Beiträge von GeRo

    Hallo Forum,

    im Rahmen der Faktura wurde aus Versehen eine Rechnung im Fakturlauf ohne DRG fakturiert. Eigentlich hätte die Krankenkasse die Rechnung m.E. aus formalen Gründen ablehnen müssen - hat sie aber nicht. Stattdessen hat sie die Korrekturrechnung abgelehnt und beruft sich darauf, dass Korrekturen von Krankenhausrechnungen durch § 17c abs. 2a KHG grundsätzlich ausgeschlossen sind.

    Ist eine Rechnungskorrektur - auch bei offensichtlich formal falschen Rechnungen - dann wirklich zu Lasten des Krankenhauses ausgeschlossen?

    Gruß GeRo

    Hallo F15.2,

    da unsere Fibu nicht täglich mahnt, werden aus den 30 Tagen Zahlungsziel sowieso meist mehr.

    Ich finde es befremdlich, dass das Zahlungsziel verstreicht und der KK (PKV) dann einfällt zu prüfen mit Mahnstopp. Der KK war sicher auch vorher schon klar, dass sie den Fall prüft.

    Um die KK von dieser Vorgehensweise abzubringen ist eine Erziehung vielleicht angebracht. Verzugszinsen wären da sicher ein auch ein geeignetes Mittel.

    GeRo

    Hallo Forum,

    ich hatte den Verdacht, dass die Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst den Kostenträger nicht kannte. Uns aber dann direkt mit Mahnungen und Klage zu drohen fand ich schon ziemlich schräg.

    Ich habe dann einen netten Brief geschrieben und den zuständigen Kostenträger angegeben. Siehe da, bis heute nichts mehr gehört.

    Dennoch vielen Dank für die Bestärkung meiner Sicht.

    Eine Anfrage der Stadt nach dem Kostenträger - per Telefon - hätte einigen Ärger erspart.

    Gruß GeRo

    Dann werden wir die Anfrage wohl bedienen ...

    Anderes Thema:

    Mir ist schon länger aufgefallen, dass die PKV-Unternehmen gerne das Zahlungsziel verstreichen lassen und dann eine Prüfung ansetzen und einen Mahnstopp verlangen. Manchmal wird auch erst eine Prüfung veranlasst, wenn nach Verstreichen der Prüffrist die erste Mahnung versendet wird.

    Ich denke, dass es anderen Krankenhäusern auch so geht!?

    GeRo

    Hallo zusammen,

    aktuell habe ich eine Anfrage der innovas vorliegen, die unsere DRG-Abrechnung im Auftrag eines PKV-Unternehmens aus 2019 prüfen soll. Die Abrechnung erfolgte am 24.06.2019 (Rechnungsdatum).

    Müssen wir uns die Prüfung eines so alten Hündchens gefallen lassen?

    Da die Rechnung als Selbstzahlerrechnung verschickt wurde, stellt sich natürlich die Frage, wann diese Rechnung zur Erstattung an die PKV eingereicht wurde.

    Aber hat das uns zu interessieren?

    Gruß

    GeRo

    Hallo Forum,

    wir haben ein Problem mit dem Rettungsdienst bzgl. der Kosten.

    Patientin wurde mit privatem PKW in unserer Notfallambulanz eingeliefert. Nach Untersuchung stellte sich heraus, dass ein Schlafanfall vorlag. Daraufhin wurde der Rettungsdienst beauftragt, die Patientin in ein anderes Krankenhaus zu verlegen, da wir keine stroke unit haben.

    Wir haben in diesem Fall lediglich eine ambulante Notfallversorgung abgerechnet. Nun möchte die Stadt die Rettungsdienst-Gebühren von uns erstattet haben (> 1.000 EUR), wo wir selbst nur den Notfall ambulant abgerechnet haben und die Patientin nicht behandeln durften.

    Bleibt uns da m.E. nur der Rechtsweg? Oder sind wir als Auftraggeber wirklich für die Transportkosten zuständig?

    Gruß

    GeRo

    Hallo zakspeed,

    im Jahr 2019 hatten wir auch noch kein Entgelt vereinbart, also erstmalig in 2020 [noch nicht vereinbart].

    Mit dem ZE20xx-97 gibt es keine Probleme, da extrabudgetär. Da hatten uns die Verhandlungspartner in der Vergangenheit mitgeteilt,

    dass wir das Entgelt mit den einzelnen Kostenträgern absprechen müssten - das funktioniert.

    Bei dem ZE20xx-138 sieht das schon anders aus.

