Beiträge von Der Münsterländer

    Guten Morgen,

    nach der Entfernung sehr großer Polypen des Kolon bzw. Sigma werden Patienten regelhaft 48h post interventionem zum Ausschluss einer Blutung oder Perforation überwacht. Nach Ansicht der Gastroenterologen ist dieser Zeitraum notwendig.

    Durch den MDK wird entsprechend die Entlassung nach 24h und Kürzung des Behandlungsverlaufs auf 1 BT gefordert.

    Auch nach intensiver Recherche finde ich leider keine Leitlinien, die die notwendigen Beobachtungszeiträume benennen. - Gibt es solche ????

    Viele Grüße und herzlichen Dank vorab

    Stephan Wegmann

    Liebe Kollegen,

    folgende Konstellation würde ich gerne diskutieren:

    Pat. wird operativ versorgt, postoperativ wird dieser Patient invasiv beatmet, im Anschluss an die Beatmungstherapie atmete der Pat. spontan über wenige Stunden über Tubus ( ca. 6 - 8 Stunden).

    Wann endete die Beatmung?

    - mit dem Zeitpunkt der Extubation ??

    - mit dem Zeitpunkt der letzten maschinellen Beatmung?

    - wäre der Extubation ein Weaning vorausgehend, wäre der letzte Zeitpunkt der Beatmung ausschlaggebend, oder?

    Ich hatte in 2012 zwar eine ähnliche Konstellation bereits eingestellt, aktuell handelt es sich aber nicht um eine palliative Situation wie im Beispiel des vergangenen Jahres.

    Freue mich über jede Rückmeldung.

    Viele Grüße & herzlichen Dank

    Stephan Wegmann

    Liebe Kollegen,

    da der letzte Eintrag zu dieser Thematik aus 2009 datiert, eröffne ich die Runde an dieser Stelle erneut:

    Aktuell häufen sich die "Gutachten" verschiedener Berufsgenossenschaften, die entweder die Oralisierung einer Antibiose nach 24 Stunden fordern ( konkret Schnittverletzung bei einem Metzger mit entsprechend kontaminiertem Messer) oder per se die Notwendigkeit einer stat. Behandlung ablehnen und eine ambulante i.v. - Therapie postulieren.

    Hier stellen sich mir mehrere Fragen:

    - darf sich die BG in die ärztliche Therapiefreiheit einmischen?; BG - Verfahren als Sonderform des Begutachtungsverfahren zu betrachten?

    - ambulante i.v. - Antibiose ist zwar abstrakt denkbar, aber doch kaum umsetzbar; zudem z.B. in konkreten Fällen einer nicht operativ versorgten Unterschenkelfraktur bzw. einer Bursitis präpartellaris dem Patienten eingeschränkte Bettruhe verordnet wurde. Wie würde hier ein ambulantes Konzept möglich sein? - Ambulanter Hausarztbesuch 3 x/d.? - Unrealistisch !; 3 x / d per KTW in die Praxis ? - Ebenso weltfremd;

    Wie sind Erfahrungen in diesen Fällen? - Gibt es zitierfähige Behandlungsleitlinien / Urteile?

    Bin für jeden Hinweis dankbar.

    Herzliche Grüße

    Stephan Wegmann

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    gerne würde ich die folgende Fallkonstellation zur Diskussion stellen:

    Stat. Zuweisung / Aufnahme eines Patienten mit Schwellung / Rötrung / massive Blasenbildung des Unterschenkes ==> Erysipel

    Es erfolgte eine intravenöse antibiotische Abdeckung.

    Zudem besteht bei dem Patienten eine chronische, bislang nicht dialysepflichtige Niereninsuffizienz im Grad IV bei chron. Niereninsuffizienz bei NSAR - Abusus

    Bei Aufnahme zeigt sich zudem ein akutes Nierenversagen ( Krea annähernd 7 mg/dl., bislang im ambulanten Bereich Krea knapp über 4 mg/dl.)

    Aufgrund des Nierenversagens erfolgte die Anlage eines Sheldon - Katheters zur Akutdialyse, rund 20 Hämodialysen und Hämofiltrationen, sowie die Implantation eines Vorhofkatheters.

    Strittig ist die korrekte HD. Aufnahmeveranlassend war unseres Erachtens das Erysipel, das akute Nierenversagen war Ausdruck der renalen Verschlechterung in der Entzündungskonstellation und war daher eher Zufallsbefund.

    MDK seitig wird unter Bezug auf die DKR D002 darauf abgestellt, das hier konkurrierende Hauptdiagnosen bestehen und aufgrund des deutlich zugunsten des Nierenversagens zu bewertenden Ressourcenverbrauchs die HD auf N17.8 abzuändern sei.

    Stelle ich jedoch auf die Wortwahl der DKR D002 ab, wird die Diagnose Hauptdiagnose, die hauptsächlich den Krankenhausaufenthalt veranlasst hat. Dieses war unserer Auffassung nach unzweifelhaft das Erysipel.

    Welchen Stellenwert kann daher das - unserer Auffassung nach - nebenbefundlich bestehende akute Nierenversagen - hier bzgl. der Festlegung der Hauptdiagnose haben?

    Freue mich über jede Rückmeldung.

    Grüße aus dem Münsterland

    Stephan Wegmann