Beiträge von GeRo

    Hallo Willis,

    die Neurostimulatoren werden in der Gefäßchirurgie eingesetzt. Die Leistungen stehen im AOP-Katalog (5-039.xx) und betreffen sowohl Neuimplantationen als auch Ersatz bei Batterieerschöpfung (Wechsel). Mittlerweile werden aber die wiederaufladbaren Generatoren - auch von den Krankenkassen - bevorzugt.

    Gruß GeRo

    Hallo Forum,

    neuerdings gibt es eine Krankenkasse, die scheinbar die Zahlung der AOP hinauszögern will. Abgerechnet wurde die Implantation eines Neurostimulators. Die Rechnung wurde im Oktober 2011 erstellt und versendet. Danach haben wir die Rechnung noch dreimal versendet, da angeblich nichts angekommen ist. Nun haben wir aktuell ein Schreiben erhalten, dass wir laut der Anforderung er KK vom 06.03.2012 (Schreiben haben wir nie erhalten) diverse Unterlagen an die Krankenkasse schicken sollen, damit der MDK den Fall prüfen kann.

    Gelten für ambulante OP's bzgl. MDK die geleichen Regeln und Fristen wie im stationären Bereich.

    Viele Grüße

    GeRo

    Hallo Forum,

    ein Patient war bei uns zu einer Hochfrequenz-Ablation in unserer Kardiologie elektiv einbestellt. Es erfolgte eine transseptale Punktion in den linken Vorhof. Dann kam es zu einem Ausfall der Röntgenanlage, so dass die Behandlung abgebrochen werden musste. Es wurde ein neuer Termin vereinbart (ca. 1 Monat später).

    Der Patient hat sich über die Zuzahlungsaufforderung beschwert und seiner KK geschrieben, dass er nicht bereit sei die Zuzahlung aufgrund der abgebrochenen Behandlung zu entrichten. Der Patient hat seiner KK empfohlen, dass die Hersteller der Röntgenanlage für die entstandenen Mehrkosten der Operation und die Zuzahlung aufkommen solle.

    Die Krankenkasse hat uns das Schreiben in Kopie zugesandt und fordert nun den bereits gezahlten betrag für die DRG zurück. Wir mögen uns doch bitte mit dem Hersteller der Röntgenanlage in Verbindung setzen, um unsere Kosten erstattet zu bekommen. Das ist doch jetzt nicht wahr , oder?

    Wie sieht die Rechtslage in solchen Fällen aus?

    Viele Grüße

    GeRo

    Hallo Forumsmitglieder,

    mir scheint ja die Abrechnung von zwei Pauschalen eher vorzuherrschen. Also werde ich erst einmal das Urteil mit heranziehen, um meine Forderung zu begründen.

    Was aber aus meiner Sicht noch erschwerend bei den Prüfungen hinzu kommt, ist die abgelaufene Prüffrist für den ersten Aufenthalt. Manchmal trifft die Anforderung der Fallprüfung zwar in der 6-Wochen-Frist nach Berechnung des zweiten Aufenthaltes, aber außerhalb der Frist des ersten Aufenthaltes ein. Bisher habe ich da immer ein Auge zugedrückt, da eine sinnvolle Prüfung natürlich nur im Zusammenhang durchgeführt werden kann.

    Viele Grüße

    GeRo

    Liebe Forumsmitglieder,

    leider habe ich bisher keinen anderen Forumsbeitrag über Abrechenbarkeit der Aufwandspauschale bei Prüfung auf Wiederaufnahme gefunden. Wir haben eine §275-Prüfung über uns ergehen lassen und es kam nicht zu einer Fallzusammenführung. Demnach haben wir zweimal die MDK-Pauschale abgerechnet. Die KK weigert sich aber, die Pauschale zweimal zu zahlen.

    Gibt es da eine Klarstellung bzw. besser noch ein Urteil darüber? Ich habe bisher leider nichts Verwertbares gefunden.

    Viele Grüße

    GeRo

    Hallo allerseits,
    aus den Beiträgen habe ich vernommen, dass die DKR mit den gleichwertigen HD also hier nicht anwendbar ist, sondern dies nur bei konkurrierenden Diagnosen innerhalb eines Aufenthaltes. Die Definition der HD hat also Priorität 1.
    Vielen Dank für die Hilfe!

    Gruß
    GeRo

    Hallo Herr Bauer,
    nach dem ersten Aufenthalt hatte ich ja nur eine Diagnose, damit ist die HD T50.9 offensichtlich. Aber zur FZF ist der zusammengelgte Fall nach Analyse der Gesamtdaten neu zu bewerten. Der zweite Aufenthalt war keine \"Fortsetzung\" des ersten (Komplikation etc.), sondern es wurde ein anderes Krankheitsbild behandelt. Die FZF kam ja lediglich durch die Rückverlegung zustande. Den \"höheren Aufwand\" hat der zweite Aufenthalt verursacht, so dass hier die HD M05.80 zum Tragen käme. Hier habe ich doch zwei voneinander unabhängige HD, die als gleichwertig bei der Prüfung des Gesamtfalles zu betrachten sind?!
    Zudem handelt es sich bei der Rechnungskorrektur nicht um ein MDK-Ergebnis, sondern um ein Anschreiben der KK mit dem Wunsch der Diagnosenänderung.

    Gruß
    GeRo

    Hallo Forum,

    ich habe nun schon einige Beiträge gelesen, wobei dieser meinem fall am nächsten kommt. Dennoch bin ich mir nicht sicher, was die HD der FZF sein soll.
    1. Aufenthalt 14.08. - 15.08.2010, Innere, HD T50.9 -> DRG X62Z
    2. Aufenthalt 31.08. - 07.09.2010, Rheumatologie, HD M05.80 -> I69A
    Fallzusammenführung wegen Rückverlegung. Wir haben die M05.80 als HD definiert und die I69A abgerechnet. Nach DKR D002f gibt es die Passage \"Zwei oder mehr Diagnosen, die gleichermaßen der Definition der HD entsprechen\". Danach könnte doch die M05.80 HD sein, da hier auch die meisten Ressourcen verbraucht wurden.
    Die KK möchte die M05.80 als ND, da die T50.9 die Diagnose für den ersten Aufenthalt war. Was ist nun richtig?
    Kann man den Ressourcenverbrauch generell bei FZF (m.E. zwei konkurrierende HD) heranziehen, um die HD zu bestimmen?

    Gruß
    GeRo

    Hallo Einsparungsprinz,

    alle drei Fälle brauche ich nicht zusammenzuführen, zumindest geben die Regeln das nicht her (Komplikation bei 1. + 2. kommt nicht zum Tragen).
    Wir hatten zunächst Fall 1 und 2+3 (Partitionswechsel) abgerechnet. Die KK möchte nun aber 1 + 3 (gleiche Basis-DRG) und 2 in der Abrechnung sehen. Daher kam bei mir die Frage nach der Reihenfolge auf.
    Nach den Leitsätzen zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung - wie Frau Mertens schon darauf hinweist - ist die Sache klar.
    Und soweit ich weiß, sind die Wiederaufnahmeregelungen auch in der Reihenfolge anzuwenden, wie sie in der FPV aufgeführt sind. In meiner Fallkonstellation hätte ich theoretisch die Auswahl eine FZF wegen gleicher Basis-DRG oder Partitionswechsel durchzuführen. Aber § 2 Absatz 1 kommt nun mal vor Absatz 2. Pech für uns.

    Gruß
    GeRo

    Hallo Forum,

    ich habe einen Fall aus 2009, den die KK moniert.
    J03B, 24.05.2009 - 29.05.2009
    J64B, 10.06.2009 - 15.06.2009
    J03B, 17.06.2009 - 22.06.2009
    Wir hatten den 2. und 3. Aufenthalt bzgl Partitionswechsel zusammengeführt. Nun ist die KK der Auffassung, Fall 1 und 3 seien zusammenzufassen aufgrund gleicher Basis-DRG. Aus Kassensicht verständlich aufgrund der Optimierung. Die chronologische Reihenfolge ist in den FPV 2009 unter § 2 Abs. 4 noch nicht erwähnt.
    Ich befürchte nur, dass bei Abrechnung nach Vorgabe der KK das Problem auftaucht, dass der zweite Fall nicht abrechenbar ist, da dieser \"parallel\" zu der FZF läuft.
    Frage: Liegt die KK mit ihrem Wunsch richtig?

    Vielen Dank + Gruß
    GeRo

    Hallo Herr Bauer,

    in dem einen Fall ist es ja so, dass ich eine Einweisung vorliegen habe. Unser KH-Arzt muss doch zunächst prüfen, ob eine vollstationäre Behandlung notwendig ist. In dem Fall wurde eine ambulante OP als Behandlungsform festgelegt.
    Stellt sich doch die Frage, inwieweit die vorstationäre Behandlung gleichzeitig die Vorbereitung zur ambulanten OP darstellt? In gewissem Maße werden sich die erbrachten Leistungen sicher sowohl zur Entscheidungsfindung (vorstationäre Abklärung) als auch zur Vorbereitung der amb. OP zuordnen lassen.

    Viele Grüße
    GeRo