Beiträge von Der Münsterländer

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    in einem mir aktuell vorliegenden Gutachtenwird gefordert, die versorgte Patientin am Tag nach erfolgreicher Zement - Kyphoplastie wieder zu entlassen. Ziel ist die UGVD - Unterschreitung.

    Tatsächlich beschreiben Arztbrief und Kurvendokumentation einen komplikationslosen Verlauf und oral führbare, sich im normalen Rahmen befindende Schmerzen.

    Gibt es abstrakte Risiken bei diesem Eingriff, mit denen argumentiert werden könnte?

    Viele Grüße und herzlichen Dank vorab

    Stephan Wegmann

    Guten Tag zusammen,

    ähnliche Frage: Pat. kommt mit "reduziertem AZ", deutlich erhöhtes CRP; kein SIRS - Kriterium am Aufnahmetag verwirklicht, am folgendem Morgen dann Leukozytose > 12.000 und am gleichen Nachmittag in BGA pCO2< 36mmHg. Zwischen Aufnahme und zweitem SIRS - Kriterium liegen rund 36 Stunden.

    In Blutkultur Nachweis eines zur Klinik stimmigen Erregers.

    Frage: Müßen für die Hauptdiagnosendefinition die SIRS - Kriterien bereits bei Aufnahme oder z.B. in den ersten Stunden vorgelegen haben?

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann

    Liebe Kollegen,

    ich würde gerne diesen Beitrag aus aktuellen Anlass fortsetzen.

    Folgende Fallkonstellation:

    Stat. Aufnahme eines Patienten zur endoskopischen Intervention am Kniegelenk. Alle OPS aus dem Katalog gem. § 115b ambulant erbringbar.

    Der Patient gab bei Aufnahme an, die häusliche Versorgung sei aufgrund der Abwesendheit seiner Frau (bei Berufstätigkeit)nicht gewährleistet gewesen.

    Der Kostenträger akzeptiert dieses nicht. - Hier wäre somit eine geeignete Person grundsätzlich verfügbar gewesen.

    Wäre es der Ehefrau zumutbar gewesen, hier z.B einen Tag Urlaub zu nehmen? - Oder hätte dieses sogar gefordert werden können?

    Wer hat hier entsprechende Erfahrungen?

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann

    Liebe Kollegen,

    folgende Fallkonstellation möchte ich gerne zur Diskussion stellen:

    Stationäre Aufnahme einer Patientin mit diffusen Bauchschmerzen; sonographisch Bild eines Ileus bei riesigem zystischen Tumor unklarer Dignität mit kompressiver Wirkung.

    Ablehnung weiterer Diagnostik bei betagter Patientin, Stuhlgang unter Laxantientherapie wieder möglich.

    Unsere HD: D48.7; MDK fordert K56.6

    Wir hatten mit der DKR 002 argumentiert:

    DKR 002f:

    Zuweisung der zugrunde liegenden Krankheit als Hauptdiagnose

    Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrunde liegende Krankheit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist und behandelt wird bzw. während des Krankenhausaufenthaltes diagnostiziert wird, so ist die zugrunde liegende Krankheit als Hauptdiagnose zu kodieren.

    Da der Tumor im Vorfeld nicht bekannt war und als Ursache der Beschwerden anzusehen ist, sahen wir diesen als korrekte Hauptdiagnose an. Der MDK sieht in unserer Argumentation "zwei Fehler" ==> Der Ileus sei als eigenständiges Krankheitsbild zu bewerten und nicht als Symptom. Bestätigt wird, das der Ileus Folge des Tumor sei.

    Zudem wird augeführt, die Grundkrankheit wäre bei Aufnahme noch nicht bekannt gewesen ( was wir ebenso sehen...).

    Welche Hauptdiagnose ist zutreffend?

    Herzlichen Dank vorab

    Stephan Wegmann

    Hallo, Herr Stephan

    vielen Dank für die Antwort. - Wäre natürlich sehr interessant, dieses Gutachten mal einzusehen.

    Aktuell habe ich einen als stationär notwendig pro KH beschiedenen Fall vorliegen, der bei einem noch jungen Patienten (ASA 1) die offen chirurgische OP gem OPS 5-530.1 (Kategorie 1 - Eingriff) unter Bezug auf die MDK - interne Empfehlung als stationär für einen Belegungstag ansieht.

    Glücksfall ? - Einzelfallentscheidung?


    Viele Grüße

    Stephan Wegmann

    Liebe Kolleginnen und Kollege,

    auch wenn der Beitrag aus 2006 nunmehr längere Zeit zurückliegt, würde ich gerne hierzu die Diskussion wieder aufnehmen.

    Folgende Fallkonstellatin gilt es zu bewerten:

    Stat. Aufnahme mit Nachblutung bei Hämorroidektiomie; Unstechungsligaturen bei sichtbarem Gefäßtstumpf.

    Kodierung der HD T81.0 und des seitens des Operatueurs verwendetten OPS 5-493.70 führt in eine Fehler - DRG.

    Meines Erachtens kann es sich ja hier nur um einen distalen Ast der A. haemorrhoidalis handeln, somit fraglich zutreffend. 5-493.x ebenso.

    HD K62.5 würde in die G26Z führen, was m.E. medizinisch passend wär und ebenso aufwandsgerecht sein dürfte. - Aber was verbirgt sich hinter der Haemorhagie des Anus und Rektums ??

    Oder eher 5-492.x (Inklusivum dort: Blutstillung); spezifische OPS für eine Ligaturam Anus / Rektum finde ich jedenfalls nicht.

    Da diese Konstellation ja grundsätzlich vermehrt vorkommen dürfte, hoffe ich auf Hilfe im Forum.

    Vielen Dank und viele Grüße

    Stephan Wegmann

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    im Rahmen der Diskussion von Stundenfällen würde ich gerne die Frage des "ambulanten Behandlungsversuches" diskutieren.

    Konkret liegen mir zwei als stationär geführte Behandlungsfälle vor, in welchen Patienten mit Übelkeit, Erbrechen, Kreislaufproblemen aufgenommen wurden und binnen weniger Stunden nach Infusionsgabe und Atiemetikagabe wieder so beschwerdegemindert waren, das eine Entlassung vertretbar war.

    An einer mir nicht erinnerlichen Stelle habe ich vom Konstrukt dem ambulanten Behandlungsversuchs gelesen. Ist Ihrer Auffassung nach Subsidiarität im Sinne des § 39 SGB V auch dahingehend zu verstehen, das zunächst der Versuch einer ambulanten Notfallbehandlung in den Räumlichkeiten des Krankenhauses zu erfolgen hat und dann nach Ablauf des Zeitfensters xy entschieden wird, ob dieser Pat. als stationär aufzunehmen ist?

    Plakativ ausgedrückt - erst mal mit Infusion zurück in den Wartebereich und dann mal schauen ....

    Wie bewerten Sie diesee Konstellation?

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    regelmäßig werden in unserer Gastroenterologie großen Polypen abtragen, die eine stationäre Nachüberwachung indizieren. Aus Sicht der Gastroenterologen ist hierbei eine Überwachungszeit von 48 Stunden bei ausgeprägten Befunden mit großer Abtragungsfläche notwendig.Trotz intensiver Recherche finde ich diesbezüglich keine zitierfähige Quelle, um dieses zu belegen.

    Gibt es entsprechende Leitlinien ? - Wie gehen Sie mit dieser Konstellation um ?

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann