Beiträge von Lux2014

    Hallo zusammen,

    ich habe mal wieder eine Frage zu einer Fallzusammenführungs-Konstellation, zum Beispiel:

    Fall 1: DRG F67D, MDC 05, Partition M

    Fall 2: DRG F62D, MDC 05, Partition M,

    Fall 3: DRG F62D, MDC 05, Partition M

    Fall 1 und Fall 2 werden wegen Rückverlegung gem. §3 Abs 3 S1 FPV innerhalb 30 Tage nach Entlassung zusammengeführt; DRG des Kettenfalles: F67B, MDC 05, Partition M.

    Fall 3 wurde ebenfalls innerhalb 30 Tage nach Entlassung von Fall 1 wiederaufgenommen.

    Ist es nun korrekt, dass in diese Konstellation bei einer kombinierten Fallzusammenführung die DRG von Fall 3 (hier: F62D) mit der DRG des zusammengeführten Falles (hier: F67B) geprüft werden muss, ob

    1. die gleiche BasisDRG vorliegt --> Nein

    2. ein Partitionswechsel vorliegt --> Nein

    3. es sich um eine Komplikation handelt --> Nein

    Und somit Fall 3 NICHT zur Fallkette Fall 1/ 2 zusammengeführt werden muss?

    Danke für die Info.

    Hallo zusammen,

    ich habe wieder mal eine Frage zur FZF bei mehr als 2 Fällen, zum Beispiel:

    Fall 1: DRG F62D, MDC 05, Partition M

    Fall 2: DRG F59B, MDC 05, Partition O

    Fall 3: DRG F62D, MDC 05, Partition M

    Sowohl Fall 2 als auch Fall 3 wurden innerhalb 30 Tage nach Aufnahme des ersten Falles wieder aufgenommen.

    Dies hat zur Folge, dass Fall 1 und Fall 2 wegen §2 Abs. 2 FPV (Wiederaufnahme innerhalb 30 Tagen, gleicher MDC und Partitionswechsel) miteinander zusammengeführt werden. Soweit unstrittig.

    Was passiert nun mit Fall 3? Er liegt zum einem innerhalb der 30 Tagen nach Aufnahme von Fall 1, d.h. die zeitliche Frist ist erfüllt.

    Wenn man Fall 3 gegen Fall 2 prüft, liegt jedoch kein Partitonswechsel M/A nach O vor und auch keine gleiche BasisDRG -> Also keine Fallzusammenführung von Fall 1/ 2 mit Fall 3.

    Muss man dann Fall 3 noch mit Fall 1 prüfen? Denn dann liegt wohl die gleiche BasisDRG vor und es könnte ein Fallzusammenführung entstehen.

    Gem. Punkt 3 aus den Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung ist die BasisDRG gegen jeden vorhergehenden Aufenthalt zu prüfen und es wird nicht wie bei der Prüfung auf Partitionswechsel auf die unmittelbar zuvor abgerechnete Fallpauschale abgestellt.

    Meine Frage daher: Muss Fall 3 mit der Fallkette 1/ 2 zusammengeführt werden?

    Wenn ja, wieso?

    Wenn nein, wieso?

    Danke

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage, ob in folgender Konstellation Fälle 1 und 4 aufgrund einer Rückverlegung miteinander zusammengeführt werden dürfen?

    Fall 1: Aufnahme 15.11.2016, Entlassung 18.11.2016, DRG Bereich, Entlassgrund: „int.Verleg. m.Wechsel BPflV/KHEntgG“
    Fall 2: Aufnahme 18.11.2016, Entlassung 05.12.2016, Psychiatrie, Aufnahmeanlass: Verlegung, Entlassungsgrund: „Beh. Regulär beendet“ -> Patient ist nach Hause entlassen
    Fall 3: Aufnahme 14.12.2016, Entlassung 14.12.2016, Psychiatrie, Aufnahmeanlass: Einweisung, Entlassungsgrund: „int.Verleg. m.Wechsel BPflV/KHEntgG“
    Fall 4: Aufnahme 14.12.2016, Entlassung 17.12.2016, DRG Bereich, Aufnahmeanlass: Verlegung, Entlassungsgrund: int.Verleg. m.Wechsel BPflV/KHEntgG“
    Also A-B, B-A

    Frage:
    Dürfen Fall 1 und Fall 4 aufgrund einer Rückverlegung innerhalb 30 Tage zusammengeführt werden, auch wenn der Patient vom 05.12. – 14.12.2016 zu Hause war?

