Hallo Forum,
nach operativer Entfernung eines Tumors wird beschlossen, das der Pat. zur nachfolgenden Chemotherapie einen Port benötigt.
Dieser Port wird, nachdem der Pat. für einige Tage zu Hause ist ambulant implantiert. Da dies innerhalb der OGVD des vorherigen stationären Aufenthaltes fällt, werden wir gebeten, die Rechnung für diesen Eingrif (amb. Operieren nach § 115b) zu stornieren und den Eingriff auf nachstationär umzubuchen, damit dem Kostenträger hierfür keine Kosten entstehen.
Welche Meinung wird hier im Forum vertreten?
Hallo Forum,
in unserem Fall geht es genau um den gleichen Sachverhalt wie in dem Zitat. Der Patient wurde vom 03.04. - 04.04.2013 stationär in der Allgemeinchirurgie behandelt. Für die Chemotherapie wurde der Patient an einen niedergelassenen Arzt verwiesen.
Für den 09.04.2013 hat die niedergelassene onkologische Praxis den Patienten zu uns eingewiesen, um den Port zu setzen. Somit war der Patient aus unserer stationären Behandlung entlassen. Ob und wann der Patient zur Port-Implantation erscheint, war zunächst unklar, aber eventuell im Tumorboard besprochen worden.
Die Krankenkasse schreibt nun dass nach § 115 a Abs. 2 Satz 2 SGB V es genügt, wenn die Behandlung innerhalb von 14 Tagen stattfindet. Die Portimplantation wird ausgeführt, um den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen. Im stationären Aufenthalt wurde aber lediglich über die Rektoskopie, MRT und Endosnographie des Rektums die bösartige Neubildung diagnostiziert. Eine "Operation" hat somit nicht stattgefunden.
Die Kasse schreibt weiterhin: Das erreichte behandlungsziel des stationären Aufenthaltes ist der Zustand unserer Versicherten ohne Krebstumor, nachdem dieser operativ entfernt wurde. Die Erhaltung dieses Zustandes diente die Chemotherapie und damit auch die hierfür erforderliche Portimplantation => Portimpl. ist eine nachstat. Behandlung.
Diese Schlussfolgerung kann ich hier nicht teilen. Weiterhin habe ich nichts über die Revision der Sache (L5 KR 699/12; LSG BW) gefunden. Damit ist doch das Urteil des SG Stuttgart (S 10 KR 7524/10) weiterhin nicht rechtskräftig. Genau dieses hat der MDK auch zitiert (SG Stuttgart).
Weiterhin steht im § 4 Landesvertrag NRW nach § 112 SGB V: "Die Vergütung für vor- und nachstat. Beh. im KH sind nur dann abrechenbar, wenn die durchgeführten Leistungen nicht über die Vergütung anderer Behandlungsformen abgegolten werden. Andere Vergütungsformen sind: Fallpauschalen, Vergütung en für amb. OP, Pflegesätze für teilstat. Leistungen nach § 13 Abs. 4 BPflV sowie sämtliche Entgelte für Leistungen des KH, die nicht in Form des Pflegesatzes als Abschlagszahlungen auf das KHbudget vergütet werden."
Somit müssten wir doch die Portimplantation als AOP - auch 5 Tage nach der stat. Behandlung - abrechnen dürfen?!
Ich bin auf die Kommentare gespannt ...
GeRo