Beiträge von Knapp bei Kasse

    In der Zeitschrift Der Kardiologe aus 3/2017 auf den Seiten 209 - 2018 findet sich der Beitrag die "Kriterien für die Notwendigkeit und Dauer von Krankenhausbehandlung bei elektiven rhytmologischen Eingriffen". Dies ist sicherlich auch für Event-Rekorder hilfreich, wenngleich auch noch hier Unterschiede bleiben.

    Trojanisches Pferd ist auch eine interessante Sichtweise für einen Kompromissvorschlag, aber ich kann nicht ausschließen, dass einige Kostenträger dies tatsächlich so praktizieren.

    Wie dem auch sei. Das Krankenhaus hat einen Sicherstellungsauftrag nach § 75 SGB V und somit zu sprechstundenfreien Zeiten die Aufgaben der niedergelassenen Kollegen zu gewährleisten. Auch wenn die Vergütung derselben nicht adäquat ist, besteht dieser gesetzliche Auftrag. Infolgedessen ist es - wie bereits beschrieben - sehr wahrscheinlich, dass bei einem kurzen Aufenthalt eben diese Leistung zu vergüten ist.

    Wird der Aufwand (medizinisch begründbar) höher, steigt der Zeitansatz, der Ressourcenverbrauch und damit sollte auch die Vergütung sich linear anpassen. Aus diesem Grunde kommt es zu Kompromissen wie vorstationär (ohne oder mit Großgeräteeinsatz), da das Vergütungssystem dies selbst nicht hergibt. Kommen die besonderen Mittel des Krankenhauses zum Einsatz, ist dann auch eine DRG adäquat. Wenn das alle so sehen, gäbe es weniger Schriftwechsel ......

    Gibt doch schon einiges zu diesem Thema, spätestens seit dem 17.09.2013:
    BSG-Urteil vom 17.11.2015 zum Az. B 1 KR 30/14 R (Parallelentscheidung zum oben genannten BSG-Urteil 21/12 R), BSG-Urteil vom 17.9.2013 zum Az. B 1 KR 2/12 R, BSG-Urteil vom 17.9.2013 zum Az. B 1 KR 21/12 R sowie BSG-Urteil vom 17.9.2013 zum Az. B 1 KR 67/12 R.

    Kernaussagen:
    - Eine vorstationäre Behandlung neben der Fallpauschale nicht gesondert berechenbar (nicht ganz so neu, diese Erkenntnis)
    - Lediglich dann, wenn keine DRG für den Behandlungsfall anfällt, ist vorstationäre Behandlung isoliert zu vergüten (Umkehrschluss)
    - Erfolgen vor- und vollstationären Behandlung aufgrund derselben Krankheit mit derselben Gesamtzielrichtung gehört alles zusammen (in eine DRG)
    - Es gibt keine definierte Zeit und Mengenbegrenzung der Behandlungen
    - Nur wenn die vertragsärztliche oder/und ambulante Versorgung nicht ausreicht, besteht (vor)stationäre Behandlungsbedürftigkeit
    - Ergibt sich in der Aufnahmeuntersuchung, dass die notwendige vertragsärztliche Diagnostik nicht ausgeschöpft ist, darf nicht vorstationär behandelt werden.

    Möchte zu dem Thema auch noch etwas einbringen:
    "Prüffrist ist immer die des ersten Aufenthaltes, der die Fallzusammenführung auslöst."
    Bitte keine neuen Fristen aus bereits zusammengeführten Fällen "fortschreiben". Maßgeblich ist immer die oGvD / 30 Tage des Fall 1.

    Über die direkte Abfolge lässt sich im eingangs erwähnten Beispiel 2 vortrefflich streiten.
    Die aufgeworfene Frage erst 1+2 prüfen und dann 1+3 prüfen ist noch nicht abschließend beantwortet, oder?

    Ebenso kann man über die Reihenfolge der Fallzusammenführung bei mehrfachen erfüllten Möglichkeiten streiten.
    Ist die Fallzusammenführung nach § 2 (1) vorrangig vor der nach § 2 (2) oder nicht und was ist mit der Komplikation nach § 2 (3)?
    Auch hier kann man auf die abenteuerlichsten Ideen kommen.

    Den Beispielen mangelt es an Informationen zu den Sachverhalten und auch an eindeutigen Aussagen, wie man zu dem Ergebnis kommt.
    Herzchen hat ja schon etwas angestoßen. Hoffen wir, dass es fruchtet .......

    Die Antwort vom DRG-Schlumpf ist schon der richtige Ansatz, wie ich finde.
    Es sollte doch auf den Ressourcenverbrauch, der tatsächlichen Nutzung der besonderen Mittel des Krankenhauses und der Integration in den stationären Betrieb abgestellt werden.
    Ist die Behandlung auch mit den bordeigenen Mitteln der niedergelassenen Kolleginnen/Kollegen zu leisten, ist eine vorstationäre Pauschale (ggf. mit Abrechnung der Großgeräte) adäquat.
    Ist der Aufwand hingegen höher, ist die Abrechnugn einer DRG unter Abschlagregelungen angezeigt.

    Leider sind die Landesverträge sehr unterschiedlich, so dass bundesweit eine Einheitlichkeit bereits daran scheitert.

    Vermutlich gibt es auch kein BSG-Urteil zu einer solchen möglichen Streitfrage, da der Streitwert wahrscheinlich stets unter der zulässigen Grenze für ein Berufungsverfahren liegt.
    Und ob ein grundsätzliches Interesse (für eine mögliche Sprungrevision) besteht, bezweifle ich jetzt einfach mal für beide Seiten.