    Danke für die Infos!

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage: kann es vorkommen, dass in einer Klinik für die DRG I68D die Fallzahl erreicht ist und somit in 2017 die abgesenkte Bewertungsrelation gem. Anlage 1d abgerechnet werden muss, für die DRG I68E wurde die Fallzahl in der gleichen Klinik aber nicht erreicht und es wird die normale, nicht abgesenkte Bewertungsrelation gem. Anlage 1a abgerechnet?

    Danke für die Rückmeldung


    Hallo zusammen,

    bei einem teilstationären Patienten mit mehreren Episoden/ Aufenthalten wird in Abhänigkeit des Entlassungsgrundes eine andere PEPP gegroupt:der Patient hat als HD die F50.0 und lag auf dem Fachgebiet: Psychosomatik, welches die PEPP TP20Z ergibt.Wird nun der Entlassungsgrund "Beginn Ext. Aufenth. über Mitternacht" pro Aufenthalt erfasst, wird die PEPP TA20Z gegroupt, also A statt P, was eigentlich auf einen FG Wechsel zurückzuführen ist, der hier aber nicht vorliegt.Das "A" in der PEPP TA20Z steht doch für das Fachgebiet "Allgemeine Psychiatrie", auf der der Patient gar nicht gelegen hat.Wie kommt das zustande?Wieso hat der Entlassungsgrund "Beginn Ext. Aufenth. über Mitternacht" solch einen Einfluss auf das Groupingergebnis?Gibt es jemand mit ähnlichen Erfahrungen?Danke für die Rückmeldung!

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage und bin mir etwas unschlüssig.
    Folgende Konstellation:

    Fall 1: Aufnahme in unserem Krankenhaus -> Verlegung Krankenhaus B
    -- Behandlung im Krankenhaus B und Rückverlegung in unsere Krankenhaus innerhalb 24 Stunden nach Aufnahme in Krankenhaus B
    Fall 2: Aufnahme in unserem Krankenhaus --> Entlassung nach Hause

    Die Fälle müssten eigentlich wegen Rückverlegung innerhalb 30 Tage miteinander verkettet werden, korrekt?
    Die 24 Stunden Regel hat doch keinen Einfluss auf die Fallzusammenführung wegen Rückverlegung, sondern nur, ob die Verlegungsabschläge bei Unterschreiten der mGVD berechnet werden oder nicht?

    Ist diese Sichtweise richtig?
    Vielen Dank!

    Hallo liebe Forumsmitglieder,

    ich bin mir bei folgender Konstellation nicht ganz sicher: ein Patient erhält eine stationären Behandlung, unterbricht diese aber 2 mal. D.h. zum Fall sind drei Aufenthalte erfasst.
    Zusätzlich haben wir zwei Merkmale erbracht, sodass der OPS - Code 9-646.1 kodiert werden kann. Unser KIS generiert nun aber diesen OPS - Code 9-646.1 drei mal, da der Fall drei Aufenthalte hat.
    In den DKR steht, dass dieser Code nur jeweils einmal pro stationärem Aufenthalt angegeben werden darf.

    Die Frage ist nun, verweist die Formulierung in den DKR auf einen gesamten Fall und wir dürften den OPS - Code nur einmal kodieren oder tatsächlich nur auf einen Aufenthalt im engeren Sinne, d. h. hat ein Fall eine Unterbrechung und kehrt nach ein paar Tagen zurück, es würde ein neuer Aufenthalt beginnen und dann könnte der OPS Code pro Aufenthalt kodiert werden (dreimal) ?

    Danke!

    Hallo zusammen.

