Beiträge von Andre73

    Hallo Chris.

    Grundsätzlich stimmt es:

    Zitat: „FPV 2008 §2 Abs. 3: Eine Zusammenfassung und Neueinstufung wird nicht vorgenommen bei unvermeidbaren Nebenwirkungen von Chemotherapien und Strahlentherapien im Rahmen onkologischer Behandlungen.“

    Aber ist ein Portwechsel eine unvermeidbare Nebenwirkung? Oder meint die Vorschrift hier nicht eher Verbrennungen der Haut oder Übelkeit etc.

    Zudem beruft sich die KK ja auch auf FPV 2008 §2 Abs. 2 und nicht auf Komplikationen!

    Somit würde ich in diesem Fall [comic]papiertiger[/comic] zustimmen und die letzten beiden Fälle zusammenführen.

    Vielleicht lässt die KK ja auch mit sich Reden und akzeptiert das „Angebot“ und verzichtet auf die Zusammenführung der ersten Fälle!

    Viel Glück wünscht AOWT

    hallo forum.
    es ist halt so wie stein_m sagt: schlagzeilen und einschaltquoten zählen. egal ob die krankenhäuser oder die krankenkassen oder sonst einer schuld hat: :devil: einer muß die schuld bekommen. :devil:
    aber mal ehrlich, der \"normale TV-konsument\" wird doch durch schlagzeilen wie „Abrechnungstricks im Krankenhaus - Wie die Kassen geschröpft werden“ angesprochen und mit aufgepuschten einzelfällen am TV-kanal gebunden! und nicht durch einen realistischen beitrag mit einem tietel wie z.b. „Die Komplexibilität einer Krankenhausabrechnung im DRG-System“. ?(
    gruß und schönen tag
    aowt

    Hallo und guten Tag.
    Wenn Sie eine ND haben, dann muß sie so spezifisch angegeben werden, wie möglich. Liegen bei der Aufnahme dann von dem einweisenden Arzt z.b. Untersuchungsergebnisse vor, dann könnene Sie die übernehmen (Vorsicht bei Verdachtsdiagnosen).
    Sollte die ND aber rein anamistisch sein, bzw. \"keinen Resourcenverbrauch\" haben, dann natürlich nicht. Eine \"Überprüfung\" der ND durch z.B. Kontrollen reicht dem MDK häufig nicht aus. Eine ND die medikamentös behandelt wird aber dafür ja. Hier muß jedoch auch das Medikament eindeutig zur ND passen.
    Viele Grüße
    AOWT

    Hallo Pauli!

    Wie kam es denn zur stationären Aufnahme?
    Wurde der Pat. direkt von der ambulanten UKG im Krankenhaus behalten? Dann ist evtl. sogar die HD des ambulanten UKG der Anlass! (Dann kann auch nur der stationäre Fall abgerechnet werden, die ambulante Behandlung gehört dann in die DRG)

    Wenn es aber zwei verschiedene Fälle sind(z.B. ambulant und stationäre Aufnahme an verschiedenen Tagen/oder ich ihre Abkürzung UKG falsch gedeutet habe), dann wäre die im Thema genannte Herzinsuff. die HD, da sie im Aufenthalt hauptsächlich behandelt wird (Diuretika). Wenn sie beim Pleuraerguß \"nur\" eine mehrmalige Kontrolle, also keine therapeutische Konsequenz oder weiterführende Diagnostik, gemacht haben, ist es nicht mal als abrechnungsrelevante ND anzugeben!(vgl. DKR 2005 \"Abnorme Befunde\" Seite 12)!

    MFG
    AOWT

    Hallo Pandur.

    Leider wird das DRG-System immer komplizierter.
    Sie haben recht, in 2003/2004 brauchte man bei den Z-GRGs nicht auf die ND zu achten. Doch dieses Jahr gibt es einige Z-DRGs, die bei Wegnahme bzw. Zugabe von ND sich „komplett“ ändern.
    Beispiel:
    Pat. 58 Jahre, VWD 5 Tage, HD N83.8 + OPS 5-653.22 ergibt die DRG N22Z „Ovariektomien und komplexe Eingriffe an der Tubea ..., ohne äußerst schweren oder schweren CC“. Fügen Sie nun z.B. eine ND wie die J96.1 hinzu bekommen Sie die DRG N05Z „Ovariektomien und komplexe Eingriffe an der Tubea ...,mit äußerst schweren oder schweren CC!“
    Es gibt solche Beispiel in fast allen Bereiche. Zu erkennen am Text der DRG mit den Endungen „mit / ohne äußerst schweren oder schweren CC“.

    Hoffentlich konnte ich Ihnen helfen!!

    Gruss AOWT

    Hallo Ordu.

    Grundsätzlich kann ich Ihnen da zustimmen.

