Hallo zusammen,
ich habe mal wieder eine Frage zu einer Fallzusammenführungs-Konstellation, zum Beispiel:
Fall 1: DRG F67D, MDC 05, Partition M
Fall 2: DRG F62D, MDC 05, Partition M,
Fall 3: DRG F62D, MDC 05, Partition M
Fall 1 und Fall 2 werden wegen Rückverlegung gem. §3 Abs 3 S1 FPV innerhalb 30 Tage nach Entlassung zusammengeführt; DRG des Kettenfalles: F67B, MDC 05, Partition M.
Fall 3 wurde ebenfalls innerhalb 30 Tage nach Entlassung von Fall 1 wiederaufgenommen.
Ist es nun korrekt, dass in diese Konstellation bei einer kombinierten Fallzusammenführung die DRG von Fall 3 (hier: F62D) mit der DRG des zusammengeführten Falles (hier: F67B) geprüft werden muss, ob
1. die gleiche BasisDRG vorliegt --> Nein
2. ein Partitionswechsel vorliegt --> Nein
3. es sich um eine Komplikation handelt --> Nein
Und somit Fall 3 NICHT zur Fallkette Fall 1/ 2 zusammengeführt werden muss?
Danke für die Info.