Beiträge von gd

    Sehr geehrter Herr Norman,

    derartiges Verhalten soll es bereits im letzen Jahr in Berlin in erheblichem Masse gegeben haben. Die Aussage gegenüber den Patienten scheint genau dieselbe gewesen zu sein. Damals war zumindest ein Akutkrankenhaus davon betroffen. Ob diese Praktik seitens der Krankenkassen aufrechterhalten oder eingestellt wurde, ist mir nicht bekannt.

    Immer noch recht sprachlos

    D. Decker

    Lieber Herr Hirschberg,

    Zitat


    G07 (C) Appendektomie
    G07A... 1.87 ...mit schwersten oder schweren KK
    G07B... 1.04 ...ohne schwerste oder schwere KK

    Aber hier und bei vielen vergleichbaren DRGs würden Sie doch nicht regelmäßig prüfen, oder?


    Das brauche ich als Nichtversicherer zum Glück nicht, aber gerade bei den differnzierten Pärchen würde ich die Prüfung zumindest der DRGs mit KK erwägen. Ich glaube, dass sich genau da ein Hauptauseinandersetzungspunkt mit den Kassen entwickeln wird (war das wirklich eine dokumentationswürdige Komplikation oder nicht?)


    Zur Frage von Herrn Gust nach der Handhabung in anderen Ländern: Im Kanton Zürich ist es so, dass in einem Projekt tatsächlich nur die (AP)DRGs gegenüber der Kasse angegeben werden. Allerdings haben die Versicherer hier auch keinen Anspruch auf voll ausdifferenzierte Diagnosen, sondern nur auf einen abgekürzten Code, so dass diese Diskussion hier auch nicht geführt wird.
    Wie die USA oder Australien das handhaben, weiss ich leider auch nicht.

    Mit freundlichem Gruss
    D. Decker

    Guten Morgen,

    [/quote]
    was meinen Sie zu dem Vorschlag, der Krankenkasse zur laufenden Abrechnung lediglich das Ergebnis des Groupings in Form der Rechnung über den pro DRG festgesetzten Euro-Betrag zukommen zu lassen ohne Diagnosen, ohne Prozeduren, selbst die DRG erführe nur der MDK auf Antrag?

    Was spricht dagegen?
    [/quote]

    Dagegen spricht lediglich der §301: "Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung folgende Angaben maschinenlesbar zu übermitteln: ...
    7. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der Verlegung, bei externer Verlegung das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, bei Entlassung oder Verlegung die für die Krankenhausbehandlung maßgebliche Hauptdiagnose und die Nebendiagnosen, ...")

    Die Wahrscheinlichkeit, dass dieser Paragraphen aus dem Gebrauch genommen und damit den Kassen ein Grossteil ihrer Zugriffsrechte auf Versichertendaten entzogen wird, halte ich für ausgesprochen gering. So schwierig er auch in der Realität für die Krankenhäuser ist, hat
    er doch seine Daseinsberechtigung (neben der meines Erachtens unbedingt erforderlichen Transparenz auch für zum Beispiel Diseasemanagement oder anderes).

    Natürlich wäre es schön, einfach sagen zu können: "Wir haben die DRG XYZ ermittelt, bitte, liebe Kasse, zahle." Wäre ich dann aber Kassenvertreter, dann würde ich wirklich jeden Einzelfall überprüfen wollen. Damit würde aber weder hinsichtlich Arbeitsersparnis noch Datenschutz verbessert.

    Davon, dass mit den anonymisierten Daten ein sehr effektives Benchmarking betrieben werden kann, gehe ich aus und würde es als vorbereitetes Krankenhasu sogar befürworten (glaube ich).

    Danke für den Verweis auf den Datenschutzbeauftragten, aber nein, das war es nicht. Wenn ich es wiederfinde, gebe ich Bescheid.

    Mit verhageltem Gruss aus Zürich
    D. Decker

    [ Dieser Beitrag wurde von gd am 13.12.2001 editiert. ]

    Sehr geehrter Herr Sommerhäuser,

    Sie zitieren den Kabinettsentwurf zum KHEntgG

    [/quote]

    Hier steht etwas darüber:

    § 21 - KHEntgG (Kabinettsentwurf S. 20)
    Übermittlung und Nutzung von DRG-Daten
    (1) Das Krankenhaus übermittelt auf einem maschinenlesbaren
    Datenträger jeweils zum 31. März für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Daten nach Absatz 2 an eine von den Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu benennende Stelle auf Bundesebene (DRG-Datenstelle). Erstmals sind zum 1. Juli 2002 Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Nr. 2 Buchstabe a bis f für alle vollstationären und teilstationären Krankenhausfälle des zweiten Halbjahres 2001 zu übermitteln.
    ...
    Die DRG-Datenstelle prüft die Daten auf Plausibilität und übermittelt jeweils bis zum 1. Juli die
    [/quote]


    Dabei lassen Sie meiner Auffassung nach die laufende Abrechnung mit den Krankenkassen ausser Acht. Eine einmalige Übermittlung der Diagnosen und Prozeduren pro Jahr kann unter dem deutschen Kassenmodell nur zu Liquiditätsproblemen bei den Krankenhäusern führen. Dann müsste man (wie zum Beispiel im Kanton Zürich) mit Abschlagszahlungen arbeiten.

    Ich fürchte, dass Ihnen der §301 mit allen Einzelheiten (Drei-Tage-Frist u.ä.) erhalten bleiben wird. Wenn ich es recht erinnere, gibt es auch eine Aussage seitens der Datenschützer zum 301er, die sich nicht dagegen ausgesprochen haben(allerdings kann ich ihn zur Zeit nicht wiederfinden).

    D. Decker