Beiträge von Der Münsterländer

    Guten Morgen,

    aktuell diskutieren wir die folgende Fallkonstellation im Team:

    Stationäre Aufnahme eines Patienten mit Methadon - Substitution, Clonazepam - Abhängigkeit und Alkohol - Abhängigkeit zur Entgiftung.

    Die vorbestehende Methadon - und Clonazepam - Dosis wird schrittweise reduziert, eine medikamentöse Therapie der Alkoholabhängikeit erfolgt bei Benzodiazepinabusus nicht.

    Da der Patient während des Aufenthalts Alkohol konsumiert wird die Entgiftung abgebrochen.

    Frage der korrekten Hauptdiagnose? - F19.2 steht im Raum , jedoch formuliert die Einleitung zum Kapitel F10 - F 19 ja:

    Nur wenn die Substanzaufnahme chaotisch und wahllos verläuft, oder wenn Bestandteile verschiedener Substanzen untrennbar vermischt sind, soll mit "Störung durch multiplen Substanzgebrauch (F19.-)" kodiert werden.

    Hier liegt jedoch ein klar nachvollziehbare Substanzaufnahme vor.

    Weiterhin formuliert der ICD : "Die Hauptdiagnose soll möglichst nach der Substanz oder Substanzklasse verschlüsselt werden, die das gegenwärtige klinische Syndrom verursacht oder im Wesentlichen dazu beigetragen hat."

    Wie läßt sich hierbei definieren, welche der beiden Abhängigkeiten führend war? - Entscheidung nach Ressourcenverbrauch?

    Würde mich über eine Rückmeldung sehr freuen.

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann

    Liebe Kollegen,

    kurz die folgende Fallkonstellation:

    Übernahme eines Patienten mit Z.n. Polytraumazur weiteren Versorgung in einem Haus der Grund - und Regelversorgung. Im Rahmen des Polytraumas u.a Beckenfrakturen und Milzruptur. Externe Milzextirpation. Wir haben die ursprünglichen Diagnosen übernommen, hierdurch bildet sich der Behandlungsfall in der DRG (W61A) ab.

    Seitens der Milzexstirpation erfolgte im Rahmen der Behandlung in unserem Hause u.a. eine Pneumokokkenimpfung. Ist hier der ICD S36.03 kodierbar?

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann

    Danke für den Hinweis bzgl. der Überschrift, habe ich soeben geändet.

    Über die Anwendung der Verlegungsregeln habe ich ebenso nachgedacht.

    Hier stellt sich die Frage, ob jetzt bzgl. konkurrierender Hauptdiagnosen entschieden werden muss oder die Verlegungsregeln anzuwenden sind... - Was hat Vorrang ?

    Explizit verlegt mit der Frage einer Leukämie haben wir nicht. Eine medikamenteninduzierte Ursache wurde (weitgehend) ausgeschlossen; aus meiner (nicht - ärztlichen) Sicht ist vor allem der akute Entzündungszustand an zwei Lokalisation als Ursache denkbar.

    Faktisch haben wir drei Möglichkeiten von bei Aufnahme bestehenden Diagnosen:

    Akute, eitrige Tonsillitis ==> behandelt mit Antibiose
    Akuter Perianalabzess ==> operativ behandelt
    Leukopenie: bei Aufnahme Gesamt - Leukozytenzahl erniedrigt; neutrophile Granulozyten noch normwertig, Lymphozyten jedoch erhöht; im Verlauf dann Neutropenie der Granulozyten bis zum fehlendem Nachweis, dafür Anstieg der Lymphozyten (verdoppelt) und der basophilen Granulozyten (verdoppelt)

    Eine Therapie der Leukopenie erfolgte nicht.

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    gerne würde ich die folgende Frage im Forum diskutieren:

    Stationäre Aufnahme eines Patienten als Einweisung durch den Hausarzt mit fieberhaftem Infekt, Verdacht auf Mononucleose, bakterieller Tonsillitis und periproktitischem Abszess.

    Der Patient wird initial konservativ in der Inneren Medizin aufgenommen, eine Mononucleose wird per Schnelltest ausgeschlossen und die Tonsillitis antibiotisch mittels i.v. - Penicillingabe therapiert. Die massive neutrophile Granulozytopenie wird per Laborverlauf kontrolliert, eine belastbare Ursache kann nicht benannt werden. CRP und Gesamt - Leukozyten sind deutlich erhöht. Der Abszess wird zunächst konservativ durch die Chirurgie mitbehandelt, am vierten Belegungstag wird der Patient in die Chirurgie verlegt und dort operiert. Bei weiter fast nicht meßbaren neutrophilen Granulozyten wird der Patient wieder in die Innere Medizin übernommen, umkehrisoliert und letztlich extern verlegt. Besondere Diagnostik z.B. eine Knochenmarkstanze erfolgte nicht.

    Frage der korrekten Hauptdiagnose ...

    Bin für jeden Hinweis dankbar.

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    in einem aktuellen MDK - Gutachten wird die Notwendigkeit einer stationären Leistungserbringung bestritten. Die Patientin hatte aufgrund einer Histaminintoleranz / Mastozytose aus unserer Sicht ein erhöhtes Narkoserisiko und sollte unter stationären Bedingungen behandlet werden.

    Gutachterlich wird nunmehr ausgeführt, eine verlängerte Nachüberwachung nach ambulanter Leistungserbringung wäre ausreichend gewesen.

    So sei nach gültiger höchstinstanzlicher Rechtsprechung eine postoperative Überwachung von mindestens 8 Stunden durch den Leistungserbringer auch bei ambulanten Eingriffen sicherzustellen.

    Kennt jemand ein entsprechendes Urteil und kann mir den Fundort mitteilen?

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann

    Liebe Kollegen,

    wie gehen Sie mit den folgenden Prüfanlässen auf UGVD um:

    - laparaskopische Cholezystektomie
    - laparaskopische Appendektomie
    - Tonsillektomie und Adenotomie

    Kostenträger insistieren auf 1 BT. - Leitlinien, die eine Verweildauer bei komplikationslosem und beschwerdefreiem Verlauf über 1 BT hinaus rechtfertigen können sind mir nicht bekannt.

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann

    Hallo, Herr Dr. Fischer

    sehe ich grundsätzlich auch so. - Aber aus meinen Erfahrungen heraus wird doch nicht jeder Patient noch einmal am OP - Tag selbst vor dem Einschleusen gewissermaßen "auf Herz und Nieren" geprüft. im konkreten Fall handelte es sich um eine lokale Infektion, die auf die der Patient nicht präoperativ nicht hingewiesen hat und erst gewissermaßen vor dem ersten Schritt als Lokalbefund imponierte.

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann