Beiträge von Versus

    Hallo Herr Duck,

    vielen Dank. Ich hatte eigentlich auch die Suchfunktion benutzt, aber wie das manchmal so ist....vielleicht nicht die richtigen Schlagwörter.

    Das hilft mirt auf alle Fälle weiter.

    Gruß

    Versus

    Hallo und guten Morgen Forum!

    Nach langer Beitragsabstinenz möchte ich doch mal wieder einen Fall schildern, bei dem ich mir wirklich nicht sicher bin:

    Männlicher Patient kommt als Notfall mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus. Bei dem Patienten ist ein Hypertonie und eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit bekannt. Er hat zunächst unstillbares Nasenbluten.

    Im Rettungswagen wird ein sehr aufgeregter Patient mit einem RR von 160 dokumentiert.

    Im Krankenhaus wird eine Bipolare Elektrokoagulation rechts durchgeführt und tamponiert. Der Hypertonus wird medikamentös therapiert, eine ASS-Pause und Heparin. Blutdruckkontrollen.

    Nun meine Frage: Was ist die Hauptdiagnose? Die R04.0 (Epistaxis)oder ist der Hypertonus als Ursache anzunehmen? Oder kommen noch andere Diagnosen in Frage: Arterienruptur (I77.2) oder gar die D68.3.

    Also, ich bitte um Antworten.

    Danke.

    Versus

    Guten Morgen Herr Fischer!

    \"die haftungsrechtlich gebotene ist gleichzeitig die nach dem Leistungsrecht wirtschaftliche Behandlung\".
    Daraus kann man in o.a. Fall ableiten, dass eine Behandlung ohne Einverständnis des Patienten zur ambulanten OP haftungsrechtlich nicht geboten ist.

    Ich möchte dieses Zitat aus dem Rechtsgutachten mal gelten lassen.

    Ich habe aber nicht verstanden, warum Sie haftungsrechtlich belangt werden können. Eine ambulante Behandlung ist indiziert! Wünscht sich der Patient eine stationäre Leistung, handelt es sich um eine Wunschleistung. Sie kommen doch Ihrer Verpflichtung nach Behandlung auch mit einer ambulanten behandlung nach.

    Im Gesetz steht, dass Versicherte an den Mehrkosten beteiligt werden können.

    Somit ist m.E. Ihre bzw. die Ableitung von Herrn Meister doch irgendwie sehr fragwürdig.

    Gruß

    Versus

    Guten Morgen liebes Forum!

    Ich habe mal eine Frage...

    Wir haben über den MDK in einem Fall u.a. das Beatmungsprotokoll angefordert, weil wir die Anzahl der gemeldeten Beatmungsstunden anzweifeln.

    Bekommen haben wir den E-Bericht und ein Schreiben. Der Inhalt des Schreibens sinngemäß:

    - Beatmungsprotokolle sind aus juristischer Sicht nicht vorzulegen
    - Beatmungsindikation und- Dauer hat der MDK nicht anzuzweifeln
    - Angaben sind als gegeben hinzunehmen. :kong:

    Ja, wo bin ich denn? :t_teufelboese:

    Meine Fragen:

    Stimmt das? Welche (und vor allem wessen) juristische Sicht?

    Vielen Dank für Hinweise und Statements.

    Gruß

    Versus

    Guten Tag die Herren, hallo Forum!

    Wenn es hier um die Frage Entzug oder \"Qualifizierter Entzug\" geht, dann sollte man die Begrifflichkeiten evtl. mal klären.

    Eine Entzugsbehandlung im Sinne der Vereinbarung \"Abhängigkeitserlkrankungen\" wird durchgeführt, um Rehabilitationsfähigkeit für eine sich anschließende Entwöhnungsbehandlung zu erreichen. Das kann auch eine \"normale\" Innere Abteilung leisten.

    Der qualifizierte Entzug beschränkt sich nicht nur auf die körperliche Entgiftung. Hier soll durch gezielte Motivationsarbeit eine Verhaltensänderung und damit eine völlige Abstinenz erreicht werden. Hier kommt ein multiprofessionelles Team zum Einsatz. Das übersteigt sich die Möglichkeiten einer \"normalen\" Inneren Abteilung. Die Zeitdauer ist auch größer anzusetzen. Grobe Schätzung ca. 21 Tage.

