Beiträge von Der Münsterländer

    Hallo, Herr Horndasch und Willis

    danke für die Antworten. - ob wir wirklich klagen ... (Außer dem täglichen Klagen über viele Dinge :))

    @ Willis: klar wird der MDK nicht als Primärauftrag verspüren, unser Erlöspotenzial positiv mitzugestalten. Aber ich fand den heute hier im Gespräch mit Kollegen benannten Gedanken des MDK - Auftrages bzgl. eines Right - Codings charmant ...


    Und das BSG spricht doch immer von einem partnerschaftlichen Zusammenarbeiten (zwischen KT und KK)? - Gilt das auch für das MDK - Verfahren?

    Sieht jemand von Ihnen den eine andere Chance, nach MDK - Verfahrensabschluss noch eine Kodierung abzuändern bzw. zu ergänzen? - Meines Erachtens ist dieses nicht möglich ...

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    folgende Fallkonstellation:

    MDK prüft Abrechnungsfall ==> lt. Gutachten ist die Nebendiagnose xy falsch kodiert. - Diesem wäre (leider zuzustimmen). Aber aus dem E - Brief ist zu erkennen, das die Nebendiagnose yz hätte kodiert werden können und diese Nebendiagnose würde den ND - Ausgleich herbeiführen.

    Nach Abschluss des Prüfverfahrens ist uns keine Rechnungsänderung möglich, oder ? - Der Prüfauftrag umfasste explizit die Rechtmäßigkeit der übermittelten Nebendiagnosen.

    Wäre gerichtlich durchsetzbar, das der Gutachter eine für ihn erkennbare (durch uns leider nicht kodierte ND) hätte ergänzen müssen?

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich benötige Fachsupport zu folgender Fragestellung. Bei der Ethmoidektomie und weiteren NNH - Eingriffen gibt es die Unterscheidung ohne bzw. mit Darstellung der Schädelbasis.


    5-222.2 Ethmoidektomie, endonasal

    5-222.20↔ Ohne Darstellung der Schädelbasis


    5-222.21↔ Mit Darstellung der Schädelbasis


    Wie ist definiert, was unter Darstellung hier zu verstehen ist? - Ist eine vordere Ethmoidektomie als Darstellung der Schädelbasis zu verstehen?

    Dank vorab.

    Herzliche Grüße

    Stephan Wegmann

    Guten Morgen,

    aktuelles Beispiel:

    Stat. Aufnahme zur OP einer Kat. 2 - Prozedur. Im häuslichen Umfeld minderjährige (jugendliche) Tochter, sowie "Mitbewohner".

    Laut KT Kriterium F4 nicht erfüllt, da häusliche Versorgung gewährleistet.

    Gibt es aktuelle sozialgerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage ( Urteil SG Oldenburg ist bekannt).

    Herzliche Grüße und einen guten Wochenstart

    Stephan Wegmann

    Hallo,

    danke für die Antwort.

    An eine Nicht - Kodierung der TI hatte ich jetzt weniger gedacht. - Eine konservative Therapie der TI besteht doch in Flüssigkeitsrestriktion
    und Gabe von Diuretika. Dieses dürfte doch eine Kodierung rechtfertigen lassen, oder ?

    Ich behandele somit nicht nur die Herzinsuffizienz, sondern entlaste durch Volumenrestriktion und Diureseförderung doch auch die TI.

    Und gem. DKR 003I ist doch bzgl. einer Nebendiagnose eine Maßnahme bei Zuordnung zu mehreren Krankheitszuständen kodierfähig.

    Die weitere Diskussion sei eröffnet :)

    Grüße aus dem Münsterland

    Stephan Wegmann

    Guten Morgen,

    ich führe diese Diskussion mal mit folgender Frage weiter:

    Unter den Herzklappenerkrankungen spielt unter CCL - Gesichtpunkten vorallem die Trikuspidalklappeninsuffizient eine Rolle.

    Hier diskutieren wir immer wieder, ob eine TI (ab Grad II betrachtet) dahingehend berücksichtigt werden darf, das durch eine medikamentöse Therapie (ACE - Hemmer; Diuretika etc.) eine Vor - und Nachlastungsenkung erfolgt.

    Wie gehen die kardiologisch tätigen Kollegen mit dieser konstellation um?

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann

    Guten Morgen,

    zunehmend wir seitens der Kostenträger und auch des MDK postuliert, das auch bei Alleinlebenden ein Versorgungssetting geschaffen werden könnte, z.B. durch einen ambulanten Pflegedienst, welches die adäquate postoperative Betreuung ausreichend gewährleisten würde.

    Ich kann dieser Ansicht nicht abschließend folgen. - Kein Pflegedienst kommt in den Nachstunden, um die Mobilisation zum WC bei einer älteren und entsprechend sturzgefährdeten Patietin zu überwachen / begleiten.

    Auch wird seitens der Kostenträger vorgetragen, der Patient müsse sich selber um eine Versorgung kümmern.

    Kennt jemand hier aktuelle Rechtsprechung. - Wie belastbar ist das Kriterium F4 ?

    Müssen Ehegatten oder Eltern Urlaub nehmen, um eine stationäre Behandlung zu vermeiden?

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    da meine Eigenrecherche kein valides Ergebnis lieferte:

    Ist ein akut auf chronisches Nierenversagen bei einem Patienten mit terminaler = bereits vorbestehend dialysepflichtiger Niereninsuffizienz möglich? - Krea initial über 8, durch Dialyse und weitere Maßnahmen gesenkt auf knapp über 5.

    ANV auf CNV oder Exacerbation einer terminalen CNV mit Schwankungsbreite?

    Viele Grüße und Dank vorab

    Stephan Wegmann

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich benötige zu folgender Fallkonstellation Ihrem Rat:

    Stationäre Aufnahme mit akuten Unterbauchbeschwerden. Bereits ambulante Antibiose. im CT Bauchwandabszess im Musculus rectus abdominis.

    Unsere HD L02.2

    Meines Erachtens jedoch nicht zutreffend, da laut CT im Muskel befindlich.

    Unter Bildgebung Einlage einer temporären Drainage in den Abszessbereich. Kodierter OPS 8-148.0.

    Hierdurch resultiert die Fehler - DRG 901D.

    Wie bewerten Sie die Konstellation?- Eher ein ICD aus dem M - Kapitel?

    Alternativer OPS denkbar.

    Danke für Hinweise vorab.

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann

    Hallo, GW

    danke für die ausführliche Stellungnahme. Ich habe mich zwischenzeitlich mal durch meine Psychiatrie - Bücher und ebenso durch die von Ihnen benannte Leitlinie geackert.

    Angesichts der rudimentären Angaben werden wir die Kodierung wahrscheinlich nicht halten können. - Letzter Ansatzpunkt wäre der Hausarzt, den ich morgen zu erreichen versuche.

    Herzliche Grüße

    Stephan Wegmann

    Hallo, medman2

    danke für die Info. Welche Form von Depression würden Sie dann konkret kodieren bei der Angabe "Depression" im Arztbrief und der kombinierten Gabe von Mirtazepin und Venlaflaxin?
    Für beide Substanzen wird im Ifap "Major depression" als Indikation benannt; dieses wäre dann F32.2.

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann