Beiträge von Der Münsterländer

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    gerne würde ich die folgende Konstellation zur Diskussion stellen:


    Stationäre Aufnahme eines Patienten zur Nasen – Septum – OP;
    Pat. wird wie üblich vorbereitet und eingeleitet. Auf dem OP – Tisch stellt der
    Operateur dann fest, das aufgrund einer lokalen Infektion ein Eingriff nicht
    erfolgen kann. Abbruch der OP, Ausleitung und Entlassung am gleichen Tag gegen
    Mittag.


    Würden Sie diesen Fall als (klagesicher) stationär abrechnenbar ansehen? – Anzumerken ist, das die geplante Prozedur (es liegen
    keine genauen Angaben vor) sehr wahrscheinlich eine Leistung des AOP –
    Kataloges darstellen könnte.

    Herzlichen Dank vorab.

    Mit freundlichen Grüßen

    Stephan Wegmann

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ist jemanden bekannt, ob ab einer bestimmten Schleusengröße PTA an peripheren Gefäßen (Oberschenkel) bei paVK nicht mehr regelhaft ambulant durchführbar sind? Grundsätzlich listet der AOP - Katalog diese als Kategorie 2 - Interventionen auf, unsere Angiologen sagen jedoch, das sie dieses bei "größeren" Schleusen nicht ambulant durchführen wollen.


    Viele Grüße

    Stephan Wegmann

    Korrekt, ich sehe da gleich. Zudem spricht § 3 Abs. 3 FPV auch von einer chronologischen Prüfung, die meiner Ansicht nach eine Auswahl der später entstandenen Diagnose als Hauptdiagnose ausscheiden lässt. Dennoch diskutierten wir soeben intern diese Frage und vertraten unterschiedliche Auffassungen.

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann

    Sehr geehrte Kollegen,

    § 3 Abs. 3 FPV regelt die Wiederaufnahme bei Rückverlegung. Hierzu eine kurze Frae mit folgender Fallkonstellation:

    Pat. wird initial mit einem chirurgischen Erkrankungsbild aufgenommen und behandelt. Aufgrund einer psychischen Dekompensation wird der Patient in eine psychiatrische Einrichtung verlegt und binnen 30 Tage von dort bei neu aufgetretenen kardialen Problemen wieder im erstversorgenden Krankenhaus aufgenommen.

    Gemäß § 3 Abs. 3 FPV sind die beiden Fälle zusammenzuführen und neu einzustufen. Sind in diesem Falle die Regelungen der DKR D002 zur Hauptdiagnosenfestlegung voll anwendbar, d.h. kann die Hauptdiagnose der Wiederaufnahme auch Hauptdiagnose des Gesamtfalles werden?

    Zudem würde mich interessieren, ob jemand unter Bezug auf das Urteil des Thüringer LSG zur Fallzusammenführung nach § 3 Abs. 3 FPV 2005 (Urteil vom 28.08.2012, Az.: L 6 KR 295/11) erfolgreich eine getrennte Abrechnung durchsetzen konnte.

    Herzliche Grüße und Dank vorab

    Stephan Wegmann

    Guten Morgen,

    insbesondere halte ich den Umgang mit dem AOP - Katalog unter dem Aspekt für schiewerig, das selbst der MDK an einigen Stellen aus medizinischen Gründen von der Bewertung als ambulante Leistung abweicht und die Eingriffe (z.B. Hernien) als kurzstationär plausibel bezeichnet.

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    kurze Frage an die Angiologen und / oder Radiologen im Forum:

    Sind Ihnen Quellen / Leitlinien bekannt, die die retrograde PTA der Arteria femoralis superficialis als stationär verteidigen lassen?

    Laut Aussage unserer Radiologen besteht ein erhöhtes Risiko bei der Intervention, so das eine ambulante Leistungserbrigung des Kat. 2 - Eingriffs ausscheidet.

    Frohe Ostern und herzlichen Dank vorab.

    Stephan Wegmann

    Liebe Kollegen,

    wie lange ist z.B. ein Darmkarzinom noch weiterhin kodierbar, wenn der Patient zur Nachsorge aufgenommen wird?

    Nach DKR 0201 finde ich hier keine abschließende Formulierung. Zudem regelt diese DKR nur die Frage der Hauptdiagnose, kann jedoch der entfernte TU auch als Nebendiagnose berücksichtigt werden, wenn der Pat. aus anderem Grund aufgenommen wird?


