Beiträge von Staender

    Moin liebe Forumsteilnehmer!

    Nachdem an unserer pädiatrischen Abteilung ein Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut eingestellt wurde, sind wir in der glücklichen Lage, unsere Patienten qualifiziert psychosomatisch zu betreuen. Mit den Kostenträgern konnten sich der Träger auch schon einigen, dass Fälle die über die OPS-Codes für die psychosomatische Komplexbehandlung (9-403.-) in eine Fehler-DRG münden, mit einem entsprechenden Tagessatz vergütet werden. Jetzt entstand bei in unserer Abteilung aber ein Streit über die Interpretation der Definition der entsprechenden Codes. Im Text heißt es: Bei den Therapieformen (...) sind die Mindestleistungen innerhalb des angegebenen Zeitraumes zu erbringen. Wochenendbeurlaubungen (...) sind möglich, wenn die Mindestleistungen im Restzeitraum erbracht wurden. Heißt das z. B. für die 9-403.2 (erweiterte Blocbehandlung über 12 Tage), dass die Leistungen innerhalb eines fortlaufenden 12-Tage-Zeitraumes erbracht werden müssen oder kann man 12 Therapietage auf einen längeren Aufenthalt verteilen?

    Für eine fachkundigen Auskunft oder auch nur Meinung bedankt sich schon jetzt ganz herzlich

    H. Staender

    Hallo Winny,

    zunächst: wenn es sich um einen Diabetes Typ I handelt, verbietet sich die E11.71 per se, dann wäre es allenfalls die E10.71.

    Aufnahmeanlass und somit HD nach DKR ist aber sicherlich das Koma und somit würde ich auf jeden Fall die E10.01 als HD kodieren. Die behandelten Komplikationen werden dann zu Nebendiagnosen.

    Aus dem grauen Ostwestfalen

    Guten Morgen Forum und auch von mir noch ein frohes neues Jahr!

    Das Kapitel 8.810 des OPS ist ja mit Transfusion von Plasmaproteinen überschrieben. Insbesondere bei Neugeborenen HBs-Ag-positiver Mütter verabreichen wir dieses aber regelhaft i. m..
    Darf der Code dennoch verwendet werden?

    Andersrum gefragt: soll der Code den Resourcenverbrauch des Medikamentes abbilden oder ist hierzu die Applikationsart, weil auch etwas aufwändiger entscheidend?

    Für gewohnt komptente Antworten dankt schon jetzt

    Hallo DarthCoder,

    bin zwar nicht der MDK, aber unter Berücksichtigung der DKR

    Zitat

    Die Kodierung der Allgemeinanästhesie mit einem Kode aus 8-90 sollte sich auf Ausnahmesituationen beschränken. Dies gilt beispielsweise dann, wenn Schockpatienten, Kleinkinder oder nicht kooperative Patienten eine Allgemeinanästhesie erhalten, damit eine diagnostische oder therapeutische Prozedur durchgeführt werden kann, die normalerweise ohne Allgemeinanästhesie erbracht wird.

    erscheint es mir zweifelhaft, ob es sich bei den von Ihnen geschilderten Fällen tatsächlich um Ausnahmefälle handelt. Die Propofol-Gabe scheint doch eher die Regel zu sein. Wenn also nicht wirklich gut dokumentiert ist, das der jeweils einzelne Patient die Endoskopie ohne die Sedierung/Anästhesie nicht mitgemacht hätte, dürfte die Anästhesie m. E. nicht kodiert werden!

    Aus dem grauen Ostwestfalen

    Hallo Elke!

    Obligatorisch ist die Kodierung eines SIRS bei Sepsis natürlich nur dann, wenn es auch wirklich vorlag. Dazu müssen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sein:

    1. Körpertemperatur > 38 °C oder < 36 °C
    2. Tachykardie > 90/min
    3. Tachypnoe > 20 min oder Hyperventilation mit pCO2 < 33 mmHg
    4. Leukozytose > 12/nl oder Leukopenie < 4/nl

    Für Kinder gelten natürlich andere Normalwerte!
    Da nicht jede infektiöse Erkrankung mit Nachweis eines Erregers in der Blutkultur (=septische Streuung) diese Kriterien erfüllt, ist die zusätzliche Kodierung eines SIRS scheinbar tatsächlich etwas spezifischer, auch wenn ich persönlich diesen Mehraufwand für ziemlich akademisch halte.

