Beiträge von Der Münsterländer

    Hallo in die Runde,

    gibt es zur Frage der Verweildauer bei endoskopischen Cholezystektomien neue Erkenntnisse???

    Konkreter Fall:

    ASA 1 - Patient; elektive Aufnahme; unkomplizierter intra - und postoperativer Verlauf, am Morgen des erstebn postoperativen Tages noch leicht erschöpft und Unterstützung benötigend. Am nachmittag beschwerdefrei; Wunden o.B. Bilirubin am ersten postoperativen Tag leicht ansteigend. Orale Analgesie ausreichend. Abführend nach Laxans - Gabe erst am zweiten postoperativen Tag.

    Ich befürchte, die Antwort von Willis aus 2013 hat weiterhin Gültigkeit ....

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    hat jemand aus dem Forum sich mit dem Themenbereich Kodierung von Depressionen intensiver auseinandergesetzt und kann mir u.U. weiterreichende Informationen übersenden.

    In unseren Entlassberichten, insbesondere der operativen Fächer, findet sich häufig lediglich die Formulierung "Depression". Bekannterweise bestehen hier deutliche Differenzierungsmöglichkeiten, die u.U. CCL wirksam sind.

    Bislang haben wir insbesondere die aktuelle Medikation dahingehend analysiert, welchen depressiven Krankheitsbildern diese typischweise zugeordnet ist. So wird beim Venlafaxin und anderen Substanzen die Major Depression im Ifap als Indikation benannt. Diese Diagnose wie auch die endogene Depression ordnet der Grouper der F32.2 zu.

    In verschiedenen Internet - Quellen wird die Bezeichnung der Major Depression als aus dem anglo - amerikanischen Sprachraum stammender Begriff bezeichnet, der u.U. nicht uneingeschränkt auf Europa übertragen werden kann.

    Wie beziehen Sie die aktuelle Medikation in Ihre Kodierung diesbezüglich ein? - Hat jemand eine Art Leitfaden ?

    Vielen Dank und herzliche Grüße

    Stephan Wegmann

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    wie würden Sie ein chron. Druckulcus der Großzehe mit Fistelbildung zum Großzehengrundgelenk und erheblicher begleitender Weichteilentzündung kodieren?

    Operativ erfolgte als führender Eingriff die Resektion einer Exostose am Os Metatarsale I, sowie eine i.v. - Antibiose.

    Mit der HD L98.4 wie von uns kodiert führt der Fall in die DRG 901D; auch der m.E. spezifischere ICD L89.18 führt in die gleiche DRG.

    Wir hatten als Nebendiagnose auch den ICD M89.57 übermittelt (Osteolyse). Dieses scheint eine klinische Diagnose zu sein, das keine Histologie vorliegt. Gleichwohl würde diese Diagnose als Hauptdiagnose in die DRG I20G führen, was den Behandlungsinhalt zutreffender wiederspiegeln würde.

    Im Vorjahr war die gleiche Patientin mit identischem Befund an der Gegenseite operiert worden; hier hatten wir als HD M71.57 gewählt, wobei hier der Brief auch tasächlich von einer infizierten, fistelnden Bursitis berichtet. Dieser Fall bildet sich ebenso in der DRG I20 ab.

    Wer hat Ideen ?

    Herzliche Grüße

    Stephan Wegmann

    Liebe Kollegen,

    über welchen ICD würden Sie eine ösophago - pleurale Fistel bei bekanntem Adenakarzinom des distalen Ösophagus darstellen? - Unser Diacos schlägt J86.0 vor, ein Pyothorax scheint nicht vorgelegen zu haben. Die mittels Pleurapunktion gewonnene Flüssigkeit ist als Nahrung zu klassifizieren.

    Korrekte HD ? J86.0 oder K22.8 oder gar 15.5....