    Aber meistens haben die Pat. mit Ausschluss Schlafapnoe genau die gleich Diagnostik im Schlaflabor, wie Pat. bei denen ein Schlafapnoe festgestellt wurde.
    1790 Kardiorespiratorische Polysomnographie
    1710 Ganzkoerperplethysmographie

    Die Pat. werden ja mit V.a. Schlafapnoe von Fachärzten (mit Polygraphie, mit Ausschluss Allergien und andere Ursachen) eingewiesen. Dann kommt eine Aufnahmeuntersuchung (Anamnese, Blutbild). In der ersten Nach werden die oben genannten Untersuchungen durchgeführt.
    Wird ein Schlafapnoe festgestellt, dann kommt es in der zweiten Nacht zu einer Einstellung auf einem z.B. nCPAP mit der kardiorespiratoschen Polysomnographie. Beim Ausschluss wird evtl. in der zweiten Nacht die Diagnostik wiederholt oder der Pat. mit weiteren Empfehlungen, wie neurologische Abklärung, entlassen.

    Somit ist der Aufwand bei beiden Pat. gleich, bzw. der Aufwand bei der Einstellung höher.

    Mit freundlichen Grüßen

    AOWT (der mit den langen Namen)

    Hallo Forum!

    Das Thema „Schlafapnoe“ wurde zwar bereits mehrfach diskutiert, aber ich habe noch einige Fragen:

    Die Diagnose G47.3 führt 2005 zur DRG E63Z mit einem rel.Gewicht von 0,273.

    Wenn ein Pat. nun zur Diagnostik ins Krankenhaus kommt, da z.B. eine ambulante Untersuchung nicht ausreicht und ein Schlafapnoe ausgeschlossen wird, muss ja das Symptom verschlüsselt werden, z.B. Schnarchen. Schnarchen führt zur Diagnose „R06.5 Mundatmung“.
    Diese Diagnose führt zur DRG D66Z mit einem rel.Gewicht von 0,569!

    Das diese Kodierung beim Ausschluss laut den Kodierrichtlinien korrekt ist, jedoch wird ja bei beiden die gleiche Diagnostik gemacht.
    Somit scheint es, dass hier ein Fehler im „System“ ist.
    Warum soll es für die gleiche Diagnostik ohne Einstellung auf z.B. ein nCPAP weniger Erlös geben als bei Diagnostik mit Einstellung auf z.B. nCPAP!
    Oder liegt hier ein Denkfehler vor, bzw. wurde der Sachverhalt evt. schon ans InEK gemeldet?

    Mit freundlichen Grüßen


    AOWT

    Hallo Frau Haerting.

    Herr D.Duck hat recht. Sie haben den Pat. über Weihnachten \"nur\" beurlaubt, die Therapie wurde unterbrochen und nach Weihnachten erst beendet.
    Somit ist ein Behandlungsfall und Sie dürfen die DRG nur einmal abrechnen (natürlich mit den Zuschlägen für die Tage, wo er bei Ihnen war(nicht für den Zeitraum der Beurlaubung)).

    Gruß
    :sonne:
    AOWT

    Hallo!

    :i_respekt:

    Genauso ist es, Herr Mikka! Vielen Dank für Ihren hervorragenden Beitrag!

    Man kann miteinander oder gegeneinander!
    Wenn Krankenhaus und KK gut zusammenarbeiten können, kommt man doch eher zu Ergebnissen, die beiden Seiten helfen (natürlich auf eine ehrlichen Basis mit einander die Fälle klärt)!
    Vorausgesetzt man diskutiert auf gleicher Augenhöhe und respektiert die andere Seite!

    Leider klingen aber einige Kommentare nach \"leichter\" Rechnungsoptimierung!

    Hier möchte ich auf auf einen Beitrag von Herrn Dr. S. Siefert im Themenbereich „Kassenrückfragen“ vom 11.04.2005 18:59 Uhr verweisen!
    Hier wird die gleiche Problematik angesprochen
    :deal:

    Beitrag von Dr. S. Siefert

    Gruß AOWT
    PS: Hoffentlich klappt die \"verLINKung\"!

    Diesen BEITRAG HAB ICH ERÄNZT!

    Guten Morgen.

    Hier noch folgende Infos zum konkreten Fall.
    Die OPS wurden durchgeführt:
    5-095.11\"Mit Beteiligung der Lidkante,Verschluß tiefer Liddefekte,Naht des Augenlides\", sowie die
    5-377.2\"Schrittmacher, Zweikammersystem, mit einer Schrittmachersonde
    Implantation eines Herzschrittmachers und Defibrillators\"

    Mit der Aufnahmediagnose S01.1 ergibt sich die DRG C20Z (rel.Gew.0,608 / Langlieger= eff.Gew.0,968 )!
    Mit der I49.5 resultier die DRG F40Z (rel.Gew. 3,062 )!
    Folgende relev. ND I69.3 mit G81.0/G81.9 und D68.3, sowie die I65.2!

    Gruß

    AOWT