    Aus dem trüben Ostwestfalen

    Hallo Marathon,

    als Neuling will ich sie zunächst einmal höflich auf die Umgangsformen hier im Forum aufmerksam machen, die eine Anrede und eine wie auch immer geartete Dankesformel üblicherweise beinhalten. :d_zwinker:

    Ansonsten kann ich Ihre Frage mit einem eindeutigen ja beantworten. Die DKR verlangen einen wie auch immer gearteten diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen Aufwand. Wenn Sie eine Obstipation dokumentiert durch abführende Maßnahmen behandelt haben und diese Behandlung nicht regelhaft zur Therapie der Hauptdiagnose dazugehört, müssen Sie die K59.0 als Nebendiagnose kodieren!

    Aus dem grauen Ostwestfalen

    Hallo zusammen!

    Nach erstem Überfliegen der \"Kodierempfehlungen\" des MDK möchte ich mich als Pädiater doch noch mal zu dieser Problematik zu Wort melden. Mir scheint, dass die Empfehlungen des MDK genauso selbstgestrickt und kaum rechtsverbindlich sind wie der Kodierleitfaden der G-KIND es sein kann. Hinter letzterem steht aber immerhin die Fachkompetenz der entsprechenden wissenschaftlichen pädiatrischen Fachgesellschaften...

    Rein medizinisch gesehen ist die Gastroenteritis im Kindesalter aber m. E. gerade eben nicht regelhaft mit einer Nahrungsverweigerung vergesellschaftet, sondern wird gerade als Therapie der Wahl mit einer oralen Rehydrierung behandelt. Gerade wenn dies in Einzelfällen mal nicht funktioniert resultiert daraus eine erweiterte Behandlung in Form von Sondierung oder intravenöser Flüssigkeitssubstitution, die einen besonderen und erhöhten Aufwand, wie in den Kodierrichtlinien gefordert, darstellt!

    Natürlich reicht ein einmaliges Erbrechen oder Verweigerung der Flüssigkeits aufnahme hierzu nicht aus. Daher ist von der G-KIND ja auch eine einigermaßen nachvollziehbare und vernünftige Regelung über die Zeitdauer der Nahrungsverweigerung vorgeschlagen worden. Ich werde jedenfalls weiterhin entsprechend Kodieren!

    Aus dem nasskalten Ostwestfalen

    Hallo Herr Goerdeler,

    schauen Sie doch mal in den OPS rein, da steht doch eigentlich recht genau, was für die präoperative Video-EEG-Diagnostik gefordert ist, nämlich das Anbringen dichtgesetzter Elektroden ggf. inklusive Sphenoidalelektroden (da reichen dann die üblichen 10/20 Elektroden schon nicht), Intensivmonitoring über mindestens drei Tage... Die Qualitätsstandards der Arbeitsgemeinschaft für präoperative Epilepsiediagnostik und operative Epilepsietherapie sollen eingehalten werden!

    Ich glaube nicht, dass eine einfache Video-EEG-Ableitung über 24 h diesen Kode wirklich rechtfertigt, dafür gibt es ja eben die 1-207.2.

    Aus dem nahen Ahlen

    Hallo zusammen,

    vielleicht liegt es ja an meinem nicht-traumatologischen Blickwinkel, aber für mich ist die Sache klar:

    Fraktur von mehr als einer (also auch schon bei zwei) Rippen = Rippenserienfraktur.
    Erste Rippe beteiligt -> S22.41 (egal wieviele Rippen insgesamt zusätzlich kaputt)
    Erste Rippe nicht beteiligt, zwei Rippen kaputt -> S22.42
    Erste Rippe nicht beteiligt, drei Rippen kaputt -> S22.43
    Erste Rippe nicht beteiligt, noch mehr Rippen kaputt -> S22.44

    Aber klar sollt bleiben: drei Rippen sind drei Rippen und bleiben drei Rippen (auch nach Fraktur :d_zwinker: )

    Wieder genesen

    Hallo Miriam!

    Der OPS sieht ledigilich im optionalen nicht-amtlichen Teil den Code 1-760 - Blastungstest mit Substanzen zum Nachweis einer Stoffwechselstörung - vor. Diesen könnte man wohl auch auf den Secretintest anwenden, ist aber wie gesagt nur optional und wird daher weder an den Kostenträger übermittelt noch wirkt er sich in irgendeinerweise auf das Grouping aus.

    Aus dem nasskalten Westfalen