    Also nicht Äpfel mit Birnen vergleichen!

    Gruß

    Versus

    Guten Morgen Forum!

    Mich quält folgender Fall:
    Patient wird am 24.01.2005 aufgenommen und am 26.01.2005 in ein anderes Krankenhaus verlegt. Zur Abrechnung kommt die DRG F22Z. Es handelt sich um eine Verlegungsfallpauschale. Dementsprechend sind keine Verlegungsabschläge zu berücksichtigen.

    Gleichsam erfüllt der Fall aber auch die Kriterien, um einen UGVWD-Abschlag zu realisieren.

    Jedoch steht im § 1 FPV 2005 sinngemäß, dass die Abschläge [f3]bei nicht verlegten[/f3] Patienten zu realisieren sind.

    Heißt das jetzt wirklich, dass bei einem solchen Fall die volle Fallpauschale mit einem Relativgewicht von 4,555 zur Abrechnung kommt?

    Kann das richtig sein? Ist das gewollt ?

    Danke für Statements!

    Gruß

    Versus

    Hallo Forum!

    Ich habe hier noch einen Altfall und stehe gerade ein wenig auf dem Schlauch. In § 1 Abs. 5 bzw. Abs. 6 KFPV 2003 bzw. 2004 steht:

    Für Art und Höhe der abzurechnenden Fallpauschale ... ist der Tag der Aufnahme in das Krankenhaus maßgeblich.

    OK, ich habe das soweit verstanden, dass Abrechnungsregeln und KFPV 2003 gelten. Aber welcher Basisfallwert wird in Ansatz gebracht und wo steht das?

    Danke für die schnelle Hilfe!

    Gruß

    Versus

    Hallo Herr Selter! Guten Morgen Forum!


    Nein! Das Gutachten wurde nicht angzweifelt. Es erfolgte schlichtweg überhaupt keine Reaktion! Und leider ist dies auch kein Einzelfall und keine Verallgemeinerung (s. Statement von Herrn Schaffert).

    Natürlich haben wir auch Krankenhäuser mit denen ein Dialog klappt. Viele Sachen erledigen wir auch auf dem kurzen Dienstweg.

    An dieser Stelle sei auch nochmal gesagt, dass bei unserer Kasse nicht alles, was durch einen EDV-Filter und den einzelnen Sachbearbeiter auffällt, zum MDK geht. Es wird versucht die Fälle im Vorfeld zu klären.

    Nur auch dabei stoßen wir an Grenzen. Siehe auch Thema Datenschutz usw....

    Ich räume an dieser Stelle auch ausdrücklich ein, dass es Kassen gibt, die \"Auffälligkeiten\" ungefiltert und ohne vorheriges Grouping etc. an den MDK geben. Davon bleiben dann wenige Fälle über, bei denen sich eine weitere Prüfung lohnen würde.

    Das macht dem MDK dann sicherlich auch keinen Spass und sehr viel unnötige Arbeit. Welche Auswirkungen das auf die viel angesprochene Qualität der Gutachten haben kann, lasse ich an dieser Stelle einfach mal so dahingestellt!

    Was die Verallgemeinerungen \"die Krankenkassen\" und \"die Krankenhäuser\" angeht, reagiere ich daher etwas gereizt, weil wir uns ernsthaft um eine vertrauensvolle und lösungsorientierte Partnerschaft mit den Krankenhäsern bemühen.

    Gruß

    Versus

    Hallo Herr Selter! Hallo Forum!

    \"ist es nicht gängige Praxis, dass \"die\" Kassen dann diesen Differenzbetrag einfach mit anderen Rechnungen verrechnen?\"

    Ja, das stimmt grundsätzlich.

    Allerdings bieten sich erstens nicht immer offene Rechnungen an. Gerade dann, wenn es sich um Krankenhäuser handelt bei denen man eine geringe Belegungsquote hat.

    Zweistens verrechne ich nicht so gerne. Das gibt meist nur ein Durcheinander. Wenn das KH aber mit unserer Prüfung einverstanden ist, dann tun wir das gerne auf Wunsch.

    Ich sagte ja bereits, dass wir grds. an einem Dialog interessiert sind. Nur wenn ich gegen eine Wand rede, dann muss ich mir doch meine Gedanken machen und andere Wege suchen.

    Gruß

    Versus