Hallo Chris.
Grundsätzlich stimmt es:
Zitat: „FPV 2008 §2 Abs. 3: Eine Zusammenfassung und Neueinstufung wird nicht vorgenommen bei unvermeidbaren Nebenwirkungen von Chemotherapien und Strahlentherapien im Rahmen onkologischer Behandlungen.“
Aber ist ein Portwechsel eine unvermeidbare Nebenwirkung? Oder meint die Vorschrift hier nicht eher Verbrennungen der Haut oder Übelkeit etc.
Zudem beruft sich die KK ja auch auf FPV 2008 §2 Abs. 2 und nicht auf Komplikationen!
Somit würde ich in diesem Fall [comic]papiertiger[/comic] zustimmen und die letzten beiden Fälle zusammenführen.
Vielleicht lässt die KK ja auch mit sich Reden und akzeptiert das „Angebot“ und verzichtet auf die Zusammenführung der ersten Fälle!
Viel Glück wünscht AOWT