unterlassene Hilfeleistung ? ) zu unterstellen, um die Folgekosten auch noch auf das Krankenhaus abzuwälzen. Betriebswirtschaftlich clever, aber zynisch und absolut nicht mehr im Rahmen des Versicherungsauftrages der gesetzlichen Krankenkassen, die - sofern es die Lobbyisten nicht in der nächsten Zeit schaffen - momentan ja noch für das Morbiditätsrisiko des Patienten zuständig sind (Versicherung, nicht wahr? ).

    Und zur ursprünglichen Frage von Herrn Kistler:
    Die hier bereits zitierte :dkr: D006a \"Akute und chronische Krankheiten\" halte ich in dem beschriebenen Fall tatsächlich nicht für anwendbar, da nach :dkr: D002d ja die Diagnose, die den Aufenthalt veranlasst hat, nicht der Rausch (das ist ein Symptom der Grundkrankheit), sondern die Abhängigkeit gewesen ist. Die F10.0 hat hier die Hauptdiagnosendefinition gar nicht erfüllt, sondern hat im Sinne der Nebendiagnosendefinition den Behandlungsaufwand gesteigert.

    So, wie Herr Rembs den Fall geschildert hat, ist für mich klar die F10.2 HD, und F10.0 ND. Und zur Klarstellung für den Gleitzeitökonomen:

    Zitat


    0501d Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen (Drogen, Medikamente, Alkohol und Nikotin)

    Akute Intoxikation [akuter Rausch]

    Im Fall einer akuten Intoxikation (eines akuten Rausches) wird der zutreffende Kode aus F10–F19 - vierte Stelle „.0“ zugewiesen, gegebenenfalls - zusammen mit einem weiteren vierstelligen Kode aus F10–F19 (siehe Beispiel 1). Sofern die akute Intoxikation (der akute Rausch) der Aufnahmegrund ist, ist sie (er) als Hauptdiagnose zu kodieren.

    Wie wär\'s mit vollständigem Lesen einer Kodierregel :d_zwinker: ? Der Einzelfall ist halt immer ein wenig komplizierter :sterne: , und mit pauschalen Statements kann man nur begrenzte Zeit durchkommen.

    In diesem Sinne - ich hoffe, die Kliniker fassen sich trotz solcher kassenseitigen Sparpolitik ein Herz im Sinne ihrer Patienten.

    Thomas Rauner
    Allgemeinarzt
    med. Controlling

    Zitat


    Original von Bartkowski:
    wenn Ihren (berechtigten), am Aufwand orientierten Argumenten nicht gefolgt wird, sollten Sie sich auf die einfachste Argumentationsmöglichkeit der DKR D002d zurückziehen: Der stationäre Aufenthalt war hauptsächlich durch das Leberhämatom bedingt, ohne dieses hätten Sie den Patienten selbstverständlich nach erfolgreicher Reposition wieder entlassen können, eine stationäre Behandlung wäre dafür nicht zwingend erforderlich gewesen.

    Hallo Herr Bartkowski,

    genau das habe ich im ersten Brief an die PKV schon vor 3 Monaten geschrieben; Antwort: Akzeptieren wir nicht, die Dauer des Aufenthaltes sei nur ein Anhalt, aber kein zwingender Grund, das Leberhämatom als aufwändiger \"darzustellen\". Tatsache ist aber, dass von Seiten der Hüftluxation praktisch ab dem Tag 2 - neben oraler Medikamentengabe - praktisch kaum Maßnahmen notwendig waren, aber fast jeden Tag Sonografien, Laborkontrollen und einmalig auch ein CT (oder war\'s ein NMR? Weiß ich jetzt gar nicht auswendig... :d_pfeid:) gelaufen ist. Das ist für mich zeitlicher, personeller und apparativer Aufwand, der deutlich den des Aufnahmetages (Reposition in Kurznarkose) übersteigt.

    Weiteres Kassen-Statement: Es sei abenteuerlich von mir, der Kasse bei der Auswahl der HD kein Mitspracherecht zuzuerkennen :noo: . Hab\' ich was nicht mitgekriegt? DKR 002d:

    Zitat

    Wenn zwei oder mehrere Diagnosen in Bezug zu Aufnahme, Untersuchungsbefunden und/oder der durchgeführten Therapie gleichermaßen die Kriterien für die Hauptdiagnose erfüllen und ICD-10-Verzeichnisse und Kodierrichtlinien keine Verschlüsselungsanweisungen geben, [c=red]muss vom behandelnden Arzt entschieden werden[/code], welche Diagnose am besten der Hauptdiagnose-Definition entspricht. Nur in diesem Fall [c=red]ist vom behandelnden Arzt diejenige auszuwählen, die für Untersuchung und/oder Behandlung die meisten Ressourcen verbraucht hat[/code]. Hierbei ist es unerheblich, ob die Krankheiten verwandt sind oder nicht.

    Ist da Platz für ein \"... wenn wir aber eine billigere Idee haben?\" der Krankenkasse? Ich halte diese Kodieranweisung für völlig eindeutig und glasklar, zumal es für mich abenteuerlich klingt, wenn mir ein Kassen-Sachbearbeiter aus naheliegenden Gründen erklären will, dass er den betriebenen Behandlungsaufwand in einem konkreten Fall besser beurteilen kann, als der behandelnde Arzt (Chefarzt in diesem Fall).

    An diesem Punkt bin ich auch nicht bereit, weiter zu diskutieren; ich wollte aber hier im Forum auch nach Tipps forschen, wie man am besten der Kasse beikommt, ohne dabei dem Privatpatienten (der in dem Fall wirklich nichts dafür kann) allzu sehr auf die Füße zu treten. Und vor allem möchte ich natürlich keine Präzendenzfälle schaffen nach dem Motto \"... wenn wir nur stur genug mauern, dann werden sie\'s schon akzeptieren, weil sie sich\'s ja nicht mit dem Privatpatienten verscherzen wollen...\".

    Haben Sie in Ihrem Krankenhaus solche Fälle schon bearbeitet? Und wenn ja, wie haben Sie die Kurve gekriegt? Bin für jeden Hinweis dankbar :biggrin: !

    T. Rauner
    med. Controlling
    Allgemeinarzt

    Hallo Forum,

    ich streite grade mit einer Privat-KV über die korrekte HD eines unfallchirurgischen Falles. Kurzer Abriss:
    Nach Reitunfall und Sturz vom Pferd Aufnahme der Pat. mit Hüftluxation li. sowie Leberhämatom. Die Hüftluxation konnte am Aufnahmetag in Kurznarkose reponiert werden, danach keinerlei wesentlicher Aufwand mehr. Das Leberhämatom erforderte jedoch eine insgesamt 9-tägige Beobachtung, unzählige Labor-/Sonokontrollen und letztlich auch ein CT, bei dem als \"Abfallprodukt\" auch die Hüfte mit beurteilt wurde. Unterschied Kostengewicht:

    • H63A (Erkrankungen der Leber außer bösartige Neubildung, Leberzirrhose und alkoholischer Hepatitis, mehr als ein Belegungstag, mit komplexer Diagnose und äußerst schweren oder schweren CC) 1,449
    • I71Z (Muskel­ und Sehnenerkrankungen oder Verstauchung, Zerrung und Luxation an Hüftgelenk, Becken und Oberschenkel) 0,608


    Ich stehe auf dem Standpunkt, dass mir lt. DKR 002d (\"2 oder mehr Diagnosen...\") ein Wahlrecht auf dem Boden des Ressourcenverbrauchs zusteht (\"ist vom behandelnden Arzt diejenige auszuwählen, die für Untersuchung und/oder Behandlung die meisten Ressourcen verbraucht hat\"). Die PKV stellt sich auf den Standpunkt, hier ein Mitspracherecht zu haben und behauptet, den betriebenen Aufwand besser beurteilen zu können.
    Nachdem sich der Fall schon seit 5 Monaten hinzieht und viel Papier die Seiten gewechselt hat, würde ich eine GKV als nächstes verklagen. In diesem Fall allerdings müsste ich dem Privat-Patienten ans Leder :rotwerd:; hat jemand Erfahrungen oder Tipps, wie man \"porzellanschonend\" hier vorgehen könnte? Danke im voraus.

    T.Rauner

    Hallo Forum,

    ich ahne zwar schon die Antwort, unser Kardiologe behauptet aber, \"dass es das nicht geben dürfe\" :deal: .

    Problem:
    Ich habe als Notarzt eine ca. 75-jährige Patientin ins KH gebracht, die röchelnd auf der Seite lag und primär nicht mehr kontaktfähig war. Vitalzeichen (bei bescheidenen Untersuchungsbedingungen) weitgehend o.k. bis auf eine pulsoxymetr. O2-Sat. von ca. 80%. Bei der Versorgung dann zunehmende AZ-Verschlechterung, Schnappatmung, O2-Sat. im Sturzflug. Deshalb Intub./Beatmung. Einweisung ins KH mit V.a. intrakran. Blutung bei - nach meinem Eindruck - katastrophaler Prognose.

    Dort dann relativ rasche Stabilisierung. Im CT keine Besonderheiten, insbes. keine Hirnblutung oder -Infarkt. Vom Neurologen wurde der V.a. einen Hirnstamminfarkt geäußert, nach Extub. nach ca. 1 1/2 Tagen (!) stellte der Neurologe eine leichte Ataxie fest und empfahl ReHa, in die die Pat. nach ca. 2 Wochen Aufenthalt auch verlegt wurde. Während des Aufenthaltes wdh. ventrikuläre Salven; die Herzinsuffizienz NYHA III konnte anamnestisch erfragt werden, die Mitralklappeninsuffizienz war lediglich ersten Grades.

    Kodierung (15 Tg. VWD, Alter 80,7 J., Entlassungsart 9, Beatmung 33h, Baserate 2.360,93 €)

    H54.7 Nicht näher bezeichneter Visusverlust
    I10.90 Essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet: Ohne Angabe einer hypertensiven Krise
    I34.0 Mitralklappeninsuffizienz
    I47.2 Ventrikuläre Tachykardie
    I50.13 Linksherzinsuffizienz: Mit Beschwerden bei leichterer Belastung
    I63.8 Sonstiger Hirninfarkt
    J96.0 Akute respiratorische Insuffizienz, anderenorts nicht klassifiziert
    3-200 Native Computertomographie des Schädels
    8-701 Einfache endotracheale Intubation
    8-930 Monitoring von Atmung, Herz und Kreislauf ohne Messung des Pulmonalarteriendruckes und des zentralen Venendruckes

    Wenn man diese Daten durch den Grouper jagt, dann ergibt sich Erstaunliches:

    Macht man den Hirninfarkt zur Hauptdiagnose, kassiert man die B70B (M) (Apoplexie ohne intrakranielle Blutung), MDC01 (Krankheiten und Störungen des Nervensystems), PCCL 4, cweff 1,305, MVD 11,6 Tg., Erlös 3.081,01 €.

    Macht man Herzinsuffizienz, Hypertonie oder die Tachykardie zur Hauptdiagnose, resultiert F40Z (O) (Beatmung > 24 Stunden bei Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems mit äußerst schweren CC oder Implantation eines Herzschrittmachers, Zweikammersystem, mit äußerst schweren CC, MDC05 (Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems), PCCL 4, cweff 3,062, MVD 15,5 Tg., Erlös 7.229,17 €.

    Macht man gar die respiratorische Insuffizienz (es handelt sich beim Hirnstamminfarkt ja nur um eine an der Ataxie festzumachende \"Verdachtsdiagnose\" ...) zur Hauptdiagnose, ist das der Haupttreffer: E40Z (A) (Krankheiten und Störungen der Atmungsorgane mit Beatmung > 24 Stunden, mit äußerst schweren CC oder ARDS), MDC04 (Krankheiten und Störungen der Atmungsorgane), PCCL 4, cweff 3,231, MVD 16,0 Tg., Erlös 7.628,16 €.

    Jetzt die Gretchenfrage: :d_zwinker:
    Kann man hier guten Gewissens angesichts der nicht 100%-ig zu klärenden Ursache für die zur Aufnahme führende Symptomatik und der Erlösdifferenz von 4.547,15 € auf Grund der nicht berücksichtigten 33 Beatmungsstunden bei der Hirninfarkt-DRG die respiratorische Insuffizienz (J96.0) zur Hauptdiagnose machen?

    Im voraus bereits herzlichen Dank.

    Thomas Rauner, DRG-Controlling SAKH Sulzbach-Rosenberg