    Vielen Dank vorab

    Stephan Wegmann

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich würde dieses Thema gerne noch einmal "anstoßen". - Infarktausschluss, 2 x troponin und 2 x EKG; Entlassung nach 2. Kontrolle; Zeitfenster 6 - 8 Stunden. Keine Monitorüberwachung, keine Behandlung, lediglich Diagnostik.

    Stationärer, durchsetzbarer Fall ? - Bezug auf G - AEP ausreichend?

    Hat jemand diesbezüglich geklagt ?- Gibt es neue Aspekte gegenüber der bereits geführten Diskussion?

    Bin für jeden Hinweis dankbar.

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann

    Liebe Kollegen,

    existiert eine zitierfähige Quelle, nach derer die operative Versorgung eines Impingement - Syndroms in typischer Weise (subacromiale Dekompression, Bursektomie etc.) trotz Listung als Leistung nach § 115b und fehlender G - AEP - Kriterien zumindet kurzstationär vertretbar ist? - Analog der fachlichen Kommentierung von relevanten Eingriffen des OP-Kataloges nach § 115b SGB V des MDS / MDK / SEG4.

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann

    Guten Morgen,

    ich führe diese Anfrage aus 2010 kurz fort mit der Frage, ob sich seitedem formelll etwas geändert hat.

    Konkreter Fall:

    Verlegung in eine Reha - Einrichtung am Morgen, Rückverlegung am gleichen Abend bei akuter Infektkonstellation.

    Rückverlegungskonstellation nach FPV ? - Meines Erachtens weiterhin wie im 2010 - er - Beitrag nicht.

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann

    Hallo zuammen und danke für die Antworten,

    ich würde eher die Methadon - Entgiftung als führend ansehen; Aufziehen per Spritze, Methadon aushändigen; Überwachung der Einnahme, Dokumentation im BTM - Buch und Kurve

    Bzgl. der Rivotril - Abhägigkeit lediglich Aushändigen der schrittweise reduzierten oralen = Tabletten - Dosis; bzgl. der Alkoholabhängigkeit kein erkennbarer Aufwand.

    VG

    Stephan Wegmann

    Guten Morgen,

    ich habe soeben das nachfolgende Thema in das Form für psychiatrische Fragen eingestellt, denke aber, das auch viele Kollegen in somatischen Einrichtungen mit dieser Frage konfrontiert werden. Daher möchte ich die folgende Frage auch hier stellen:


    ... aktuell diskutieren wir die folgende Fallkonstellation im Team:

    Stationäre Aufnahme eines Patienten mit Methadon - Substitution, Clonazepam - Abhängigkeit und Alkohol - Abhängigkeit zur Entgiftung.

    Die vorbestehende Methadon - und Clonazepam - Dosis wird schrittweise reduziert, eine medikamentöse Therapie der Alkoholabhängikeit erfolgt bei Benzodiazepinabusus nicht.

    Da der Patient während des Aufenthalts Alkohol konsumiert wird die Entgiftung abgebrochen.

    Frage der korrekten Hauptdiagnose? - F19.2 steht im Raum , jedoch formuliert die Einleitung zum Kapitel F10 - F 19 ja:

    Nur wenn die Substanzaufnahme chaotisch und wahllos verläuft, oder wenn Bestandteile verschiedener Substanzen untrennbar vermischt sind, soll mit "Störung durch multiplen Substanzgebrauch (F19.-)" kodiert werden.

    Hier liegt jedoch ein klar nachvollziehbare Substanzaufnahme vor.

    Weiterhin formuliert der ICD : "Die Hauptdiagnose soll möglichst nach der Substanz oder Substanzklasse verschlüsselt werden, die das gegenwärtige klinische Syndrom verursacht oder im Wesentlichen dazu beigetragen hat."

    Wie läßt sich hierbei definieren, welche der beiden Abhängigkeiten führend war? - Entscheidung nach Ressourcenverbrauch?

    Würde mich über eine Rückmeldung sehr freuen.

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann

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