Beiträge von Simon


    wie beurteilen Sie die Situation im Hinblick auf die Prüfpauschale, wenn z.B. vom Kostenträger im Rahmen einer Fallprüfung ein Falldialog angeboten wird, dieser jedoch nicht stattfindet und im Anschluss keine MDK-Prüfung vom Kostenträger eingeleitet wird. Es erfolgt auch keine Kürzung des Rechnungsbetrages.

    Das erneute Befasstwerden mit dem Vorgang verursacht beim Krankenhaus immer einen Verwaltungsaufwand. Zudem werden bei uns die Falldialoganfragen auch immer dem verantwortlichen Arzt zur Beurteilung vorgelegt.

    Hallo medman2,

    wenn der Kostenträger den Falldialog anbietet, er aber nicht stattfindet, haben Sie den doch abgelehnt, oder? Wenn es so ist, verstehe ich nicht, warum er vorher dem behandelnden Arzt vorgelegt wurde.
    Ist zwar hier nicht Thema, aber kommt mir nicht schlüssig vor. Oder habe ich etwas überlesen?
    Lehnen Sie doch direkt ab und dann kann der Kostenträger an den MDK. Sorry für OT, aber ich sehe hier Doppelaufwände im Prozess.

    Es gab nach der letzten Version (Stand Mitte Dezember) zumindest keinen Diskussionsbedarf mehr zwischen DKG und Spitzenverband. Das es beschlossen ist, habe ich auch gestern mit der Meldung des DKI überraschend zur Kenntnis genommen. Ob es beschlossen ist, keine Ahnung, es läuft darauf hinaus.

    Das Thema wurde hier bereits mehrfach erörtert, suchen Sie einmal. Wenn eine stationäre Aufnahme geplant ist und irgendeine Leistung von Ihnen erbracht wurde, kann sie abgerechnet werden.

    Ob bei geplantem

    Zitat

    Verzicht auf weitere invasive Maßnahmen und Reanimation

    über RTW ein Krankenhaus angesteuert werden muss, ist tatsächlich eine andere Frage.

    Hallo,
    so wie ich gefi verstanden habe, geht es doch umstationäre Abrechnung.
    Es geht eben um stationäre Fälle, deren OPS im Katalog für ambulantes Operieren enthalten sind. Hier wird per 301 die Begründung abgefragt (Basis ist BSG-Urteil) und diese wird dann auch per 301 geliefert.

    Wie sieht es denn in Ihrem Landesvertrag aus? In Berlin z.B. sind diese Begründungen eigentlich der MDK-Prüfung vorgeschaltet (also die Urversion des Vorverfahrens :D ).

    Sie schreiben es korrekt, für Widersprüche gilt § 88 Absatz 2 SGG, und da sind die 3 Monate....

    Zusätzlich gibt es ja noch die "hinreichenden Gründe" für Fristüberschreitung im Patientenrechtegesetz, aber die müssen vermutlich wirklich vor dem SG geklärt werden.

    Wegen Anwendung bei Widersprüchen braucht man keine Rechtsprechung.
    Ein Widerspruch kann nur erfolgen, wenn bereits eine Entscheidung getroffen wurde. Somit steht im Widerspruchsverfahren eine Entscheidung und es gelten keine Fristen des PRG mehr. Die Entscheidung wird ja "nur" noch einmal überprüft.
    Deswegen ist das Gesetzt auch unausgegoren, da man es mit grundsätzlichen Erstablehnungen aushebeln kann.

    Hallo,

    das Gesetz heißt weder Kostenträgerrechtegesetz, noch Leistungserbringerrechtegesetz und auch nicht Klinikrechtegesetz, sondern

    Patientenrechtegesetz

    Der Kostenerstattungsanspruch gilt für Versicherte gegenüber Ihrem Kostenträger. Wenn Ihre Patienten die stationäre Behandlung selber beantragen, würde das Gesetz greifen, sofern es sich um eine Akutkrankenhausbehandlung handelt.
    Dauert die Entscheidung der Kostenträger nach dem Antrag der Kunden denn tatsächlich länger, als die im Gesetz vorgegebenen Fristen?
    Falls entgegen meines Erwartens dies so wäre, könnte für die Kostenträger ein Lösungsansatz sein, zunächst abzulehnen. Dann haben Sie Ihre Entscheidung und die Fristen sind ausgehebelt. Dann kann in Ruhe im Widerspruchsverfahren geprüft werden.
    Ob dies dem Patienten hilft, sei einmal dahingestellt.