    Oder ist dann bereits die DKR 0209d zu verwenden? - Meines Erachtens ist sechs Monate nach OP nicht unbedingt bereits von einer abschließenden Heilung auszugehen, oder ?

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann

    Liebe Kollegen,

    folgende Fallkonstellation würde ich gerne vorstellen:

    Nach einem schweren Sturz wird ein Patient zunächst in das örtliche Krankenhaus der Grund - und Regelversorgung eingeliefert. Dort erfolgt eine komplexe Diagnostik (körperliche Untersuchjung, Nativ - Röntgen und CT).

    Die erfolgte Diagnostik ergibt:

    Polytrauma mit mehrfragmentärer dislozierter Oberschenkelfraktur rechts mit Beteiligung des Kniegelenkes
    Beckenfraktur rechts mit Acetabulumbeteiligung und Kreuzbeinfraktur rechts
    MFK-5-Fraktur mit oberflächlichen Hautabschürfungen

    Nach Analgesie und Kreislaufstabilisierung erfolgt die Aufwärtverlegung in ein Haus der Maximalversorgung. Während dieser Zeit wird der Patient primär im Schockraum behandelt; ein Behandlungsplan > 24h wird nicht formuliert.

    Gibt es hier u.U. Urteile, die eine komplexe Versorgung als stationär durchsetzbar rechtfertigen? - Oder bleibt hier "nur" die ambulante Abrechnung (bzw. Abklärungsuntersuchung in NRW) plus Großgerätezuschlag?

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann

    Guten Tag,

    ich würde die Thematik gerne erneut aufgreifen, um nach aktuellen Rückmeldungen zur Thematik der stationären Bewertung von Patienten mit Thoraxschmerz und hieraus resultierendem Infarktausschluss zu fragen.

    Eine große Krankenkasse stellt die Fälle (mit einer typischen Verweildauer von 6 - 8 Stunden) nunmehr vermehrt strittig.

    Typische Fallkonstellation:

    Patient kommt mit (sub-) akutem Thoraxschmerz; unmittelbar nach stationärer Aufnahme Troponin - Bestimmung und EKG; nach rund sechs bis acht Stunden Verlaufskontrolle. Bei Beschwerdefreiheit und unauffälligem EKG plus Troponin dann Entlassung.

    Ein klar für > 24h formulierter Behandlungsplan existiert nicht immer, sondern formuliert u.U die Kontrolle der bekannten Parameter innerhalb von 6 - 8 Stunden als Behandlungsziel. Bei Patienten, die mittels Anagetika oder auch Nitraten behandelt werden liegt neben der diagnostischen Komponente noch eine Therapie vor. Diese sind m.E. eher durchzusetzen. Bei einigen Patienten wird nach Infarktausschluss eine musculo - skelettale Genese diskutiert und z.B. eine bedarfsgerechte Analgesie empfohlen.

    Nach Rücksprache mit dem Chefarzt der Inneren Medizin sehen wir keine Notwendigkeit eines Abweichens in der bisherigen Behandlungsstrategie der stationären Aufnahme und des Infarktausschlußes mittels zweier Kontrollen. Die Patienten befinden sich in diesem Zeitfenster nicht nur im Wartezimmer, sondern werden auf der bettenführenden Aufnahmestation und nicht lediglich in Ambulanzräumen überwacht.

    Argumentativ wäre m.E. auch Aspekte der Gender Medicine einzubeziehen ( insbesondere variable und untypische Infarktsymptomatik bei Frauen). Jeden Patienten über 24 Stunden stationär zu behalten wäre ebenso wenig empfehlenswert, wie den erfolgten Infarktausschluss ambulant abzurechnen.

    Gibt es hier in Fortsetzung der begonnenen Diskussion neue Erkenntnisse?

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    in einem mir aktuell vorliegenden Gutachtenwird gefordert, die versorgte Patientin am Tag nach erfolgreicher Zement - Kyphoplastie wieder zu entlassen. Ziel ist die UGVD - Unterschreitung.

    Tatsächlich beschreiben Arztbrief und Kurvendokumentation einen komplikationslosen Verlauf und oral führbare, sich im normalen Rahmen befindende Schmerzen.

    Gibt es abstrakte Risiken bei diesem Eingriff, mit denen argumentiert werden könnte?

    Viele Grüße und herzlichen Dank vorab

    Stephan Wegmann