    Ich habe folgende Fallkonstellation bei Fallketten und bin mir nicht sicher, wie damit umzugehen ist:
    Fall 1: 21.10.2015 - 27.10.2015, DRG D30B, MDC: 03, Partition: O, OGVD: 9 Tage
    Fall 2: 28.10.2015 - 30.10.2015, DRG X62Z, MDC: 21B, Partition: M
    Fall 3: 31.10.2015 - 02.11.2015, DRG X06C, MDC: 21B, Partition: O

    1. Prüfung: Fall 1 und Fall 2:
    Fall 2 ist eine unstreitige Komplikation von Fall 1. Fall 2 wird innerhalb der oberen Grenzverweildauer von Fall 1 wieder aufgenommen
    Fall 1 und Fall 2 werden miteinander verkettet.

    2. Prüfung: Fall 2 und Fall 3:
    Es liegt die gleiche MDC vor und es liegt ein Partitionswechsel vor.
    Gem. den Leitsätzen des BMG 2004, Nr. 1 findet keine Prüfung gegen den zusammengefassten Fall 1 und 2 statt. Die Prüfkriterien sind getrennt für jeden Krankenhausaufenthalt zu prüfen: "Bei mehrfacher Wiederaufnahme ist eine Prüfung gegen bereits in einem ersten Schritt zusammengefasste DRG-Fallpauschale nicht zulässig".
    Bezogen auf die Frage, welche Prüffrist dann gilt, ist zu sagen, dass gem. §2 Abs. 2 FPV "Eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall... auch dann vorzunehmen ist, wenn ein Patient innerhalb von 30 Tagen ab den Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Krankenhausaufenthaltes wieder aufgenommen wird".
    --> Fall 3 wird innerhalb von 30 Tagen ab dem Aufnahmedatum des "ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Krankenhausaufenthaltes" hier Fall 1 mit Aufnahmedatum 21.10. wieder aufgenommen.
    --> Somit würde laut den Leitsätzen des BMG 2004 Fall 1, Fall 2 und Fall 3 zu einer Kette miteinander verkettet werden.

    Dem entgegen stehen nun die Ergänzenden Klarstellungen der „Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach §2 KFPV 2004“ zur Fallzusammenführung bei mehr als zwei Aufenthalten vom 03.12.2015.
    In denen heißt es, dass als Prüffrist immer die des ersten Aufenthaltes gilt, der eine Fallzusammenführung auslöst.
    Demnach würde Fall 3 nicht mit Fall 1 und Fall 2 verkettet werden, da Fall 3 außerhalb der OGVD aufgenommen wird.

    Welche Interpretation ist korrekt?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!

    Hallo zusammen,
    ich habe folgende Fragstellung:
    Das DIMDI gibt in den Hinweisen zu den Komplexcodes an, dass, wenn alle anderen Kriterien erfüllt sind, auch Kinder und Jugendliche im Versorgungsbereich des Fachgebietes Psychosomatische Medizin und Psychotherapie versorgt und entsprechend mit den Kodes 9-63 und 9-642 kodiert werden können.
    http://www.dimdi.de/static/de/klas…-psychkodes.htm

    Unsere Nachfrage beim DIMDI ergab, dass in dieser Situation auch alle Regelungen für Zusatzkodes nach dem Schema für Erwachsene gezogen werden. D.h. für KiJu in der Erw.Psychosomatik wird
    -der Code 9.63/9-642 gezogen.
    -beträgt 1 Therapieeinheit 25 min.
    -beträgt die max. Gruppengröße bei Gruppentherapien 18 Patienten.
    -werden alle Zusatzcodes der Erwachsenen gezogen, wie z.B. 9-645 oder 9-649.

    Nicht beantworten konnte und das DIMDI die Frage nach der PsychPV Einstufung. Erfolgt diese nach den Regelungen für Erwachsene oder für KiJu? Da es sich bei der PsychPV tatsächlich um eine gesetzliche Regelung handelt, gehen wir aktuell davon aus, dass in diesem Fall die PsychPV Einstufung in KJ 1-7 (OPS 9-983.x) erfolgen muss, auch wenn alle anderen OPS-Kodes nach dem Schema für Erwachsene berechnet werden.
    Hat hier Sie jemand Erfahrungen zum Umgang mit der PsychPV in diesem Fall?