    Nach Hinweis an die betreffende Krankenkasse auf Anwendung von § 5 Abs. 2 FPV2021 und dass es für das ZE2021-138 keine Ausnahme gäbe, wurde der Rechnungsbetrag incl. der 600 EUR erstattet.

    zu ..wenn dazu nichts vereinbart wurde, können Sie den (vom System korrekt) hinterlegten Preis von € 600,- nicht so einfach mal individuell ändern.

    Ich habe die Preise recherchiert (Lieferapotheke) und habe diese dann auch bei dem ZE angesetzt - und z.T. wurde der Preis ja auch bezahlt. Da habe ich mir nichts dabei gedacht, da wir früher nur das ZExxxx-97 abgerechnet haben - und habe das dann bei dem 138er fortgesetzt. Ich wollte damit auch anzeigen, dass der Schwellenwert überschritten ist.

    Bei Abrechnung hätte ich später die Differenz natürlich über die Ausgleiche erstattet bekommen [bei Vereinbarung].

    GeRo

    Die Voraussetzungen sind soweit alle erfüllt. Da wir noch keine Vereinbarung 2020 [wegen Pflegebudget] haben - hier ist das ZE2020-138 erstmals in der Forderung gelistet - gibt es noch keinen verhandelten Preis, den wir 2021 weiter ansetzen könnten.

    Schwellenwert hin oder her, die 600 EUR sind als Platzhalter natürlich immer unter den Schwellenwerten. Anhand der kodierten OPS bzw. dem in der ersten Rechnung angegebenen reellen Preis kann die Krankenkasse doch erkennen, dass der Schwellenwert überschritten wird.

    Gilt hier § 5 Abs. 2 FPV 2021 nicht?

    GeRo

    Hallo Forum,

    ich habe ein Abrechnungsproblem bzgl. eines ZE2021-138. Der Schwellenwert liegt bekanntlich bei 2.500 EUR. Eine Vereinbarung 2021 gibt es noch nicht, aber die meisten Krankenkassen haben in der Vergangenheit den "individuell" angesetzten Preis (der Lieferapotheke) akzeptiert und gezahlt.

    Es handelt sich um 12g verabreichtes Fibrinogenkonzentrat / OPS 8-810.jd / ICD D68.9 + U69.12!

    Nun hat eine der größeren Krankenkassen die Zahlung abgelehnt mit der Begründung "Das abgerechnete Zusatzentgelt (ZE2021-138) entspricht nicht der Vereinbarung".

    Da die Rechnung weit höher ausfällt als das besagte Zusatzentgelt, habe ich kurzerhand den Platzhalter in Höhe von 600 EUR angesetzt.

    Nun erscheint die Ablehnung "Aufgrund der übermittelten ICD/OPS ist die Abrechnung ZE nicht plausibel. Da es sich bei dem ZE2021-138 um einen Schwellenwert handelt, können auch die 600,00 EUR nicht abgerechnet werden."

    Da beißt sich doch die Katze in den Schwanz ...

    Gibt es da ähnliche Erfahrungen bzw. eine Lösung?

    Die KGNW ist mir noch eine Antwort schuldig, hatten aber auf Anhieb auch keine Lösung parat.

    Gruß

    Gero

    Guten Tag allerseits,

    ich möchte aus aktuellem Anlass das Thema "Covid Test bei Begleitpersonen" wieder aufgreifen. Leider konnte ich keine Antwort auf die Frage nach der Abrechnungsmöglichkeit finden.

    Aktuell sollen bei uns alle Notfälle, elektive Patienten und Begleitpersonen (med. notw.), wie auch werdende Väter in der Geburtshilfe getestet und nach Möglichkeit auch abgerechnet werden.

    Hat jemand Erfahrung in der Abrechnung von Tests bzgl. Begleitpersonen bzw. in der Geburtshilfe?

    M.E. müsste die Begleitung in der Geburtshilfe die Kosten selbst tragen, da ja auch das Familienzimmer nicht von der KK übernommen wird.

    Bei Begleitpersonen insbes. Kinderklinik) müssten wir die Tests auf die Rechnung des Patienten setzen, wie auch die Pauschale auf der Rechnung des (stationären) Patienten.

    Gruß

    GeRo

    Hallo allerseits,

    zur Frage der Mehrfach-Testung an einem Tag ... die Fälle sind selten, aber in einem Fall wurde mir erklärt, dass der Abstrich einmal im Rachen und einmal durch die Nase erfolgte. Die Abrechnung des ZE bereitet bisher meines Wissens keine Probleme.

    Das kann wohl verschiedene Laborergebnisse liefern, je nachdem, wie weit der Virus Nach "unten" gewandert ist.

    GeRo